BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 129/02 vom19. Februar 2003in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechersund Dr. Wolstbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 34. Zivil-kammer des Landgerichts München I vom 24. Oktober 2002 wird aufseine Kosten als unzulässig verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 800 Gründe: Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe-schwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssa-che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung desRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eineEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2ZPO).Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nichtvon einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einge-legt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschlußvom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Dr. DeppertDr. HübschDr. BeyerWiechersDr. Wolst
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