BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 130/05 vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2006 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Be-schluss des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wer-den nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.225,82 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Landgericht hat die auf R374ckzahlung von 20.000 DM gerichtete Kla-ge abgewiesen. Gegen das am 16. Februar 2005 zugestellte Urteil hat die Kl344-gerin am 15. M344rz 2005 per Fax ohne 334bersendung einer Kopie des Urteils Be-rufung eingelegt. In der Berufungsschrift ist das Aktenzeichen des ersten Rechtszugs mit " C 5 /03 des Landgerichts Berlin" angegeben. Der Origi- 1 - 3 - nalsschriftsatz mit einer Urteilskopie, die das zutreffende Aktenzeichen aus-weist, ist bei dem Kammergericht am 17. M344rz 2005 eingegangen. Mit weiterem bei dem Kammergericht bereits am 16. M344rz 2005 eingegangen Fax, das von einem nicht bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unter-zeichnet worden ist, hat die Kl344gerin das zutreffende Aktenzeichen mitteilen lassen. Das Kammergericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen und hierzu ausgef374hrt, das Rechtsmittel sei nicht formgerecht eingelegt worden. Wegen der fehlerhaften Angabe des Gesch344ftszeichens sei das angefochtene Urteil nicht identifizierbar gewesen. Innerhalb der Berufungsfrist sei der Fehler nicht durch einen postulationsf344higen Anwalt berichtigt worden. Gegen die Ver-werfung der Berufung als unzul344ssig wendet sich die Kl344gerin mit der Rechts-beschwerde, deren Zur374ckweisung die Beklagten beantragen. II. 1. Das Rechtsmittel ist nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Senat, BGHZ 151, 221, 227 f.) erforderlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an eine zul344ssige Berufung 374berspannt hat (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dies f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung des Verfahrens an das Berufungsge-richt. 3 Nach 247 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Das Gesetz be-stimmt nicht, auf welche Weise das angefochtene Urteil bezeichnet werden 4 - 4 - muss. Da die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz form- und fristge-bunden einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet und die Einlegung der Beru-fung den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils aufschiebt, d374rfen im Interesse der Rechtsklarheit an die Urteilsbezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Es ist daher anerkannt, dass eine vollst344ndige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verk374ndungsdatums und des Aktenzeichens erfordert. Allerdings f374hrt nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzel-nen Angaben enth344lt, zur Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollst344ndige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennba-ren Umst344nde f374r Gericht und Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BVerfG, NJW 1991 , 3140 ; BGH, Beschl. v. 24. April 2003, III ZB 94/02, NJW 2003, 1950 m.w.N.; Beschl. v. 11. Januar 2006, XII ZB 27/04, NJW 2006, 1003 f.). So liegt es hier. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der fehlerhaften Angabe des Aktenzeichens der erstinstanzlichen Entscheidung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn das Rechtsmittelgericht und der Prozessgegner den Fehler erkennen und sie aufgrund der Angaben im 334brigen keinen Zweifel haben k366nnen, welches Urteil angefochten wird (Beschl. v. 25. Februar 1993, VII ZB 22/92, NJW 1993, 1719, 1720). Wie das Beru-fungsgericht selbst ausf374hrt, war das in der Berufungsschrift angegebene Ak-tenzeichen ersichtlich falsch. Jedoch konnte aufgrund der im 334brigen zutreffen-den Angaben in der Berufungsschrift kein objektiv begr374ndeter Zweifel 374ber die Identit344t des angefochtenen Urteils bestehen. Dass ein Urteil des Landgerichts Gegenstand der Berufung war, folgt ohne weiteres aus der Einlegung des Rechtsmittels bei dem Kammergericht und des an zwei Stellen mit "Landgericht Berlin" bezeichneten (erstinstanzlichen) Gerichts. Vor diesem Hintergrund h344tte 5 - 5 - das Berufungsgericht die Prozessakten ohne Verwechslungsgefahr auch ohne Aktenzeichen unter Hinweis auf die Parteien, das Verk374ndungs- und das Zu-stellungsdatum anfordern k366nnen. Die Beklagten als Prozessgegner konnten gleichfalls keine Zweifel haben, dass sich die Berufung der Kl344gerin gegen das am 26. Januar 2005 verk374ndete Urteil des Landgerichts Berlin richtete, weil nicht ersichtlich ist, dass zwischen den Parteien vor diesem Gericht ein weiterer - zumal am selben Tag durch Urteil entschiedener - Rechtsstreit anh344ngig war. 3. Die Entscheidung 374ber die Nichterhebung der Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf 247 21 Abs. 1 S. 1 GKG. 6 Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2005 - 3 O 554/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2005 - 19 U 16/05 -
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