BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 129/08 vom 18. September 2008 in der Abschiebehaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FreihEntzG 247 10 Abs. 2 a) Gegen die Zur374ckweisung eines Antrags nach 247 10 Abs. 2 FreihEntzG ist die so-fortige Beschwerde gegeben. b) Eine Aufhebung der Haft f374r die Zukunft nach 247 10 Abs. 2 FreihEntzG kann nicht nur auf neue Umst344nde, sondern auch auf Einw344nde gegen ihre Anordnung ge-st374tzt werden. BGH, Beschl. v. 18. September 2008 - V ZB 129/08 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 12. August 2008 (7 T 425/08) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung 374ber die sofortige Be-schwerde an das Landgericht Essen zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Der Beteiligte zu 3 gab dem Betroffenen mit einem sofort vollziehbaren Bescheid vom 20. Februar 2008 auf, das Bundesgebiet bis zum Ablauf des 31. M344rz 2008 zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung an. Eine Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht M374ns-ter mit Beschluss vom 22. April 2008 ab; ein paralleles Klageverfahren ist noch anh344ngig. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008, das er in den Briefkasten der Wohnung der Eltern des Betroffenen einlegen lie337, teilte der Beteiligte zu 3 die-sem mit, dass er ihn am 25. Juni 2008 abschieben wolle. Dies misslang, weil der Betroffene an diesem Tag in der Wohnung seiner Eltern nicht angetroffen wurde. Er wurde am 9. Juli 2008 in E. festgenommen. Auf Antrag des Be-teiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht Essen am selben Tag gegen den Betrof-fenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung f374r die Dauer von drei Monaten 1 - 3 - an. Diesen Beschluss focht der Betroffene mit einem Schriftsatz seines Verfah-rensbevollm344chtigten vom 31. Juli 2008 an und beantragte die Aufhebung des Beschlusses. Das Amtsgericht hat darin einen Aufhebungsantrag nach 247 10 Abs. 2 FreihEntzG gesehen, diesen als unbegr374ndet zur374ckgewiesen und dem Betrof-fenen eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, nach welcher gegen seine Entschei-dung die sofortige Beschwerde gegeben sei. Die daraufhin von dem Betroffe-nen eingelegte sofortige Beschwerde, mit der er geltend macht, die Vorausset-zungen f374r die Haftanordnung h344tten nicht vorgelegen, hat das Landgericht als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen, der das Oberlandesgericht stattgeben m366chte. Daran sieht es sich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbr374cken vom 15. Okto-ber 2007 (OLG-Report 2008, 193, 194) gehindert. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2 II. Die Vorlage ist statthaft (247 28 Abs. 2 FGG i.V.m. 247 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, 247 3 Satz 2 FreihEntzG). 3 F374r den Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels kommt es darauf an, ob die Zur374ckweisung eines Antrags auf Haftaufhebung nach 247 10 Abs. 2 Freih-EntzG mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann und ob ein An-trag auf Haftaufhebung auch darauf gest374tzt werden kann, die Anordnungsvor-aussetzungen h344tten nicht vorgelegen. Beide Fragen m366chte das vorlegende Oberlandesgericht bejahen. Das Oberlandesgericht Saarbr374cken hat sie in der angef374hrten Entscheidung verneint. Die Divergenz rechtfertigt die Vorlage. 4 - 4 - III. Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen ist begr374ndet. 5 1. Die Vorinstanzen haben das Schreiben des Betroffenen zutreffend als Antrag nach 247 10 Abs. 2 FreihEntzG ausgelegt. Darin wendet sich der Betroffe-ne zwar in erster Linie gegen den Beschluss vom 9. Juli 2008, durch den das Amtsgericht die Abschiebehaft angeordnet hat. Seinem Schreiben l344sst sich aber entnehmen, dass er sich mit jedem dazu geeigneten Antrag gegen die Fortdauer der Haft wenden will. Dazu stand ihm nur der Antrag nach 247 10 Abs. 2 FreihEntzG zu Gebote. 6 2. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Zur374ckweisung des Antrags durch das Amtsgericht durfte nicht als unzul344ssig verworfen wer-den. 7 a) Ob gegen die Zur374ckweisung eines Antrags nach 247 10 Abs. 2 Freih-EntzG ein Rechtsmittel gegeben ist, wird allerdings unterschiedlich beurteilt. Nach einer Meinung, der das Beschwerdegericht folgt, soll sich aus den Vor-schriften der 247247 7 und 12 FreihEntzG ergeben, dass nur die Entscheidungen 374ber die Anordnung und die Fortdauer der Haft mit der sofortigen Beschwerde angreifbar seien (OLG Saarbr374cken OLG-Report 2008, 193, 194 unter Bezug-nahme auf die aufgegebene Auffassung des OLG D374sseldorf, Beschl. v. 25. September 2002, 3 Wx 296/02, juris, und v. 16. April 2003, 3 Wx 116/03, juris). Antr344ge auf Aufhebung der angeordneten Haft seien demgegen374ber als Aus-nahme von dem Ab344nderungsverbot des 247 18 Abs. 2 FGG nicht beschwerdef344-hig, da sie in jedem Fall (erneut) zu pr374fen seien. Nach der Gegenmeinung sind gegen Entscheidungen 374ber die Zur374ckweisung der Haftaufhebung die allge-meinen Rechtsmittel gegeben (BayObLG, Beschl. v. 3. August 2004, 4Z BR 32/04; KG OLGZ 1977, 161, 162; OLG Stuttgart FGPrax 1996, 40; OLG D374s- 8 - 5 - seldorf, Beschl. v. 5. Oktober 2004, 3 Wx 255/04, juris; OLG Frankfurt/Main OLG-Report 2006, 83 [Ls], Volltext bei juris; OLG K366ln OLG-Report 2007, 792, 793). b) Der Senat erachtet die zuletzt genannte Auffassung f374r zutreffend. 9 aa) Aus den Vorschriften der 247247 7 Abs. 1, 12 FreihEntzG ergibt sich nur, dass jedenfalls die Anordnung der Haft nach 247 6 FreihEntzG und ihre Verl344nge-rung nach 247 9 FreihEntzG der sofortigen Beschwerde unterliegen. Dass andere Entscheidungen nach dem Gesetz 374ber das gerichtliche Verfahren bei Frei-heitsentziehungen (Freiheitsentziehungsverfahrensgesetz) nicht beschwerdef344-hig sein sollen, l344sst sich weder den genannten noch anderen Vorschriften des Gesetzes entnehmen. 10 bb) Dies folgt auch nicht aus der hierf374r in Anspruch genommenen Sys-tematik des Gesetzes. Sie ergibt das Gegenteil. 11 (1) Es ist zwar richtig, dass die M366glichkeit der Haftaufhebung nach 247 10 FreihEntzG systematisch eine Ausnahme von dem Grundsatz in 247 18 Abs. 2 FGG bildet, dass eine der sofortigen Beschwerde unterliegende Entscheidung nicht von dem Ausgangsgericht abge344ndert werden darf. 334ber die Anfechtbar-keit der Entscheidung 374ber die Aufhebung der Haft besagt das aber nichts. Das zeigt die der Freiheitsentziehung insoweit vergleichbare Konstellation der Un-terbringung. Sie unterliegt nach 247 70m Abs. 1 FGG der sofortigen Beschwerde (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., 247 70m Rdn. 3). Abweichend von 247 18 Abs. 2 FGG ist sie 226 wie die Freiheitsentziehung 226 nach 247 70i Abs. 1 Satz 1 FGG aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Das schlie337t die Anfechtbarkeit der Entscheidung nicht aus. Gegen sie findet die einfache Beschwerde statt (Bumiller, FGG, 8. Aufl., 247 70m Rdn. 2; Kei- 12 - 6 - del/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., 247 70m Rdn. 5; Sonnenfeld in: Jansen, FGG, 3. Aufl., 247 70m Rdn. 14). (2) Die Haftaufhebung ist in 247 10 FreihEntzG als selbst344ndige Entschei-dung ausgestaltet. Sie unterliegt nach 247 3 Satz 2 FreihEntzG daher wie alle an-deren Entscheidungen nach dem Freiheitsentziehungsverfahrensgesetz der Beschwerde. Die Anschlussfrage, ob es sich dabei um eine einfache oder eine sofortige Beschwerde handelt, ist nach den auch sonst geltenden Grunds344tzen zu entscheiden. Diese ergeben sich aus 247 7 Abs. 1 FreihEntzG und 247 12 Freih-EntzG in Verbindung mit jener Vorschrift. Dem wird entnommen, dass gegen Entscheidungen, die die Freiheitsentziehung selbst betreffen, die sofortige Be-schwerde, f374r alle andere Entscheidungen die einfache Beschwerde gegeben ist (Marschner in Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringun-gen, 4. Aufl., 247 7 FreihEntzG Rdn. 2). Danach ist gegen die Zur374ckweisung ei-nes Antrags auf Haftaufhebung die sofortige Beschwerde gegeben, weil ihr Ge-genstand nicht die Modalit344ten der Haft sind, sondern ihr (Fort-) Bestand. 13 3. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. Sie ist zur weiteren Sach-aufkl344rung und erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzu-verweisen. 14 a) Der Betroffene tr344gt allerdings nicht vor, dass sich die Umst344nde nach seiner Inhaftierung ge344ndert h344tten. Er begr374ndet seinen Antrag vielmehr damit, dass die Voraussetzungen f374r die Anordnung der Haft nicht vorgelegen h344tten. K366nnte er damit im Verfahren 374ber einen Antrag nach 247 10 Abs. 2 FreihEntzG nicht geh366rt werden, w344re die Sache zur Entscheidung reif, seine sofortige Be-schwerde als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. 15 b) Das ist indessen nicht der Fall. 16 - 7 - aa) Ob der Betroffene im Verfahren nach 247 10 Abs. 2 FreihEntzG mit Einw344nden gegen die Haftanordnung ausgeschlossen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer von dem Beschwerdegericht geteilten Ansicht ist die Frage zu bejahen (KG OLGZ 1977, 161, 164; OLG D374sseldorf, Beschl. v. 25. Sep-tember 2002, 3 Wx 296/02, juris, und v. 16. April 2003, 3 Wx 116/03, juris; OLG Saarbr374cken, OLG-Report 2007, 193, 194). Nach anderer Ansicht, der das vor-legende Oberlandesgericht folgt, k366nnen nicht nur neue Tatsachen, sondern auch Einw344nde gegen die Anordnung der Haft zu ihrer Aufhebung nach 247 10 FreihEntzG f374hren (BayObLG Beschl. v. 3. August 2004, 4Z BR 32/04; OLG Stuttgart, FGPrax 1996, 40; OLG Celle NdsRpfl 2004, 16; OLG Frankfurt/Main OLG-Report 2006, 83 [Ls], Volltext bei juris; Marschner in Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringungen, 4. Aufl., 247 10 FreihEntzG Rdn. 2). 17 bb) Dieser zweiten Meinung tritt der Senat bei. 247 10 Abs. 1 FreihEntzG verpflichtet zu einer Aufhebung der angeordneten Haft nach seinem Wortlaut zwar nur, wenn der Grund f374r die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Dem k366nnte entnommen werden, dass Voraussetzung daf374r der Eintritt neuer Um-st344nde ist. 247 10 Abs. 2 FreihEntzG l366st sich aber von dieser engen Begrifflich-keit und verpflichtet dazu, Antr344ge nach 247 6 Abs. 2 FreihEntzG 204in jedem Fall223 zu pr374fen und zu bescheiden. Das l344sst jedenfalls vom Wortsinn her eine Auf-hebung auch dann zu, wenn sich die Sachlage zwar nicht ver344ndert, ein Grund f374r die Anordnung der Haft aber nicht bestanden hat und auch weiterhin nicht besteht. 18 Nur ein solches weites Verst344ndnis wird dem Zweck des Aufhebungsver-fahrens gerecht. Dieses zielt darauf, eine sachlich nicht gerechtfertigte Inhaftie-rung zur Verwirklichung der Freiheitsgarantien des Art. 104 GG umgehend zu beenden. Unter diesem Aspekt ist es unerheblich, ob sich die fehlende Berech-tigung der Inhaftierung aus neuen Umst344nden oder daraus ergibt, dass sie nicht 19 - 8 - h344tte angeordnet werden d374rfen. Einer Ber374cksichtigung von Einw344nden gegen die Haftanordnung bei der Pr374fung der Haftaufhebung steht auch nicht entge-gen, dass der Betroffene eine 334berpr374fung der Rechtm344337igkeit der Haftanord-nung schon mit den gegen diesen gegebenen Rechtsmitteln erreichen kann und in der Regel auch erreicht. Entscheidungen 374ber die Anordnung der Haft sind nur der formellen, nicht der materiellen Rechtskraft f344hig (Marschner, aaO). Die damit einhergehende mehrfache Pr374fung ist bei einer Freiheitsentziehung nicht zu vermeiden. Ihre Fortdauer ist nicht nur unverh344ltnism344337ig, wenn der Grund f374r ihre Anordnung weggefallen ist, sondern in gleicher Weise, wenn eine erneute Pr374fung ergibt, dass er (doch) nicht vorgelegen hat. c) Feststellungen dazu, ob die in Betracht kommenden Haftgr374nde nach 247 62 Abs. 2 Nr. 2 und 5 AufenthG gegeben waren, hat das Beschwerdegericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht getroffen, weil es die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der Haft wegen Vers344u-mung der Antragsfrist als unzul344ssig und eine sofortige Beschwerde gegen die 20 - 9 - Zur374ckweisung des Antrags auf Haftaufhebung als unstatthaft angesehen hat. Die Pr374fung in der Sache ist nachzuholen. Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 12.08.2008 - 7 T 425/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2008 - I-15 Wx 254/08 -
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