BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 129/07 vom 19. Juni 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247247 38, 43, 74a Abs. 5 304ndert das Vollstreckungsgericht den mitgeteilten Verkehrswert, so muss der ge344n-derte Wert rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht werden (247 43 ZVG); davon darf lediglich abgesehen werden, wenn der neue Wert nur unwesentlich von dem bekannt gemachten abweicht. BGH, Beschl. v. 19. Juni 2008 - V ZB 129/07 - LG L374neburg AG Winsen/Luhe - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 4. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 46.000 200. Gr374nde: I. Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsversteigerung der im Rubrum bezeichneten Grundst374cke angeordnet. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2007 hat die Schuldnerin im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand ihres Va-ters, dem ein Altenteil an dem Grundbesitz bestellt worden war, einen Antrag nach 247 765a ZPO gestellt. Nachdem einer der Gl344ubiger dem Antrag zuge-stimmt hatte, hat das Vollstreckungsgericht das Verfahren vorl344ufig eingestellt, soweit es von diesem Gl344ubiger betrieben worden ist. Im 334brigen hat es den Antrag zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zur374ckgewiesen. 1 Den Verkehrswert f374r den Grundbesitz hatte das Vollstreckungsgericht zun344chst auf 438.000 200 festgesetzt. Die dagegen von der Schuldnerin eingeleg-te sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Am 16. Januar 2007 hat das Vollstreckungsgericht Versteigerungstermin auf den 20. April 2007 bestimmt. 2 - 3 - Bei der Bekanntgabe im Nieders344chsischen Staatsanzeiger vom 12. Februar 2007 ist auch der festgesetzte Verkehrswert mitgeteilt worden. Mit Beschluss vom 12. April 2007 hat das Vollstreckungsgericht den Ver-kehrswert auf 460.000 200 heraufgesetzt. Den darauf von der Schuldnerin erho-benen Einw344nden 226 der anberaumte Termin m374sse schon wegen Nichtwahrung der 6-Wochenfrist des 247 43 Abs. 1 ZVG aufgehoben werden; davon abgesehen bed374rfe es zun344chst einer Entscheidung 374ber die gegen die ab344ndernde Ver-kehrswertfestsetzung eingelegte Beschwerde 226 ist das Vollstreckungsgericht nicht gefolgt. Vielmehr hat es den Versteigerungstermin durchgef374hrt, in dem der Beteiligte zu 2 Meistbietender geblieben ist. Den Zuschlag hat es allerdings erst in dem Verk374ndungstermin vom 29. Juni 2007 erteilt, nachdem das Land-gericht die gegen die Verkehrswertfestsetzung eingelegte sofortige Beschwerde (formell) rechtskr344ftig zur374ckgewiesen hatte. 3 Die gegen die Zuschlagserteilung eingelegte Beschwerde, mit der die Schuldnerin auch eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheits-zustandes ihres Vaters geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihre Antr344ge weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, die den Verkehrswert ab344ndernde Entscheidung habe der Durchf374hrung des Versteigerungstermins nicht entgegen gestanden. Die Frist des 247 43 Abs. 1 ZVG sei nicht erneut in Lauf gesetzt worden. Nach 247 38 Abs. 1 ZVG stehe es dem Vollstreckungsge-richt frei, auf die Angabe des Verkehrswerts bei der Bekanntmachung des Ver-steigerungstermins zu verzichten. Im 334brigen gen374ge es, wenn der die Wert- 5 - 4 - festsetzung ab344ndernde Beschluss vor der Zuschlagserteilung rechtskr344ftig geworden sei. Die von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde behauptete le-bensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihres Vaters f374h-re ebenfalls nicht zur Aufhebung des Zuschlags. Ein Gesetzesversto337 im Sinne von 247 83 Nr. 6 ZVG i.V.m. 247 765a ZPO liege nicht vor. Da aus 247 100 ZVG folge, dass die Zuschlagsbeschwerde nur auf Rechtsfehler gest374tzt werden k366nne, die dem Vollstreckungsgericht vor der Zuschlagserteilung unterlaufen seien, scheide die erstmalige Stellung eines Antrags gem344337 247 765a ZPO nach Ertei-lung des Zuschlags aus. Zwar habe die Schuldnerin bereits zuvor einen solchen Antrag gestellt. Da dieser jedoch rechtskr344ftig zur374ckgewiesen worden sei, m374sse das Beschwerdevorbringen zu 247 765a ZPO wie eine erstmalige Antrag-stellung im Beschwerderechtszug behandelt werden. 6 III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach 247 575 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 7 1. Allerdings greifen die von der Schuldnerin gegen die Durchf374hrung des Versteigerungstermins im Zusammenhang der heraufgesetzten Verkehrs-wertfestsetzung erhobenen Einw344nde im Ergebnis nicht durch. 8 a) Nach 247 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG ist ein Versteigerungstermin aufzuheben und neu zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekannt gemacht ist. Welchen Inhalt die Terminsbestimmung zwin- 9 - 5 - gend enthalten muss, regelt 247 37 ZVG. In 247 38 Abs. 1 ZVG ist bestimmt, welche Angaben die Terminsbestimmung dar374ber hinaus enthalten soll. Dazu geh366rt auch der Verkehrswert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht es dem Vollstreckungsgericht nicht frei, auf dessen Angabe zu verzichten. Dass es sich bei der genannten Norm um eine Sollvorschrift handelt, bedeutet nichts anderes, als dass deren Vorgaben im Regelfall erf374llt sein m374ssen. Dem Gesetz ist auch keine Einschr344nkung dahin zu entnehmen, dass es sich bei der Norm um eine blo337e Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung zwar zu Amtshaftungsanspr374chen f374hren kann, eine erneute Terminsbestimmung aber nur dann erforderlich macht, wenn durch die unrichtige Mitteilung zugleich zwingende Angaben des 247 37 ZVG missverst344ndlich oder unklar werden (so aber St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 38 Rdn. 1.3 und Storz, Zwangsversteigerungs-verfahren, 10. Aufl., S. 426). Dann aber ist ein Versto337 gegen 247 38 Abs. 1 ZVG auch stets bei der Frage einer erneuten Terminsbestimmung (247 43 ZVG) zu beachten (so wohl auch Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/ Engels/Rellermeyer, 13. Aufl., 247 43 Rdn. 12). b) Den Vorgaben des 247 38 Abs. 1 ZVG gen374gte die hier in Rede stehen-de Terminsbestimmung zwar im Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung. Sie ist jedoch infolge der Ab344nderung des festgesetzten Verkehrswerts nachtr344glich unrichtig geworden. Die Frage, ob dieser Umstand eine erneute Bekanntgabe erforder-lich macht, ist mit R374cksicht auf die mit der Bekanntmachung des Verkehrs-werts verfolgten gesetzgeberischen Anliegen zu bejahen; eine Ausnahme l344sst die Sollvorschrift des 247 38 Abs. 1 ZVG in solchen Konstellationen nur zu, wenn der neue Wert lediglich unwesentlich von dem bekannt gemachten abweicht. 10 - 6 - aa) Die Ver366ffentlichung der Terminsbestimmung hat die Funktion, im In-teresse einer bestm366glichen Verwertung des Grundst374cks ein m366glichst breites Publikum anzusprechen und diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung ber374hrt werden, zur Wahrung ihrer Rechte zu veranlassen (St366ber, aaO, 247 39 Rdn. 1.1). Dabei bildet die mit der Terminsanberaumung verbundene Mitteilung des Verkehrswerts zum einen die Grundlage f374r die Berechnung der Sicher-heitsleistung nach 247 68 Abs. 1 ZVG, die durch nachfolgende 304nderungen des Werts allerdings nicht mehr ver344ndert wird (vgl. Hintzen in Dassler/Schiffhauer/ Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, 247 68 Rdn. 3; St366ber, aaO, 247 68 Rdn. 2.1). Zum anderen soll 226 was aus systematischer Sicht auch 247 38 Abs. 2 ZVG nahe legt 226 Bietinteressenten eine Orientierungshilfe f374r die Entscheidung an die Hand gegeben werden, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu welcher H366he sie Gebote abgeben wollen (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1389, 1390; Storz/Kiderlen, NJW 2007, 1846; jeweils m.w.N.). Letzteres setzt die Mitteilung des aktuell festgesetzten Werts voraus. Dabei gilt es allerdings zu bedenken, dass der Verkehrswert nur n344herungswei-se und keineswegs exakt im Sinne mathematischer Genauigkeit ermittelt wer-den kann. Sowohl die Wahl der Wertermittlungsmethode als auch die Ermittlung selbst unterliegen notwendig wertenden Einsch344tzungen, die nicht geeignet sind, Erwerbsinteressenten die Gewissheit zu vermitteln, das Objekt werde bei einer Ver344u337erung genau den ermittelten Wert erzielen. Verst344ndige Bietinte-ressenten werden daher die daraus resultierende 204Schwankungsbreite223 von vornherein einkalkulieren und nicht blindlings auf den mitgeteilten Wert vertrau-en. Vor diesem Hintergrund kann der mitgeteilte Verkehrswert seine Funktion als Orientierungshilfe aber auch dann noch erf374llen, wenn der mit der Termins-bestimmung bekannt gemachte Wert zwar ver344ndert wird, die Abweichung aber nicht wesentlich ist. Dass von einer wesentlichen 304nderung in der Regel nicht gesprochen werden kann, wenn diese 226 wie hier 226 weniger als 10 % betr344gt (vgl. auch St366ber, aaO, 247 74a Rdn. 7.20), liegt auf der Hand, weil bei 304nderun- 11 - 7 - gen innerhalb dieser Marge andere Bieterkreise allenfalls bei Vorliegen ganz besonderer Umst344nde angesprochen werden. Solche Besonderheiten sind hier nicht ersichtlich. bb) Soweit dem Verkehrswert Bedeutung im Rahmen der 247247 74a, 85a Abs. 1 ZVG zukommt, n366tigen solche Abweichungen ebenfalls nicht zu einer erneuten Terminsbestimmung. Vielmehr gen374gt es, dem insoweit im Vorder-grund stehenden Zweck, einer Verschleuderung des beschlagnahmten Grund-st374cks entgegenzuwirken (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, aaO), bei der weiteren Verfahrensgestaltung Rechnung zu tragen. Bei dieser ist zu ber374ck-sichtigen, dass das Verkehrswertfestsetzungsverfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist und dass das Vollstreckungsgericht bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft an eine ab344ndernde Wertfestsetzung gebun-den ist (vgl. Senat, Beschl. v. 11. Oktober 2007, V ZB 178/06, WM 2008, 33, 34). Daraus folgt, dass den Beteiligten zwar Gelegenheit gegeben werden muss, die ge344nderte Festsetzung in dem hierf374r nach 247 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG vorgesehenen Verfahren vor Erteilung des Zuschlags zur 334berpr374fung zu stel-len (vgl. Senatsbeschl. v. 11. Oktober 2007, aaO). Das steht der Durchf374hrung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins auf der Grundlage des abge-344nderten Verkehrswerts jedoch nicht entgegen. Insoweit gen374gt es, wenn die Entscheidung 374ber den Zuschlag erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Ab344nderungsbeschlusses getroffen wird (OLG Hamm Rpfleger 2000, 120 f. m.w.N.). Auf diese Weise wird nicht nur der Eigenst344ndigkeit des Verfahrens nach 247 74a Abs. 5 ZVG Rechnung getragen, sondern auch verhindert, dass die Einlegung erfolgloser Rechtsmittel gegen eine ab344ndernde Verkehrswertfest-setzung zur Aufhebung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins f374hrt und dadurch das Verfahren unn366tig in die L344nge gezogen wird. 12 - 8 - 2. Eine Verletzung des 247 85a ZVG liegt nicht vor. Zwar verweist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf, dass das Meistgebot nicht 50 % des auf 460.000 200 festgesetzten Verkehrswerts erreicht hat. Dabei wird jedoch offenbar 374bersehen, dass dies hier deshalb unsch344dlich ist, weil dem Ersteher Rechte an dem Grundst374ck zustanden, die durch den Zuschlag erloschen sind und mit denen er bei der Verteilung in einer H366he ausfallen wird, die 50 % des Ver-kehrswerts 374bersteigt (247 85a Abs. 3 ZVG). Auf die diesbez374glichen Erw344gungen des Vollstreckungsgerichts in dem Zuschlagsbeschluss vom 29. Juni 2007 wird Bezug genommen. 13 3. Dagegen macht die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend, dass der beantragte Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO nicht mit der gegebenen Begr374ndung versagt werden kann. 14 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (std. Rspr., vgl. etwa Senat, BGHZ 163, 66 , 73; Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506 f.; Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07 , WM 2007, 1667 , 1668; Beschl. v. 6. Dezember 2007, V ZB 67/07, NJW 2008, 586, 587) ist selbst dann, wenn mit der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr f374r Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angeh366rigen verbunden ist, eine Ma337nahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres (einstweilen) einzu-stellen. Geht die Lebensgefahr nicht von dem mit der Zuschlagserteilung ein-hergehenden Eigentumsverlust aus, sondern nur von der nach dem Zuschlag drohenden Zwangsr344umung, darf der Zuschlag nicht versagt werden. Ist indes-sen nicht auszuschlie337en, dass die Lebensgefahr schon deshalb besteht, weil der Schuldner den Eigentumsverlust bef374rchtet, ist stets eine Abw344gung der in solchen F344llen ganz besonders gewichtigen Interessen des Betroffenen (Le-bensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG ) mit den Vollstreckungsinteressen des Gl344ubigers (Eigentumsschutz, Art. 14; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG ) gebo- 15 - 9 - ten. Diese Vorgaben verkennt das Beschwerdegericht zwar nicht, meint aber zu Unrecht, es sei durch 247 100 ZVG daran gehindert, die von der Schuldnerin im Beschwerderechtszug behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustan-des ihres Vaters und die daraus resultierende Lebensgefahr zu ber374cksichtigen. b) Allerdings trifft es zu, dass die Zuschlagsbeschwerde nach der Vor-schrift des 247 100 ZVG nicht auf neue Tatsachen gest374tzt werden kann (Senat, BGHZ 44, 138, 143 f.; Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506 f.). Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass diese Regelung wegen des hohen Rangs, der dem Grundrecht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 GG zukommt, verfassungskonform dahin einzuschr344nken ist, dass eine ernsthafte Lebensgefahr gleichwohl im Verfahren der sofortigen Beschwerde als Tatsa-cheninstanz zu ber374cksichtigen ist und dass der Gesichtpunkt der Rechtssi-cherheit und die Grundrechte des Gl344ubigers und des Erstehers aus Art. 14 GG eine Nichtber374cksichtigung nicht legitimieren k366nnen (Senatsbeschl. v. 24. No-vember 2005, aaO). Daran h344lt der Senat fest. Soweit das Beschwerdegericht darauf verweist, dass die Zuschlagsbeschwerde bei Vers344umung der Rechts-mittelfrist ohne weitere Pr374fung als unzul344ssig verworfen werden m374sste, ist dies zwar richtig; in solchen F344llen bleibt nur die M366glichkeit, 374ber 247 765a ZPO die vorl344ufige Einstellung der R344umungsvollstreckung zu erreichen. Das entbin-det die Vollstreckungsgerichte indessen nicht von ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung, im Rahmen einer zul344ssigen Beschwerde das Verfahren so zu gestalten, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Gen374ge getan wer-den kann (vgl. BVerfGE 52, 214, 219 ff.; BVerfG NJW 1991, 3207; 1994, 1719 f.; 1998, 295, 296; NJW-RR 2001, 1523; NZM 2005, 657, 658; Senatsbeschl. v. 24. November 2005, aaO, NJW 2006, 505, 507). Das gilt umso mehr, als 247 100 ZVG zwar die in Betracht kommenden Zuschlagsversagungsgr374nde be-schr344nkt, zugleich aber deutlich macht, dass Gl344ubiger und Ersteher nicht da- 16 - 10 - von ausgehen k366nnen, der erteilte Zuschlag werde unter allen Umst344nden Be-stand haben (Senatsbeschl. v. 24. November 2005, aaO). 4. Nach allem ist die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Sa-che an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sie ist nicht zur Endentscheidung reif im Sinne von 247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, weil das Beschwerdegericht 226 von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig 226 keine Feststellungen getroffen hat, auf deren Grundlage dem Senat eine Pr374-fung des 247 765a ZPO m366glich w344re. 17 5. Das Beschwerdegericht wird darauf hingewiesen, dass sich die Betei-ligten in dem Verfahren 374ber die Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374ber stehen. Das steht einer Anwendung der 247247 91 ff. ZPO grunds344tzlich entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, BGHZ 170, 378, 381; ferner Beschl. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). 18 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 29.06.2007 - 10 K 105/04 - LG L374neburg, Entscheidung vom 04.10.2007 - 4 T 125/07 -
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