BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 129/06 vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c a) Eine die Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts begr374ndende Anwendung ausl344n-dischen Rechts kann auch in seiner Anwendung bei einer Vorfrage liegen. b) Eine ausdr374ckliche Feststellung ausl344ndischen Rechts im Sinne von 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG liegt grunds344tzlich nur vor, wenn das Urteil des Amtsge-richts f366rmlich feststellt, dass ausl344ndisches Recht angewendet worden ist, oder wenn es die angewendeten Vorschriften oder Rechtss344tze des zugrunde gelegten ausl344ndischen Rechts ausdr374cklich bezeichnet. BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - V ZB 129/06 - OLG Celle AG Celle - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die 9. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 5.000 200. Gr374nde: I. Am 26. Oktober 2004 verkaufte der Beklagte dem Kl344ger mit privat-schriftlichem Vertrag f374r 75.000 200 eine in dem t374rkischen Ort A. gelegene Eigentumswohnung. In dem Vertrag war eine Anzahlung von 5.000 200 vorgese-hen, die der Kl344ger zahlte und jetzt unter Hinweis auf die Formnichtigkeit des Vertrags zur374ckverlangt. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat der Klage mit dem Beklagten am 18. April 2006 zu-gestellten Urteil stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte am 12. Mai 2006 bei dem Landgericht Berufung eingelegt und diese am 19. Juni 2006, einem Mon-tag, begr374ndet. Nach einem Hinweis des Landgerichts auf die Berufungszu-st344ndigkeit des Oberlandesgerichts nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG hat der Beklagte am 29. Juni 2006 auch Berufung bei dem Oberlandesgericht eingelegt und diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 2 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. 3 a) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, welche Anforderungen an die Anwendung ausl344ndischen Rechts und die ausdr374ckliche Feststellung dieses Umstands zu stellen sind, die nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG die Berufungszust344ndigkeit des Oberlan-desgerichts begr374nden. H366chstrichterliche Leits344tze, an denen sich die Praxis ausrichten k366nnte, fehlen. Das rechtfertigt die Zulassung (Senat, BGHZ 151, 221, 225). 4 b) Der Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufung sowohl bei dem Landgericht als auch bei dem Ober-landesgericht eingelegt hat. Die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels 344n- 5 - 4 - dert n344mlich nichts daran, dass dieses der Partei nur einmal zusteht und 374ber dieses Rechtsmittel auch nur einmal entschieden werden kann (BGHZ 45, 380, 383 f.). Das gilt auch dann, wenn, wie hier, das Rechtsmittel bei unterschiedli-chen Gerichten eingelegt worden ist. Deshalb ist die Berufung des Beklagten durch das Oberlandesgericht auch insoweit verworfen worden, als sie bei dem Landgericht eingelegt worden ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 6 a) Das Oberlandesgericht durfte die an sich statthafte Berufung des Be-klagten nach 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur verwerfen, wenn sie nicht form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden war. Da der Beklagte seine Beru-fung sowohl bei dem Landgericht als auch bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat, kam eine Verwerfung nur in Betracht, wenn weder die bei dem Landgericht noch die bei dem Oberlandesgericht eingereichte Berufungsschrift rechtzeitig und dem Beklagte auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-w344hren war. Daran fehlt es. 7 b) F374r die Entscheidung 374ber die Berufung ist das Landgericht, nicht das Oberlandesgericht zust344ndig. 8 aa) Zur Entscheidung 374ber die Berufung gegen ein Urteil des Amtsge-richt ist nach 247 72 GVG grunds344tzlich das Landgericht berufen. Etwas anderes gilt, soweit hier von Interesse, nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG nur, wenn das Amtsgericht ausl344ndisches Recht angewendet und dies ausdr374cklich festgestellt hat. 9 - 5 - bb) Das Amtsgericht hat als Grundlage des geltend gemachten An-spruchs 247 812 Abs. 1 BGB angenommen. Es hat diese Norm unmittelbar ange-wendet und nicht - unter Anwendung t374rkischen internationalen Privatrechts - im Wege einer R374ckverweisung (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) auf das deutsche Recht. Das lag auch nahe, weil es den Vorvertrag, dessen Zweck verfehlt wor-den sein soll, ebenfalls nach deutschem Recht beurteilt hat (Art. 38 Abs. 1 EGBGB). Deshalb braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Anwen-dung ausl344ndischen internationalen Privatrechts als Anwendung ausl344ndischen Rechts im Sinne von 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG zu bewerten w344re (ablehnend: Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 27. Aufl., 247 119 GVG Rdn. 15; Schwartze in: Meyer-Seitz/Hannich, ZPO-Reform 2002, S. 6 Rdn. 12; bef374rwor-tend: Brand/Karpenstein, NJW 2005, 1319, 1320; Kroi337, Das neue Zivilprozess-recht, 2001, S. 58 Rdn. 9). Die Anwendung ausl344ndischen Rechts kann hier nur darin liegen, dass das Amtsgericht bei der Pr374fung der Vorfrage, ob der Kauf-vertrag der Parteien wirksam ist, gemeint hat, der Vertrag sei sowohl nach deutschem als auch nach t374rkischem Recht unwirksam. 10 cc) Ob die Anwendung ausl344ndischen Rechts bei der Pr374fung einer Vor-frage zur Bejahung von 247 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG ausreicht, ist umstritten. Teil-weise wird die Ansicht vertreten, eine die Berufungszust344ndigkeit des Oberlan-desgerichts begr374ndende Anwendung ausl344ndischen Rechts liege nur vor, wenn das Amtsgericht ausl344ndisches Recht bei der Pr374fung der Hauptfrage angewendet habe (OLG Hamm OLGR 2002, 426 f.; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., 247 119 Rdn. 27e; Thomas/Putzo/H374337tege, aaO, 247 119 GVG Rdn. 16). An-dere halten, wie das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall, die Anwendung ausl344ndischen Rechts auch bei der Pr374fung einer Vorfrage f374r ausreichend (Z366ller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., 247 119 GVG Rdn. 16; wohl auch M374nchKomm-ZPO/Wolf, 2. Aufl., Erg.-Bd. 247 119 Rdn. 9). 11 - 6 - dd) Der Senat entscheidet die Frage im zweiten Sinne. Der Wortlaut der Vorschrift ist offen und erlaubt beide Auslegungen. F374r die zweite Auslegung spricht der Zweck der Vorschrift. Die Verlagerung der Berufungszust344ndigkeit in F344llen mit Auslandsbezug auf die Oberlandesgerichte soll nach den Vorstellun-gen des Gesetzgebers dem Umstand Rechnung tragen, dass durch die Interna-tionalisierung des Rechts und durch den zunehmenden grenz374berschreitenden Rechtsverkehr ein gro337es Bed374rfnis nach Rechtssicherheit durch eine oberge-richtliche Rechtsprechung besteht (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsaus-schusses zu dem ZPO-Reformgesetz in BT-Drucks. 14/6036 S. 119). Auch soll sie eine Spezialisierung erleichtern (Schwartze in: Meyer-Seitz/Hannich, aaO, S. 4 Rdn. 5). Bei dieser Zielrichtung der Vorschrift kann es nicht darauf ankom-men, an welcher Stelle der Pr374fung ausl344ndisches Recht angewendet wird. Ma337geblich muss vielmehr sein, dass sich das Amtsgericht mit dem ausl344ndi-schen Recht befasst und seine Beurteilung des ausl344ndischen Rechts die Ent-scheidung tr344gt (M374nchKomm-ZPO/Wolf, aaO). 12 Hier hat sich das Amtsgericht mit der Frage befasst, ob der Vertrag der Parteien ein nach t374rkischem Recht wirksamer Kaufvertrag war. Ob seine Beur-teilung des t374rkischen Rechts seine Entscheidung tr344gt, ist zweifelhaft. Das Amtsgericht qualifiziert den Vertrag der Parteien n344mlich als Vorvertrag, den es ausdr374cklich dem deutschen Recht unterstellt, was nach Art. 28 Abs. 3 EGBGB nur m366glich ist, wenn er trotz seines Gegenstands, einer in der T374rkei belege-nen Eigentumswohnung, engere Bindungen zu Deutschland hat. Dass dies bei einer Qualifikation als Kaufvertrag, auf dessen Abschluss der Vorvertrag nach Meinung des Amtsgerichts zielte, anders sein k366nnte, ist nicht ersichtlich. Dann aber k344me es auf die Beurteilung des t374rkischen Rechts nicht an. Dies kann aber letztlich offen bleiben. 13 - 7 - ee) Wenn man in den Ausf374hrungen des Amtsgerichts zum t374rkischen Recht eine Anwendung ausl344ndischen Rechts im Sinne von 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG s344he, f374hrte das allein nicht zur Zust344ndigkeit des Oberlan-desgerichts. Diese setzt nach der genannten Vorschrift vielmehr zus344tzlich vor-aus, dass das Amtsgericht die Anwendung ausl344ndischen Rechts ausdr374cklich festgestellt hat. 14 (1) Was dazu erforderlich ist, ist umstritten. Teilweise wird eine ausdr374ck-liche Feststellung verlangt, dass ausl344ndisches Recht angewendet worden ist (Schwartze in: Meyer-Seitz/Hannich, aaO, S. 7 Rdn. 14). Nach einer Gegenan-sicht gen374gt es, wenn die Entscheidungsgr374nde einen ausl344ndischen Rechts-satz als entscheidungserheblich erkennen lassen (Kissel/Mayer, aaO, 247 119 Rdn. 27e; M374nchKomm-ZPO/Wolf, aaO, 247 119 GVG Rdn. 10; Z366ller/Gummer, aaO, 247 119 GVG Rdn. 16). Nach einer vermittelnden Ansicht muss jedenfalls der angewendete ausl344ndische Rechtssatz ausdr374cklich erw344hnt werden (Tho-mas/Putzo, H374337tege, aaO, 247 119 GVG Rdn. 17). 15 (2) Dieser dritten Meinung folgt der Senat. 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG verlangt eine 204ausdr374ckliche223 Feststellung. Das l344sst seinem Wortsinn nach erwarten, dass in dem Urteilstenor oder in den Entscheidungsgr374nden f366rmlich festgestellt wird, dass ausl344ndisches Recht angewendet worden ist. Mit dem Wortlaut w344re es auch noch vereinbar, wenn das Urteil eine solche f366rmli-che Feststellung nicht enth344lt, den geltend gemachten Anspruch oder eine sei-ner Voraussetzungen nach ausdr374cklich genannten Vorschriften oder unge-schriebenen Rechtss344tzen eines bestimmten ausl344ndischen Rechts behandelt. Die Grenze des Wortlauts ist aber erreicht, wenn das Urteil weder eine f366rmli-che Feststellung der Anwendung ausl344ndischen Rechts enth344lt noch die Rechtsvorschriften oder Rechtsgrunds344tze bezeichnet, die es angewendet ha- 16 - 8 - ben will. F374r ein enges Verst344ndnis der Norm spricht auch der Vergleich mit 247 547 Nr. 6 ZPO. Danach liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn ein Urteil entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht mit Gr374nden ver-sehen ist. Das ist auch dann der Fall, wenn die unterlegene Partei den Gr374nden nicht eindeutig entnehmen kann, ob das Berufungsgericht revisibles Bundes-recht oder nicht revisibles ausl344ndisches Recht zugrunde gelegt hat (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1980, III ZR 70/79, IPRspr. 1980 Nr. 3 S. 7; Urt. v. 3. Mai 1988, X ZR 99/86, NJW 1988, 3097; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, 247 547 Rdn. 17; Wieczorek/Sch374tze/Pr374tting, ZPO, 3. Aufl., 247 547 Rdn. 48). Das ist in der Regel ohne die Bezeichnung der einschl344gigen Normen des ausl344ndischen Rechts nicht m366glich (BGH, Urt. v. 3. Mai 1988, aaO). Dass der strikter gefasste 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG geringere Anforderungen stellen soll, vermag nicht einzuleuchten. Ein solches Verst344ndnis widerspr344che auch dem Zweck dieses zus344tzli-chen Erfordernisses. Der Gesetzgeber hat hiermit n344mlich sicherstellen wollen, dass die Vorschrift dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit, wonach Rechtsbehelfe 204in der geschriebenen Rechtsord-nung223 geregelt und in ihren Voraussetzungen f374r die B374rger klar erkennbar sein m374ssen (siehe dazu Plenarentscheidung des BVerfG, NJW 2003, 1924, 1928), gen374gt (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem ZPO-Reformgesetz in BT-Drucks. 14/6036 S. 119). Das l344sst sich nur erreichen, wenn dieses Erfordernis eng und formal verstanden wird. Andernfalls f374hrte die Zust344ndigkeitsregelung in 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG zu einer auch verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Rechtsunsicherheit (so Brand/Karpenstein, NJW 2005, 1319, 1320), weil sie den Zugang zu dem an sich gegebenen Rechtsmittel der Berufung in einer mit Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwerte. Das Erfordernis, entweder die Anwen- 17 - 9 - dung ausl344ndischen Rechts festzustellen oder die angewendeten ausl344ndi-schen Rechtsnormen und Rechtss344tze ausdr374cklich zu benennen, kann dazu f374hren, dass das Oberlandesgericht nicht zust344ndig ist, obwohl man den Ent-scheidungsgr374nden des amtsgerichtlichen Urteils entnehmen kann, dass es ausl344ndisches Recht angewendet hat. Das muss aber im Interesse einer f374r den Rechtsanwender einfach und sicher nachvollziehbaren Handhabung der Vorschrift in Kauf genommen werden. (3) Gemessen an diesen Vorgaben scheitert eine Zust344ndigkeit des O-berlandesgerichts hier jedenfalls an der fehlenden ausdr374cklichen Feststellung der Anwendung ausl344ndischen Rechts. Das Urteil des Amtsgerichts stellt nicht fest, dass ausl344ndisches Recht angewendet wurde. Es nennt auch keine Vor-schrift und keinen ungeschriebenen Rechtssatz des t374rkischen Rechts. Damit fehlte es an einer ausdr374cklichen Feststellung. Das Landgericht blieb daher zu-st344ndig. 18 c) Die bei dem Landgericht eingelegte Berufung ist form- und fristge-recht. 19 d) Die bei dem Oberlandesgericht eingereichte Berufung des Beklagten ist damit gegenstandslos (BGHZ 45, 380, 383 f.). Die Frage, ob dem Beklagten im Hinblick auf ihre versp344tete Einreichung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren w344re, stellt sich nicht. 20 III. Die Sache ist nach 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur er-neuten Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Das ist hier 21 - 10 - indessen nicht das Oberlandesgericht, das seine Zust344ndigkeit irrig angenom-men hat, sondern das Landgericht. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Celle, Entscheidung vom 12.04.2006 - 14 C 1081/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.07.2006 - 16 U 142/06 -
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