BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 129/09 vom 4. Februar 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 10 Abs. 1 Nr. 2 Hat die Wohnungseigent374mergemeinschaft das Vorrecht der Zuordnung ihrer Forderungen zu der Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG in voller H366he in An-spruch genommen, steht ihr nach der Abl366sung der Forderungen dieses Vor-recht in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nicht nochmals zu. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - V ZB 129/09 - LG K366ln AG Kerpen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 29. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 4.200 200. Gr374nde: I. Auf Antrag der Beteiligten zu 4, einer Wohnungseigent374mergemein-schaft, ordnete das Amtsgericht am 7. Dezember 2007 die Zwangsversteige-rung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigen-tums der Schuldner wegen eines durch Vollstreckungsbescheid titulierten An-spruchs (Hausgeldforderungen nebst Kosten und Zinsen) an. Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 wurde der Beitritt der Beteiligten zu 4 zu dem Verfahren we-gen eines weiteren titulierten Anspruchs auf Hausgeldforderungen nebst Kosten und Zinsen zugelassen. Das Amtsgericht ordnete die Anspr374che jeweils der Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG zu. Damit war das der H366he nach auf 5% 1 - 3 - des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts begrenzte Vorrecht der Rangklasse 2 ausgesch366pft. 2 Vor dem auf den 4. M344rz 2009 anberaumten Versteigerungstermin l366ste die Beteiligte zu 3 als Gl344ubigerin der im Grundbuch in Abteilung III Nr. 14, 15, 19 und 20 eingetragenen Grundpfandrechte die Forderungen der Beteiligten zu 4 durch Zahlung an die Gerichtskasse ab. Das Amtsgericht stellte das Ver-steigerungsverfahren, soweit es von der Beteiligten zu 4 betrieben wurde, nach 247 75 ZVG einstweilen ein; den Abl366sebetrag zahlte es an die Beteiligte zu 4 aus. Auf Antrag vom 2. Mai 2009 lie337 das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. M344rz 2009 den Beitritt der Beteiligten zu 3 zu dem Zwangsversteigerungsver-fahren wegen ihres dinglichen Anspruchs aus der in Abteilung III Nr. 14 des Grundsbuchs eingetragenen Grundschuld zu. 3 Die Beteiligte zu 4 hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2009 die Zulassung des Beitritts wegen weiterer titulierter Hausgeldanspr374che nebst Kosten und Zinsen in der Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag hinsichtlich des geltend gemachten Vorrechts zur374ckgewiesen und den Beitritt unter Zuordnung des Anspruchs zu der Rangklasse 5 des 247 10 Abs. 1 ZVG zugelassen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Beteiligte zu 4 ihren Antrag auf Zuordnung des Anspruchs zu der Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG bis zu dem gesetzlichen H366chstbetrag von 4.200 200 weiter. Die Beteiligte zu 3 beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmit-tels. 4 - 4 - II. 5 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in Rpfleger 2010, 43 f. ver366ffentlicht ist, steht der Beteiligten zu 4 das Vorrecht, ihre Forde-rungen der Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG zuzuordnen, nicht mehr zu, weil es durch die Abl366sung der Forderungen auf die Beteiligte zu 3 374bergegangen ist. Dem stehe nicht entgegen, dass der 334bergang nicht zum Nachteil der Betei-ligten zu 4 geltend gemacht werden d374rfe. Der Umstand, dass sie die Schuldner nicht mehr durch die Versteigerung des Wohnungseigentums aufgrund der Zu-ordnung der Hausgeldforderungen zu der Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG loswerden k366nne, sei kein Nachteil i.S.v. 247 268 Abs. 3 ZVG. K366nnten Wohnungseigent374mer nach der Abl366sung ihrer Forderung und der einstweiligen Einstellung des von ihnen betriebenen Zwangsversteige-rungsverfahrens im Fall der Verfahrensfortsetzung erneut ihr Vorrecht geltend machen, m374ssten die Grundpfandrechtsgl344ubiger mehr als 5% des festgesetz-ten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts aufwenden, um eine Versteige-rung aufgrund der f374r sie ung374nstigen Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG zu vermeiden. Dies sei jedoch mit der gesetzlichen Regelung nicht gewollt. Viel-mehr sollten Anspr374che der Wohnungseigent374mer gegen374ber den Grundpfand-rechtsgl344ubigern h366chstens bis zu 5% des festgesetzten Verkehrswerts bevor-zugt werden. Deshalb stehe den Wohnungseigent374mern das Vorrecht nur ein einziges Mal zu. 6 III. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Das 7 - 5 - Beschwerdegericht hat den Anspruch der Beteiligten zu 4 zu Recht nicht der Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG zugeordnet. 8 1. Nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG sind bei der Vollstreckung in ein Woh-nungseigentum die daraus f344lligen Anspr374che auf Zahlung der Beitr344ge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigen-tums, die nach 247247 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 WEG geschuldet werden und aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren stammen, der Rangklasse 2 zuzuordnen. Das Vorrecht einschlie337lich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Betr344ge in H366he von nicht mehr als 5% des nach 247 74a Abs. 5 WEG festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts. Danach geh366r-ten die Anspr374che der Beteiligten zu 4, derentwegen die Zwangsversteigerung angeordnet worden ist und die dem mit Beschluss vom 19. Mai 2008 zugelas-senen Beitritt zugrunde gelegen haben, in die Rangklasse 2. 2. Anders verh344lt es sich jedoch mit den Anspr374chen, derentwegen die Beteiligte zu 4 am 4. Mai 2009 erneut die Zulassung des Beitritts zu dem Zwangsversteigerungsverfahren beantragt hat. Zwar geh366ren sie dem Grunde nach ebenfalls in die Rangklasse 2. Da aber die Beteiligte zu 4 diese Rangklas-se mit den fr374heren, sp344ter von der Beteiligten zu 3 abgel366sten Forderungen bis zur zul344ssigen H366he ausgenutzt hat, k366nnen in diesem Zwangsversteigerungs-verfahren weitere Anspr374che der Beteiligten zu 4 nur der Rangklasse 5 des 247 10 Abs. 1 ZVG zugeordnet werden. 9 a) Die Beteiligte zu 3 war nach 247 268 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt, die Beteiligte zu 4 hinsichtlich ihrer Anspr374che, welche der Anordnung der Zwangs-versteigerung und der Zulassung des Beitritts im Mai 2008 zugrunde gelegen haben, anstelle der Schuldner zu befriedigen. Denn es bestand die Gefahr, dass sie im Fall der Versteigerung des Wohnungseigentums ihre in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrechte verlor; das Verfahren wurde 10 - 6 - n344mlich nur von der Beteiligten zu 4 aufgrund ihrer der Rangklasse 2 zugeord-neten Anspr374che betrieben, so dass Grundpfandrechte, deren Anspr374che zu der Rangklasse 4 des 247 10 Abs. 1 ZVG geh366ren, nicht in das geringste Gebot aufzunehmen waren (247 44 Abs. 1 ZVG) mit der Folge, dass sie im Fall des Zu-schlags erloschen w344ren (247 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Die Zahlung an die Ge-richtskasse und die nachfolgende Auskehrung des Geldes an die Beteiligte zu 4 f374hrte nach 247 268 Abs. 3 Satz 1 BGB zum 334bergang der Forderungen gegen die Schuldner auf die Beteiligte zu 3. Nach den Regelungen in 247247 401, 412 BGB ging das Vorrecht der Zuordnung der Anspr374che in die Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG ebenfalls auf die Beteiligte zu 3 374ber (Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 2. Aufl., 247 401 Rdn. 11; M374nchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., 247 401 Rdn. 16; Staudinger/Busche, BGB [2005], 247 401 Rdn. 27; Alff/Hintzen, Rpfleger 2008, 165, 169). b) Nach 247 268 Abs. 3 Satz 2 BGB kann der 334bergang nicht zum Nachteil des befriedigten Gl344ubigers geltend gemacht werden. Dieser soll nicht schlech-ter gestellt werden, als er st374nde, wenn der Schuldner selbst geleistet h344tte (RGZ 131, 323, 325). Daraus folgt, dass derjenige Dritte, der die Forderung be-glichen hat, dann zur374ckstehen muss, wenn seine Interessen nach der Zahlung und dem Forderungs374bergang mit denen des befriedigten Gl344ubigers kollidie-ren (M374nchKomm-BGB/Kr374ger, 5. Aufl., 247 268 Rdn. 14). Das ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht allerdings im Wesentli-chen auf der Annahme, der mangels Zuordnung der neuen Anspr374che zu der Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG hervorgerufene Verlust der M366glichkeit, die Schuldner durch die Zwangsversteigerung aus der Wohnungseigent374merge-meinschaft auszuschlie337en, sei kein Nachteil i.S.v. 247 268 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies verkennt jedoch, dass eine solche Kollision nur bei einer teilweisen Befrie-digung durch den Dritten auftreten kann, da dann beide mit ihren Forderungen gegen den Schuldner in Konkurrenz zueinander treten (M374nchKomm- 11 - 7 - BGB/Kr374ger, aaO, Rdn. 15; Staudinger/Bittner, BGB [2005], 247 268 Rdn. 22 ff.; ebenso BGHZ 92, 374, 378 f. zu der gleichen Regelung in 247 774 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wird dagegen 226 wie hier 226 der Gl344ubiger vollst344ndig befriedigt, kann kei-ne Konkurrenzsituation mit dem Abl366senden entstehen; allein dieser kann die 374bergegangene Forderung mit dem ebenfalls 374bergegangenen Vorrecht der Zuordnung zu der Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG gegen den Schuldner geltend machen, weil der befriedigte Gl344ubiger keine Restforderung beh344lt. c) Die Beteiligte zu 3 muss auch dann nicht hinter ein Vorrecht der Betei-ligten zu 4 auf Zuordnung ihrer neuen Forderung zu der Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG zur374cktreten, wenn man 226 was offenbleiben kann 226 die in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung vertretene Ansicht f374r richtig h344lt, dass zwi-schen den abgel366sten Forderungen und der neuen Forderung der Beteiligten zu 4 ein rechtlicher Zusammenhang besteht. Zwar ist dieser Fall mit dem einer nur teilweisen Befriedigung der Beteiligten zu 4 vergleichbar mit der Folge, dass sie dem Grunde nach mit der Beteiligten zu 3) um die Zuordnung ihrer neuen For-derungen zu der Rangklasse 2 konkurriert. Aber die Beteiligte zu 4 hat keinen Anspruch mehr auf diese Zuordnung, weil sie ihr Vorrecht bereits in voller H366he in Anspruch genommen hat. Dies darf sie jedenfalls in demselben Zwangsver-steigerungsverfahren (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 12. Februar 2008, V ZB 123/07, WM 2008, 1761) nur einmal. Anderenfalls m374ssten die nachrangigen Grundpfandrechtsgl344ubiger einen h366heren Betrag als 5% des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts aufwenden, um die Gefahr des Ver-lustes ihres Rechts abzuwenden. Das w344re mit dem Sinn und Zweck der be-tragsm344337igen Begrenzung des Vorgangs f374r Hausgeldr374ckst344nde in 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unvereinbar. 12 aa) Bei der Schaffung dieses Vorrechts durch das Gesetz zur 304nderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. M344rz 2007 13 - 8 - (BGBl. I 370) ist sich der Gesetzgeber bewusst gewesen, dass die dinglich be-rechtigten Gl344ubiger benachteiligt werden; er hat dies jedoch u.a. wegen der betragsm344337igen Begrenzung des Vorrangs auf 5% des festgesetzten Ver-kehrswerts des Versteigerungsobjekts f374r angemessen gehalten (Begr374ndung des RegEntw., BT-Drucks. 16/887 S. 43 f.). Als unangemessen und deshalb nicht gerechtfertigt anzusehen ist es demnach, wenn den Grundpfandrechts-gl344ubigern die 5%-Grenze 374bersteigende Anspr374che in der Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG vorgehen. Dies w344re nicht nur der Fall, wenn ein einziger, 5% des festgesetzten Verkehrswerts 374bersteigender Hausgeldanspruch in voller H366he der Rangklasse 2 zugeordnet w374rde, sondern auch dann, wenn mehrere solcher Anspr374che, die zusammen mehr als die ma337geblichen 5% ergeben, ebenfalls vollst344ndig in die Rangklasse 2 geh366rten. bb) Daran 344ndert sich nichts, wenn 226 wie hier 226 nach der betragsm344337ig vollst344ndigen Aussch366pfung des Vorrechts ein Dritter die Forderungen abl366st und sp344ter neue Hausgeldanspr374che der Rangklasse 2 zugeordnet werden. Denn obwohl in diesem Fall den Anspr374chen der Grundpfandrechtsgl344ubiger (Rangklasse 4 des 247 10 Abs. 1 ZVG) Hausgeldanspr374che in der Rangklasse 2 wiederum h366chstens bis zu der 5%-Grenze vorgehen, m374ssten sie wegen der bereits fr374her erfolgten Abl366sung anderer Forderungen einen h366heren Betrag als diese 5% aufwenden, um den Vorrang durch die Abl366sung auch der neuen Forderungen zu beseitigen. Bei lange andauernden Zwangsversteigerungsver-fahren, w344hrend derer immer neue Hausgeldanspr374che gegen die Schuldner entstehen, h344tte die Zuordnung dieser neuen Anspr374che zu der Rangklasse 2 die Folge, dass die Grundpfandrechtsgl344ubiger zur Rettung ihrer Rechte immer wieder die Forderungen abl366sen m374ssten, obwohl die 5%-Grenze l344ngst 374ber-schritten ist. Das ist f374r sie unzumutbar und sollte ihnen von dem Gesetzgeber auch nicht zugemutet werden. Deshalb muss in diesem Fall der Grundsatz der Einmaligkeit gelten; Hausgeldanspr374che k366nnen nur einmal der Rangklasse 2 14 - 9 - des 247 10 Abs. 1 ZVG bis zur H366he von 5% des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts zugeordnet werden, selbst wenn die Forderungen zwischenzeitlich von nachrangigen Grundpfandrechtsgl344ubigern abgel366st wur-den (Derleder, ZWE 2008, 13, 16). Dies gilt jedenfalls f374r die Zuordnung in demselben Zwangsversteigerungsverfahren. Ob die Rechtslage ebenso zu be-urteilen ist, wenn nach der Beendigung des Verfahrens ein neues Zwangsver-steigerungsverfahren anh344ngig wird (bejahend Alff/Hintzen, Rpfleger 2008, 165, 170; verneinend H374gel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 247 15 Rdn. 38), braucht hier nicht entschieden zu werden. IV. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Beteiligten zu 4, die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tra-gen, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren grunds344tzlich nicht statt (s. nur Senat, Beschluss v. 21. Februar 2008, V ZB 123/07, NJW 2008, 1383, 1384). 15 - 10 - 16 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Kerpen, Entscheidung vom 27.05.2009 - 31 K 190/07 - LG K366ln, Entscheidung vom 29.07.2009 - 6 T 236/09 -
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