ECLI:DE:BGH:2018:210618BVZB129.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 129/17 vom 21. Juni 2018 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat am 21. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und We inland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 23. Mai 2017 au f- gehoben. Es wird festgestellt, dass d ie mit Beschluss des Amt sgerichts Moers vom 27. September 2016 angeordnete Haft den Betroff e- nen in dem Zeitraum vom 27. September 2016 bis 19. Dezember 2016 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Recht sverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis W . aufe r- legt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein St aatsangehöriger von Bangladesch, reiste im Juli 2012 unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asy lantrag mit Bescheid vom 15. Juli 2014 ab und drohte die Abschiebung nach Bangladesch an. Eine für den 8. August 2016 g e- plante Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da d er Betroffene nicht in der Unterkunft angetroffen wurde . Nach seiner Vorsprache bei dem Auslä n- deramt am 27. September 2016 wurde er festgenommen. Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den B e- troffenen Abschiebungshaft bis längstens 25. Dezember 2016 an geordnet . Die nach der am 19. Dezember 2016 erfolgten Ab schiebung nach Bangladesch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der B e- troffene seinen Feststellungsantrag weiter. Die beteiligte Behörde beantrag t die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft hätten vorgelegen. Es könne dahin stehen, ob die Haf t- gründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 AufenthG vo rlägen, da jedenfalls d er Haftgrund der Entziehungsabsicht nach § 6 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG e r- füllt sei . Der Betroffene, der bereits im Jahr 2014 ausreisepflichtig gewesen sei, 1 2 3 - 4 - habe bei seiner Vorsprache am 11. September 2014 und nochmals am 28. Juni 2016 erkl ärt, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die notwendigen Feststellu ngen zu dem Vorliegen eines Haftgrundes nicht getr offen worden sind. 1. Die von dem Amtsgericht angenommenen Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG liegen nicht vor. Der Haftgrund des nicht ang e- zeigten Aufenthaltswechsels nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt v o- raus, dass die Ausländerbehörde dem Ausländer die Anzeigepflicht und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen ei n- schneidenden Folgen durch einen Hinweis deutlich vor Augen führ t (vgl. Se nat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, InfAuslR 2017, 60 Rn. 11; B e- schluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6 ). Der e r- forderliche Hinweis muss dem Betroffenen, der die deutsche Sprache nicht b e- herrscht, in seine Muttersprac he oder eine andere Spra che übersetzt werden , die er beherrscht (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, aaO Rn. 9). Dazu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen. Auch die Voraussetzung des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, da ss sich der Au s- länder in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat, liegen nicht vor. Di e- ser Haftgrund setzt ein Verhalten des Betroffenen voraus, mit dem er eine ko n- krete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat (Senat, Besc hluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, FGPrax 2017, 231 Rn. 6 ) . 4 5 - 5 - Hiervon kann nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil der Betroffene am 8. Au gust 2016 nicht in der Unterkunft angetroffen wurde ; denn die an di e- sem Tag geplante Abschiebung war nach den Fe ststellungen des Beschwerd e- ge richts dem Betroffenen nicht angekündigt worden. 2. Ob - wie das Beschwerdegericht annimmt - de r Haftgrund der Fluch t- gefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist , kann dahinstehen. Denn das Beschwerdegericht durfte seine Entscheidung nicht auf einen neuen Haftgrund stützen, ohne den Betroffenen hierzu persö n- lich anzuhören (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, FGPrax 2017, 231 Rn. 8; Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6; vgl. dag e- gen für die Änderung eines Anhaltspunkt s für eine Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 AufenthG : Senat, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 7 ) ; nachdem die angeordnete Haftzeit im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits abgelaufen war, schied eine solche Anhörung ohnehin aus. 3. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG) und die Rechtswidrigkeit de r Haftanordnung bis zur Abschi e- bung des Betroffenen feststellen. 6 7 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Moers, Entscheidung vom 27.09.2016 - 220 XIV 4/16 B - LG Kleve, Entscheidung vom 23.05.2017 - 4 T 514/16 - 8
Full & Egal Universal Law Academy