BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 247 70 Abs. 4 FamFG auch gegen einen Beschluss nicht statt, durch den das Beschwerdegericht einen Antrag auf Erg344nzung seiner Entscheidung 374ber die Aufhebung einer einstweiligen Haftanordnung um die Fest-stellung der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Haftanordnung zur374ckweist. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10 - LG Landau i.d. Pfalz AG Landau i.d. Pfalz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Dem Betroffenen wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-fahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanw344ltin Dr. Ackermann beigeordnet. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 18. M344rz 2010 wird auf Kosten des Betroffenen als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.500 200. Gr374nde: I. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht gegen den Be-troffenen im Wege der einstweiligen Anordnung Haft zur Sicherung der Ab-schiebung f374r vier Wochen und die sofortige Vollziehbarkeit seiner Anordnung an. Diese Entscheidung hob das Landgericht auf die Beschwerde des Betroffe-nen auf. Dieser hat bei dem Landgericht eine Erg344nzung der Beschwerdeent-scheidung um die Feststellung beantragt, dass seine Inhaftierung auf Grund des aufgehobenen Beschlusses rechtwidrig war, und um eine Kostenentschei-dung, die der Beh366rde seine Auslagen auferlegt. Dem zweiten Antrag hat das Landgericht entsprochen. Den ersten hat es als unzul344ssig verworfen. Dagegen 1 - 3 - richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung erreichen m366chte. II. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Feststellung, dass die ange-fochtene Entscheidung ihn in seinen Rechten verletzt hat, k366nne der Betroffene nach 247 62 FamFG nur erreichen, solange die Hauptsache noch nicht abge-schlossen sei. Hier sei der Antrag aber nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gestellt worden. F374r den Antrag bestehe auch unter dem verfas-sungsrechtlichen Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes kein Rechts-schutzbed374rfnis. Das Beschwerdegericht habe die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und dabei die Rechtm344337igkeit inzident 374berpr374ft. Ein Bed374rfnis f374r eine nochmalige Pr374fung der Rechtm344337igkeit der aufgehobe-nen Entscheidung bestehe nicht. 2 III. 1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. 3 a) Zwar ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auch nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog 247 62 FamFG ohne Zulas-sung nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschl374sse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9 und vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 9). Hiervon ausge-nommen sind nach 247 70 Abs. 4 FamFG jedoch Entscheidungen in Verfahren, in denen 374ber die Anordnung, Ab344nderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. 4 - 4 - b) Dazu geh366ren auch Entscheidungen 374ber einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen (Senat, Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10 juris; 374bersehen von Jenni337en in Jenni337en/Helms, FamFG, 247 427 Rn. 13). Diese Regelung ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder einschr344nkend auszulegen noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. 5 Der Gesetzgeber hat im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens den Zu-gang zur Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen durch Einf374gung des heutigen 247 70 Abs. 3 FamFG erleichtert, um der Schwere des mit der Inhaf-tierung verbundenen Eingriffs in das Freiheitsrecht der Betroffenen Rechnung zu tragen (Beschlussempfehlung zum FamFG in BT-Drs. 16/9733 S. 290). Er hat diese Erleichterung aber nur f374r das Hauptsacheverfahren (und dort auch nicht f374r alle Entscheidungen, 247 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG) vorgesehen und den Ausschluss der Rechtsbeschwerde im Verfahren 374ber eine einstweilige Anord-nung nicht eingeschr344nkt. 6 Dieser Ausschluss f374hrt nicht dazu, dass dem Betroffenen im Verfahren der einstweiligen Anordnung kein effektiver Rechtsschutz zur Verf374gung st374n-de. Der Betroffene kann die einstweilige Anordnung mit der Beschwerde angrei-fen und nach 247 62 Abs. 1 FamFG bei Erledigung der Hauptsache die Feststel-lung beantragen, dass die angeordnete Haft ihn in seinen Rechten verletzt hat. Diesen Antrag kann er, allerdings nur gleichzeitig mit dem Aufhebungsantrag und damit innerhalb der Beschwerdefrist, auch dann stellen, wenn die Haftan-ordnung durch das Beschwerdegericht aufgehoben wird (Senat, Beschl374sse vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, AuAS 2011, 8 Rn. 12 f. und vom 20. Janu-ar 2011 - V ZB 116/10 Rn. 6, z. Ver366ff. best.). Ihm die zus344tzliche M366glichkeit einer 334berpr374fung solcher Entscheidungen durch das Rechtsbeschwerdegericht zu er366ffnen, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. 7 - 5 - c) Um eine solche Entscheidung handelt es sich hier. Die Haftanordnung, deren Rechtswidrigkeit der Betroffene festgestellt wissen will, ist im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen. Seinen Feststellungsantrag verfolgt der An-tragsteller nicht in einem eigenst344ndigen Hauptsacheverfahren, was auch nicht zul344ssig w344re (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10 Rn. 5, 8, z. Ver366ff. best.). Er will die Feststellung der Rechtswidrigkeit vielmehr noch im Verfahren 374ber die Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung erreichen, was, wie ausgef374hrt, bei rechtzeitiger Antragstellung m366glich gewesen w344re. Denn er hat bei dem Beschwerdegericht beantragt, diese Feststellung im Wege der 304nderung der Beschwerdeentscheidung nachzuholen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts 374ber diesen Antrag ist damit Teil des Verfahrens 374ber die einstweilige Anordnung und unterliegt nach 247 70 Abs. 4 FamFG nicht der Rechtsbeschwerde. 8 d) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Betroffenen auch nicht daraus, dass die Entscheidung 374ber die Erg344nzung eines Gerichtsbe-schlusses nach 247 43 Abs. 1 FamFG selbst344ndig anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZB 2/00, NJW 2000, 3008; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16., Aufl., 247 43 Rn. 16 f.). Das gilt n344mlich nur, wenn gegen die erg344nzte oder - wie hier - nicht erg344nzte Entscheidung ein Rechtsmittel 374berhaupt gegeben ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - XII ZR 54/05, NJW 2007, 3421; Kei-del/Meyer-Holz, aaO, 247 43 Rn. 17). Ist diese Entscheidung unanfechtbar, kann auch die Entscheidung 374ber ihre Erg344nzung oder Nichterg344nzung nicht ange-fochten werden (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209). Dieser zweite Fall liegt hier vor. 9 - 6 - 2. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 84 FamFG. 10 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 15.02.2010 - XIV 15/10 B - LG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 18.03.2010 - 3 T 22/10 -
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