ECLI:DE:BGH:2017:090217BVZB129.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 129/16 vom 9. Februar 201 7 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 201 7 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsc h und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Ar nsberg - 5. Zivilkammer - vom 30 . August 2016 au f- gehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschl uss des Amtsgerichts Mesch e- de vom 24. November 2015 den Betroffenen in seinen Rechten ve r- letzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanze n werden dem Hochsauerlandkreis auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 - 3 - Gründe: I. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 24. November 2015 hat das Amtsgericht durch Beschluss vom selben Tage gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung in den Kosovo längstens bis zum 18. De - zember 2015 angeordne t. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroff e- nen, die nach seiner Abschiebung am 18. Dezember 2015 auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung gerichtet worden ist, hat keinen Erfolg g e- habt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt d er Betrof fene seinen Antrag weiter. Die beteiligte Behörde beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe die Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gegen den Betroffenen zu Recht angeor d- net. Er sei aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig g e- wesen. Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot seien nicht gegeben. Die Anordnung der Abschiebungshaft begegne auch hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenke n. Soweit der Betroffene ausführe, die Zustimmung der Staatsanwaltschaft liege nicht vor, w e rde nur vage vorgetr a- gen, jedoch ohne genaue Anhaltspunkte zu nennen. Seiner Bevollmächtigten sei zumutbar gewesen, durch entsprechende Akteneinsicht bei der beteil igten Behörde substantiierten Vortrag zu leisten. Darüber hinaus habe die beteiligte Behörde das Vorliegen des Einvernehmens sämtlicher beteiligter Staatsanwal t- schaften vorgetragen. 1 2 - 4 - III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsant rag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. D ie Beschwerdeentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung bereits deshalb nicht stand, weil der Haftanordnung des Amtsg e- richts kein zulässiger Haftantra g zugrunde lag. 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. In ihm müssen gemäß § 417 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 FamFG unter anderem die Vorau s- setzungen und die Durchf ührbarkeit der Abschiebung dargelegt werden. De m- zufolge muss er Ausführungen dazu enthalten, ob das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt, wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterl agen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Ohne dieses darf Sicherungshaft nicht angeordnet werden; dass das Einvernehmen später hergestellt werden könnte, ist unerhe b lich. Das Fehlen entsprechen der Ausfü h- rungen führt zur Unzulässigkeit des Antrags (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 7; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9; Beschluss vom 29. Sep tember 2011 - V ZB 61/11, ju ris Rn. 5; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 70/13, juris Rn. 6). 2. Wie konkret die Ausführungen der Behörde sein müssen, richtet sich nach dem Zweck der Begründungspflicht. Die Angabe zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft soll den Betroffene n darüber informieren, woraus die antragstellende Behörde die Zustimmung der Staatsanwaltschaft entnimmt. Der 3 4 5 - 5 - Haftantrag richtet sich nicht nur an das Gericht, sondern auch an den Betroff e- nen; die darin enthaltenen Darlegungen sollen ihm eine Grundlage für seine Verteidigung gegen den Haftantrag geben ( Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 8 mwN). Wenn sich aus dem Haftantrag oder den beigefügten Unterlagen ergibt, dass gegen den B etroffene n nicht o f- fen sichtlich zustimmungsfrei e Strafverfahren anhängig sind , muss daher mitg e- teilt werden, welche Staatsanwaltschaft für welches Verfahren das - ggf. auch generelle (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 7. Juni 2011 - V ZB 44/11, juris Rn. 10; Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 8) - Einvernehmen erteilt hat bzw. aufgrund welcher Überlegungen ein Einverne h- men entbehrlich ist. Andernfalls kann d er Betroffene nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 AufenthG vorliegen. Ob die Behörde die hiernach erfo rderlichen Angaben in dem Text des Haftantrags aufführt oder aber auf dem Antrag beigefügte, aussagekräftige Anlagen verweist, bleibt ihr überlassen. 3 . Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. Er beschränkt sich auf d ie bloße Feststellung, dass die gegen den B e- troffenen in der Vergangenheit geführten Strafverfahren zumeist rechtskräftig abgeschlossen seien. In Bezug auf die noch offenen Strafverfahren lägen säm t- liche Erklärungen der jeweils zuständigen Staatsanwaltscha ften über das Ei n- vernehmen i.S.d. § 72 Abs. 4 AufenthG vor. Die beteiligte Behörde hat jedoch weder die noch offenen Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen aufgeführt noch dargestellt, welche Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen erteilt hat. Eine Überpr ü fung der Angaben der Be hörde war dem Betroffenen bei dieser Sachl a- ge nicht möglich. 6 - 6 - 4 . Der Mangel des Haftantrages ist auch nicht nachträglich geheilt wo r- den. Weder hat die Behörde i hre Darlegungen ergänzt noch haben die Gerichte das Vorliegen der a n sich seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vo r- zutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) festgestellt (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 22). D as Amtsgericht hat in dem Haftanordnungsbeschluss insoweit ohne weitere Erläuterungen auf den Haftantrag der beteiligten Behörde Bezug genommen. Auch das Beschwerd e- gericht hat keine weiteren Feststellungen getroffen. 5 . Soweit das Beschwerdegericht darau f verweist, dass der Betroffene zu dem Nichtvorliegen staatsanwaltlicher Einvernehmenserklärungen nur vage vortrage, es sei seiner Bevollmächtigten zumutbar gewesen, durch entspr e- chende Akteneinsicht substantiierten Vortrag zu leisten, verkennt es sowohl d ie Anforderungen an die Begründung des Haftantrags durch die Behörde als auch die den Gerichten gemäß § 26 FamFG obliegende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. 7 8 - 7 - 6 . Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stre semann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Meschede, Entscheidung vom 24.11.2015 - 4 XIV (B) 14/15 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 30.08.2016 - I - 2 T 38/15 - 9
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