BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 128/11 vom 17. August 2011 in de m Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. D r. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 gegen den B e- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen. Der Gegenstan dswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 180.000 und zu 90.000 für die Vertretung des Beteiligten zu 8 . Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 (im Folgenden: S chuldner) sind die im Grundbuch des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks eingetragenen Eigentümer. Auf Antrag der Beteiligten zu 4 ordnete das Amtsgericht im D e- zember 2008 die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks an. Einen Antrag der Schuldner auf Einstellung der Zwangsversteigerung gem äß § 30a ZVG und § 765a ZPO, den diese unter anderem mit einer leben s- 1 2 - 3 - b edrohlichen Erkrankung ihrer Tochter und deren stationärer Behandlung im Universitätsklinikum A . begründeten, wies das Amtsgericht im Januar 2009 zurück; die Beschwerde gegen diese Entscheidung nahmen die Beteili g- ten zu 1 und zu 2 im April 2009 zurück. Nach der Bestimmung des Versteigerungstermins auf den 15. April 2010 stellten die Schuldner erneut einen Antrag auf Einstellung der Zw angsverstei - i fügung eines Attestes der diese behandelnden Kinder - und Jugendpsychotherapeutin. Mit Beschluss vom 26. April 2010 hat das Amtsgericht den Bet eiligten zu 8 und zu 9 als Meistbietenden den Zuschlag erteilt und den Einstellungsantrag der Schuldner zurückgewiesen. Das Landg e- richt hat nach Einholung von zwei Gutachten einer Fachärztin für Kinder - und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie die sofortig e Beschwerde der Schuldner zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der die Schuldner ihren Antrag auf Aufhebung des Zuschlags weiter verfolgen. II. Das Beschwerdegericht meint , nach den eingeholten Gutachten der Sachverständigen könne nic ht festgestellt werden, dass - wie von den Schul d- nern vorgetragen - als Folge der Zuschlagserteilung eine akute Lebens - oder ernstliche Gesundheitsgefahr für ihre an Magersucht erkrankte Tochter zu b e- sorgen sei. Die Sachverständige habe überzeugend ausgefü hrt, dass aus ki n- der - und jugendpsychiatrischer Sicht nicht zu erwarten sei, dass sich die E r- krankung bei Fortführung der Zwangsversteigerung verschlimmern und dadurch eine lebensbedrohliche Situation entstehen werde. Hinweise auf eine Selbstt ö- tungsabsicht der Tochter der Schuldner gebe es nicht. Die Sachverständige sehe in der Klärung der derzeit unklaren Wohnperspektive auch eine Chance für eine weitere Genesung der Tochter der Schuldner, die eine hohe Loyalität 3 4 - 4 - gegenüber ihrer Familie zeige und durch Fes thalten an ihrer Essstörung Ve r- antwortung für den Verbleib im Wohnhaus übernommen habe. Der gleichwohl - möglicherweise - verbleibenden Gefahr einer (nach der Einschätzung der Sachverständigen unwahrscheinlichen) Verschlechterung der Erkrankung als Folge der Zuschlagserteilung sei bei einer umfassenden Ab - wägung der Interessen von Schuldner, Gläubiger und Ersteher anders als durch die Versagung des Zuschlags zu begegnen. Soweit eine Exazerbation der es s- störungsspezifischen Symptomatik eintreten und desweg en eine temporäre teil - oder vollstationäre Behandlung notwendig werden sollte, sei diese der Tochter der Schuldner und diesen als deren Erziehungsberechtigten zuzumuten, weil auch der Gefährdete gehalten sei, die zur Abwendung einer Verschlechterung seine s Gesundheitszustands erforderlich werdenden Maßnahmen zu ergreifen. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Die form - und fristgerecht (§ 575 ZPO) eingelegte Rechtsbeschwerde ist allerdings nur wegen der Bindung des Rechtsbeschwe rdegerichts an die Zu - lassung (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) als statthaft zu behandeln; die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt die an Allgemeinbelange gebundene Beschrä n- kung des Zugangs zur Rechtsbeschwerde durch die in § 574 Abs. 2 ZPO b e- stimmten Zulas sungsgründe außer Acht (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, WM 2011, 74). a) Der in dem angefochtenen Beschluss genannte Zulassungsgrund, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), liegt offensichtlich nicht vor. 5 6 7 8 - 5 - Für das Beschwerdegericht kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwe r- de aus diesem Zulassungsgrund nur in den Fällen der Divergenz in Betracht, wenn also seine Entscheidung von derjenigen eines höher - oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292). Dazu ist in dem ang e- fochtenen Beschluss nichts ausgeführt und auch nicht ansatzweise etwas e r- kennbar. Soweit dieser Zulassungsgrund auch andere Fallgr uppen erfasst, nä m- lich verallgemeinerungsfähige Rechtsfehler, Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und Verletzungen von Verfahrensgrundrechten (insbes. von Art. 103 Abs. 1 GG) vermag dies zwar auf ei ne Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) d ie Zulassung einer Revision durch den Bundesgerichtshof, aber nicht die Zulassung eines Rechtsmittels durch ein Berufungs - oder Beschwe r- degericht zu begründen. Solche Fehler, die das Vertrauen in die Rechtspr e- chung zu schädigen geeignet sind (vgl. Senat, B eschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 295), hat nämlich jedes Gericht tunlichst zu vermeiden und nicht nur (vorsorglich) deren Behebung (mit der Zulassung eines Rechtsmittels) durch den Bundesgerichtshof zu ermöglichen. b) Ein Zulassu ngsgrund ergibt sich schließlich auch nicht aus der in dem Beschluss genannten besonderen Bedeutung, die hier allein deswegen vorli e- gen könnte, weil eine Gefährdung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) im Raume steht. Wenn der Gesetzg e- ber eine Anfechtbarkeit der Beschwerdeentscheidung aus diesem Grund nicht vorgesehen, sondern das Rechtsmittel von dem Vorliegen besonderer Zula s- sungsgründe abhängig gemacht hat, ist es einem Beschwerdegericht grund - sätzlich verweh rt, außerhalb der gesetzlichen Zulassungsgründe eine zusätzl i- che Instanz zu eröffnen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, WM 2011, 74). 9 10 11 - 6 - 2. Die gesetzeswidrig zugelassene Rechtsbeschwerde ist in der Sache unbegründet. a) Das Beschw erdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG dann stattzugeben ist, wenn wegen eines Vollstreckungsschutza n- trags des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507 Rn. 23, vom 7. Ok tober 2010 - V ZB 82/10, NJW - RR 2011, 421 Rn. 18 und vom 17. Februar 2011 - V ZB 205/10, NJW - RR 2011, 1000 Rn. 10). Es ist zudem seiner Pflicht nachgekommen, auf den Antrag der Schuldner, die Anhaltspunkte für eine solche Gefahr vorgetragen haben, ein Sach verständigengutachten ei n- zuholen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010 - V ZB 124/10, NJW - RR 2011, 419 Rn. 14 und vom 16. Dezember 2010 - V ZB 205/10, NJW - RR 2011, 1000, 1001 Rn. 11). b) Das Beschwerdegericht durfte die Gutachten seiner Entscheid ung z u- grunde legen. Es liegen keine Gründe vor, die deren Verwertung entgegen - stehen. aa) Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß der Sachverständ i- gen gegen § 404a ZPO, weil diese - ohne durch das Gericht ermächtigt worden zu sein - Auskünfte von d en die Tochter der Schuldner behandelnden Personen (Arzt und Psychotherapeutin) eingeholt und den Entlassungsbericht über deren stationäre Behandlung eingesehen und ausgewertet habe, ist weder begründet noch geeignet, die Unverwertbarkeit der Gutachten zu begründen. Nach den in dem gerichtlichen Beweisbeschluss u.a. gestellten Fragen liegt ein Verstoß gegen die in § 404a ZPO bestimmte Leitung der Tätigkeit des 12 13 14 15 16 - 7 - Sachverständigen durch das Gericht nicht vor. Die Beweisfragen, welche Th e- rapiemaßnahmen sich die Tochter der Schuldnerin unterzogen habe, ob diese bereits Erfolg gehabt hätten und ob sich diese und deren Eltern der Therapie gegenüber aufgeschlossen und kooperativ gezeigt hätten, waren nicht durch Aus wertung der Akte des Vollstreckungsverfahrens, sondern nur durch Befr a- gung der behandelnden Ärzten und Psychologen und durch Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen zu beantworten. D ie Gutachterin war daher gemäß § 404a Abs. 4 ZPO zu solchen Ermittlungen zur Aufklärung der Beweisfrage befugt. Ein Versto ß gegen § 404a ZPO führte im Übrigen auch nicht dazu, dass das Gutachten des Sachverständigen nicht mehr verwertet werden dürfte. bb) Anders ist es nur dann, wenn die Ermittlungstätigkeit des Sachver - ständigen gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 ZPO) verstoßen hat oder durch diese Verfahrensgrundrechte e i- nes der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt worden sind. Da ran fehlt es hier. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Ve r- letzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. (1) Ein Sachverständiger, dem im Gutachtenauftrag die Darstellung der Krankengeschichte aufgegeben ist, darf sich die für die Erhebung der Anamn e- se erforderlichen Befundtatsachen, deren Ermittlung regelmäßig seine Sac h- kunde erfordert, durch Befragung der behandelnden Ärzte und Psychologen und durch Einsichtnahme in die Krankenunterlagen selbst beschaffen (M u- sielak/Huber, ZPO, 8. Aufl., § 404a Rn. 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., vor § 402 Rn. 53; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., § 404a ZPO Rn. 16). Er muss allerdings in dem Gutachten die Tatsachen offen legen, auf denen die Beantwortung der Beweisfrage (hier sei ne Darstellung der Kranke n- geschichte) beruht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1960 - III ZR 144/59, VersR 1960, 998, 999; BVerfG, NJW 1995, 40; NJW 1997, 1909), weil nur so eine 17 18 - 8 - Überprüfung möglich und zudem sichergestellt ist, dass nicht von einer Partei b estrittene, entscheidungserhebliche Befundtatsachen - ohne die dann notwe n- dig werdende Beweiserhebung darüber (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 1957 - V ZR 186/55, BGHZ 23, 207, 214; BGH, Urteil vom 13. Juli 1962 - IV ZR 21/62, BGHZ 37, 389, 394) - Grundl age der richterlichen Entscheidung werden. (2) Das (erste) Gutachten der Sachverständigen genügt diesen An - forderungen (das zweite ist von dem Angriff der Rechtsbeschwerde nicht be - troffen). Die Sachverständige hat in diesem Gutachten offen gelegt, wie und von wem sie die Informationen zur Krankengeschichte erlangt hatte. Den Bete i- ligten waren damit die Grundlagen für die Anamnese in dem Gutachten b e- kannt. Mit dem von der Rechtsbeschwerde für eine Verfahrensrüge heran - gezogenen Umstand, dass der im Gu tachten auszugsweise wiedergegebene Entlassungsbericht des Universitätsklinikums A . dem Gutachten nicht in K o- pie beigefügt worden ist, wird weder eine Verletzung des Grundrechts auf rech t- liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch des aus dem Rechtsstaatsg ebot (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gebots eines fairen Verfahrens dargelegt. Diese Ve r- fahrensgrundrechte gebieten, dass den Beteiligten eine Überprüfung der ko n- kreten Befundtatsachen möglich sein muss und sie sich zu diesen äußern kö n- nen. Dass den Schuldne rn der Inhalt des Entlassungsberichts nach der stati o- nären Behandlung ihrer minderjährigen Tochter unbekannt gewesen sei, die Schuldner die Richtigkeit der auszugsweisen Wiedergabe des Inhalts in dem Gutachten bestritten und deswegen die Vorlage des Entlas sungsberichts gefo r- dert hätten, ist weder festgestellt noch von der Rechtsbeschwerde vorgetragen worden. Angesichts dessen ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, worin ein Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte der Schuldner begründet sein soll. 19 20 - 9 - cc) D as Gutachten ist schließlich nicht deshalb unverwertbar, weil nach Ansicht der Rechtsbeschwerde das Beschwerdegericht bereits das Schreiben der Schuldner an das Gericht vom 10. Dezember 2010 als Ablehnung der Sachverständigen hätte auslegen und bescheiden müssen und nicht nur den den Ablehnungsantrag nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthaltenden Anwalt s- schriftsatz vom 18. Februar 2011 als verspätet hätte zurückweisen dürfen. Da das Schreiben der Schuldner im Wesentlichen Beweiseinreden enthielt und das Beschwer degericht von der Verwertung des nach deren Ansicht fachlich ma n- gelhaften und auf unwahren Angaben beruhenden Gutachtens abhalten sollte, kann die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Auslegungsfrage dahinstehen. Ein solcher vorsorglich (nämlich für den Fa ll, dass das Gericht das Gutachten wider Erwarten doch verwerten sollte) gestellter Befangenheitsantrag wäre nämlich unzulässig gewesen, weil eine Ablehnung nicht unter eine innerpr o- zessuale Bedingung gestellt, insbesondere nicht davon abhängig gemacht we r- den darf, ob das Gericht dem Gutachten folgt oder nicht (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1971, 1090; MünchKomm - ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 406 Rn. 9; Zö l- ler/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 406 Rn. 10). c) Das Beschwerdegericht musste auch nicht nach § 412 Abs. 1 ZPO e i- ne Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen. aa) Richtig ist zwar der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass objektive Zweifel an der Unvor ein genommenheit eines von dem Gericht beauftragten Sachver ständigen den Beweiswert des Gutachtens so stark beeinträchtigen können, dass der Tatrichter das ihm nach § 412 Abs. 1 ZPO zustehende E r- messen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 258 und vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98, NJW 1999, 1778, 1779) in pflichtgemäßer Weise nicht anders als durch die Beauftragung eines anderen Sachverständigen ausüben kann (BGH, Urteil vom 12. März 1981 - IVa ZR 108/80, NJW 1981, 2009, 2010). 21 22 23 - 10 - So verhält es sich hier jedoch nicht. Insbesondere der auch von der Rechtsbeschwerde hervorg ehobene Umstand, dass die Sachverständige in d- nern zur Kontakt aufnahme berichtet hat, lässt keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit der Sachverständigen aufkommen. Der Wa hl des Wortes bedeutet, ist keine besondere emotionale Befindlichkeit der Sachverständigen zu entnehmen. Im Übrigen haben die Schuldner zumindest die ergänzende B e- gutachtung der Toch ter durch die Sachverständige verzögert, die erst auf den gerichtlichen Hinweis, dass andernfalls eine Beweislastentscheidung zu U n- gunsten der Schuldner ergehen werde, durchgeführt werden konnte. Vor di e- sem Hintergrund bestand für das Beschwerdeg ericht kein Anlass , wegen der Bemerkung über vergebliche Anrufe zur Kontaktaufnahme von einer Befange n- heit der Sachverständigen auszugehen. bb) Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Beschwerdegericht sein Ermessen - von der Einholung eines Gutachtens eines anderen Sachverständ i- gen abzusehen - fehlerhaft ausgeübt hätte. Die Sachverständige hat nach zwei Explorationen (im Hause der Schuldner und in der Klinik) eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Tochter durch die Zuschlagserteilun g und die Abwicklung des Zwangsversteigerungsverfahrens verneint. Nach dem Beweisergebnis bestand kein Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens eines anderen Sachverständigen, die nur dann geboten ist, wenn die Sachkunde de s bisherigen Gutacht ers zweifelhaft ist, das Gutac h- ten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, es Widerspr ü- che enthält oder ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen (BGH, Urteil vom 16 . März 19 9 9 - VI ZR 34/98, NJW 1999, 1778, 1779). Solche Umstände sind von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. 24 25 26 - 11 - d ) Schließlich lässt auch die - von dem Beschwerdegericht vor dem Hi n- tergrund des nicht vollkommen auszuschließenden Restrisikos einer Ver - s chlechterung des Krankheitsverlaufs vorgenommene - Abwägung zwischen einer Gefährdung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit und den berechtigten Interessen der Gläubiger und der Ersteher (vgl. BVerfG, NZM 2005, 657, 658 und NJW - RR 2007, 228, 229) keinen Rechtsfehler erke n- nen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht in diesem (u n- wahrscheinlichen) Fall zwar eine teil - oder vollstationäre Behandlung für no t- wendig, die Gefahr aber im Hinblick auf die dann zu ergreifenden Maßna hmen als beherrschbar ange sehen hat. In einem solchen Notfall darf von einer he l- fenden Unterstützung der minderjährigen bei den Schuldnern lebenden Tochter durch ihre Eltern ausge gangen werden (vgl. BVerfG, NJW - RR 2007, 228, 229), die i m Übrigen nach ihr em eigenen Vorbringen für die Aufnahme der Tochter zur stationären Behandlung im Universitätsklinikum A . gesorgt haben. IV. Durch die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass für ein e vorläufige Anordnung gemäß § 765a Abs. 2 i.V.m. § 732 Abs. 2 ZPO auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses. V. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Schuldner, die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine E rstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht statt (s. nur Senat, Beschluss v. 21. Februar 2008 - V ZB 123/07 , NJW 2008, 1383 , 1384). 27 28 29 - 12 - 2. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bestimmt sich für d ie Gerichtsgebühren nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und für die Recht s- anwaltsgebühren nach § 26 Nr. 2 und Nr. 3 RVG. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Geilenkirchen, Entscheidung vom 26.04.2010 - 7 K 96/08 - LG Aachen, Entscheidung vom 13.04.2011 - 3 T 203/10 - 30
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