BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 130/07 vom 10. Juli 2008 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG 247247 148, 161 Abs. 1 Nimmt der Gl344ubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung w344hrend des Verfahrens uneingeschr344nkt zur374ck, endet die Beschlagnahme des Grundst374cks und der von ihr umfassten Gegenst344nde nicht schon mit dem Eingang der R374cknahmeer-kl344rung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss. BGH, Beschl. v. 10. Juli 2008 - V ZB 130/07 - LG L374beck AG Oldenburg i.H. - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 19. Oktober 2007 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Be-schluss des Amtsgerichts Oldenburg i.H. vom 15. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Beteiligte zu 3 tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren betr344gt 19.500 200. Gr374nde: I. Mit Beschl374ssen vom 25. Juli 2005 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Gl344ubigerin die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses be-zeichneten Grundbesitzes der Schuldner (in Gesellschaft b374rgerlichen Rechts) an. Die Beteiligte zu 2 wurde zur Zwangsverwalterin bestellt. Sie erhob sp344ter eine Klage gegen die fr374here P344chterin der Grundst374cke, mit der sie die Zah-lung r374ckst344ndiger Pachtzinsen verlangte. 1 - 3 - Nach der Ver344u337erung der Grundst374cke nahm die Gl344ubigerin mit einem am 21. Februar 2007 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben den An-trag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zur374ck. Die Zwangsverwalterin bat - auf Anfrage des Amtsgerichts - darum, ihr die Erm344chtigung zur Fortf374hrung des Zivilprozesses zu erteilen, weil dies zum ordnungsgem344337en Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich sei. Das Amtsgericht kam - soweit hier von Inter-esse - dieser Bitte in dem Beschluss, mit dem es das Zwangsverwaltungsver-fahren aufgrund der Antragsr374cknahme aufhob, mit der Einschr344nkung nach, dass die Zwangsverwalterin keine Zwangsvollstreckungsma337nahmen ergreifen d374rfe. 2 Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Mit der von dem Landgericht zu-gelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Gl344ubigerin und die Zwangsverwalte-rin die Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde erreichen. 3 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts besteht kein Anlass, die Zwangsverwalterin zur Fortf374hrung des Zivilprozesses zu erm344chtigen. Die Gl344ubigerin habe die R374cknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsver-waltung uneingeschr344nkt erkl344rt. Mit dem Eingang dieser Erkl344rung bei dem Amtsgericht sei die mit der Anordnung der Zwangsverwaltung eingetretene Be-schlagnahme der Grundst374cke sowie der Miet- und Pachtforderungen entfallen. Damit endeten die Rechte der Gl344ubigerin an den der Beschlagnahme unterlie-genden Gegenst344nden. Im 334brigen h344tten weder die Gl344ubigerin noch die Zwangsverwalterin dargelegt, dass die Fortf374hrung des Zivilprozesses f374r den ordnungsgem344337en Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich sei. 4 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und zul344ssig (247 575 ZPO). Sie ist auch begr374ndet. 6 1. Mit Erfolg r374gen die Rechtsbeschwerdef374hrer, dass das Beschwerde-gericht die Beschlagnahme - und damit die Prozessf374hrungsbefugnis der Zwangsverwalterin - mit dem Eingang der Erkl344rung der Gl344ubigerin, sie nehme den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zur374ck, bei dem Vollstre-ckungsgericht als beendet angesehen hat. 7 a) Der Beschluss, durch welchen die Zwangsverwaltung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gl344ubigers als Beschlagnahme der Grundst374cke sowie der Miet- und Pachtforderungen; sie wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in wel-chem der Anordnungsbeschluss dem Schuldner zugestellt wird (247247 20, 22 Abs. 1, 146 Abs. 1 ZVG; 247247 21 Abs. 2, 148 Abs. 1 ZVG). Durch die Beschlag-nahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundst374cks entzogen (247 148 Abs. 2 ZVG). Die tats344chliche und rechtliche Verf374gung 374ber die der Beschlagnahme unterliegenden Gegenst344nde 374bt der Zwangsverwalter aus. Dieser wird von dem Gericht bestellt (247 150 Abs. 1 ZVG). Seine Befugnis-se enden grunds344tzlich mit der Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhe-benden Beschlusses; etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Ver-walter nach 247 12 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV zur Vornahme weiterer Handlungen be-sonders erm344chtigt (BGHZ 155, 38, 43; Senat, Beschl. v. 10. Januar 2008, V ZB 31/07, NZM 2008, 223 f.). Die Erm344chtigung kann das Gericht nach Anh366-rung des Verwalters aussprechen, wenn dies f374r den ordnungsgem344337en Ab-schluss des Verfahrens erforderlich ist (247 12 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV). 8 - 5 - b) Nicht anders verh344lt es sich in dem Fall der Aufhebung der Zwangs-verwaltung wegen R374cknahme des Anordnungsantrags durch den betreibenden Gl344ubiger. 9 aa) Allerdings nimmt die bisher 374berwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur an, dass die uneingeschr344nkte R374cknahmeerkl344rung rechtsgestal-tend wirkt und die Beschlagnahme des Grundst374cks (247247 20 Abs. 1, 146 Abs. 1 ZVG) mit dem Eingang der R374cknahmeerkl344rung bei dem Vollstreckungsgericht entfallen l344sst, so dass dem Aufhebungsbeschluss nur noch klarstellende Be-deutung zukommt (OLG K366ln VersR 1994, 113, 114; LG Heilbronn Rpfle-ger 1996, 37; AG Bergisch Gladbach Rpfleger 1990, 220; Haarmey-er/Wutzke/F366rster/Hintzen, Handbuch zur Zwangsverwaltung, 2. Aufl., Kap. 6 Rdn. 13; Knees, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 5. Aufl., S. 195; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., 247 161 Rdn. 27 m.w.N.; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 29 Anm. 2.5 m.w.N.; 247 161 Anm. 2.3; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., B 3.3.2; Hagemann, Rpfleger 1988, 278 f.). Im j374ngeren Schrifttum wird jedoch die An-sicht vertreten, dass auch in dem Fall der uneingeschr344nkten Antragsr374cknah-me die Beschlagnahmewirkung erst mit dem Aufhebungsbeschluss endet (B366tt-cher, ZVG, 4. Aufl., 247 161 Rdn. 16; Engels in Dass-ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 161 Rdn. 12; Depr351/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 4. Aufl., Rdn. 321; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., 247 42 III 1. b; ders., ZfIR 2003, 1021, 1025; Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, Zwangsver-waltung, 4. Aufl., 247 12 ZwVwV Rdn. 4; Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobili-arvollstreckung, 4. Aufl., Rdn. 201). Dies h344lt der Senat f374r zutreffend. 10 bb) Nahezu alle Vertreter der zuerst genannten Auffassung begr374nden ihre Ansicht nicht. Lediglich St366ber (aaO) st374tzt sich auf die Denkschrift zu dem 11 - 6 - Entwurf eines Gesetzes 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-tung nebst dem Entwurf eines Einf374hrungsgesetzes, nach der die R374cknahme des Anordnungsantrags bereits mit ihrem Eingang bei dem Gericht und nicht erst mit dem Aufhebungsbeschluss wirksam wird, sowie auf die Motive zum Zwangsversteigerungsgesetz, wonach die Beschlagnahme mit der R374cknahme endet. Das ist, worauf Eickmann zu Recht hinweist (aaO), mit dem heutigen Verst344ndnis von der Beschlagnahme nicht vereinbar. Denn sie wird nicht etwa durch den Antrag des Gl344ubigers auf Anordnung der Zwangsverwaltung, son-dern durch hoheitliches Handeln des Vollstreckungsgerichts, das f374r den Staat als Inhaber der Zwangsgewalt t344tig wird (vgl. BVerfGE 61, 126, 136), bewirkt und ist somit 366ffentlich-rechtlicher Natur. Daraus folgt, dass nur das Vollstre-ckungsgericht die durch den Anordnungsbeschluss (247247 20, 146 Abs. 1 ZVG) wirksam gewordene Beschlagnahme wieder beseitigen kann. Daf374r bedarf es eines Aufhebungsbeschlusses (247 32 ZVG), der konstitutiv wirkt. Denn eine ho-heitliche Ma337nahme kann nicht von einem Privaten aufgehoben werden. cc) F374r diese Sichtweise spricht auch der Vergleich mit der Mobiliarvoll-streckung. Sie erfolgt durch Pf344ndung (247 803 Satz 1 ZPO), welche die Be-schlagnahme (Verstrickung) des gepf344ndeten Gegenstandes bewirkt und dem Gl344ubiger ein Pfandrecht gew344hrt (247 804 Abs. 1 ZPO). Die Beschlagnahme er-folgt durch Zugriff des Gerichtsvollziehers auf die im Gewahrsam des Schuld-ners befindlichen k366rperlichen Sachen (247 808 Abs. 1 ZPO); dabei wird der Ge-richtsvollzieher in Aus374bung 366ffentlicher Gewalt, n344mlich f374r den Staat als Inha-ber der Zwangsgewalt t344tig (BGHZ 146, 17, 20). Die Beschlagnahme endet erst mit der Aufhebung der Pf344ndung durch ein Vollstreckungsorgan, nicht schon mit der Freigabeerkl344rung des Gl344ubigers (M374nchKomm-ZPO/Gruber, 3. Aufl., 247 803 Rdn. 45 mit umfangreichen Nachweisen; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., 247 803 Rdn. 11; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 28. Aufl., 247 803 Rdn. 11; Z366l-ler/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 804 Rdn. 13). Es ist kein Grund daf374r ersichtlich, 12 - 7 - bei der Immobiliarvollstreckung, die Teil des Zwangsvollstreckungsrechts der Zivilprozessordnung ist (247 869 ZPO), die Beschlagnahmewirkungen unabh344ngig von der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts 374ber die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens allein mit dem Eingang der R374cknahmeerkl344rung des Gl344ubigers bei dem Vollstreckungsgericht als beendet anzusehen. dd) Schlie337lich verlangt der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, dass die Wirkungen der Beschlagnahme erst mit dem Aufhebungsbeschluss des Voll-streckungsgerichts und nicht bereits mit dem Eingang der R374cknahmeerkl344rung des Gl344ubigers bei dem Gericht enden. Anderenfalls k366nnen Zweifel dar374ber auftreten, in welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Beschlagnahme beendet ist. Denn der Gl344ubiger hat es in der Hand, seine R374cknahmeerkl344rung mit der Einschr344nkung zu versehen, dass einzelne, bestimmt bezeichnete Ver-m366gensrechte bis zu ihrer Durchsetzung weiter beschlagnahmt bleiben sollen (BGHZ 155, 38, 44). Wird diese Einschr344nkung nicht hinreichend deutlich, be-darf die R374cknahmeerkl344rung der Auslegung; gegebenenfalls muss das Voll-streckungsgericht den Inhalt der Erkl344rung ermitteln. Bis zu seiner Entschei-dung, die es in dem Aufhebungsbeschluss trifft, besteht eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit (Eickmann, ZfIR 2003, 1021, 1025). Es ist deshalb im Inte-resse der Rechtsklarheit geboten, dem Aufhebungsbeschluss in jedem Fall konstitutive Wirkung zuzusprechen. 13 2. Die Rechtsbeschwerdef374hrer r374gen auch mit Erfolg, dass das Be-schwerdegericht seiner Beurteilung eine uneingeschr344nkte R374cknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung zu Grunde gelegt hat. Zu die-sem Ergebnis ist es ausschlie337lich auf Grund des Wortlauts der R374cknahmeer-kl344rung der Gl344ubigerin gelangt. Deren Vortrag in der Beschwerdeinstanz zu den Umst344nden, die zu der Abgabe der Erkl344rung gef374hrt haben, und zu der Notwendigkeit der Fortf374hrung des Zivilprozesses durch die Zwangsverwalterin 14 - 8 - hat das Beschwerdegericht nicht ber374cksichtigt. Dazu war es jedoch verpflich-tet. Denn die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006, IX ZB 81/06, Rpfleger 2007, 281, 283). Das hat zur Folge, dass die Auslegung der R374cknahmeerkl344rung der Gl344ubige-rin auch anhand des zweitinstanzlichen Vortrags erfolgen musste. Diese kann der Senat nachholen, weil weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind. Das f374hrt dazu, dass die Gl344ubigerin nur eine eingeschr344nkte R374cknahme des Anordnungsantrags erkl344rt hat. Denn es war - auch f374r das Vollstreckungsgericht - von Anfang an klar, dass sie die Beschlagnahmewirkun-gen nur teilweise beendet wissen wollte, damit die Zwangsverwalterin die noch laufenden Zivilprozesse fortf374hren konnte. Dies ergibt sich daraus, dass die Vorgehensweise vor dem Eingang der R374cknahmeerkl344rung bei dem Vollstre-ckungsgericht mit diesem abgesprochen worden war und sp344ter die Gl344ubige-rin, die Zwangsverwalterin und das Vollstreckungsgericht absprachegem344337 ge-handelt haben. 3. Schlie337lich r374gen die Rechtsbeschwerdef374hrer auch mit Erfolg, dass das Beschwerdegericht in einer Hilfsbegr374ndung die Ansicht vertreten hat, we-der die Gl344ubigerin noch die Zwangsverwalterin h344tten die Erforderlichkeit der Fortf374hrung des Zivilprozesses f374r den ordnungsgem344337en Abschluss der Zwangsverwaltung dargelegt. Das Gegenteil ist der Fall. 15 a) Die Zwangsverwalterin hat bereits in ihrer Antwort auf die Anfrage des Amtsgerichts auf den anh344ngigen Prozess hingewiesen und um die Erm344chti-gung zu seiner Fortf374hrung nachgesucht, damit sie die Zwangsverwaltung be-enden kann. Der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens ohne die Er-m344chtigung standen somit erkennbar sch374tzenswerte Interessen der Gl344ubige-rin entgegen. Diese hat das Amtsgericht zu Recht ber374cksichtigt (vgl. Haar- 16 - 9 - meyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., 247 12 ZwVwV Rdn. 13). b) Die Gl344ubigerin selbst hat in der Beschwerdeinstanz ausreichende Gr374nde daf374r vorgetragen, weshalb die Fortf374hrung des Zivilprozesses durch die Zwangsverwalterin erforderlich ist. Das hat das Beschwerdegericht rechts-fehlerhaft nicht ber374cksichtigt. 17 - 10 - IV. Nach alledem erweist sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts als rechtlich nicht haltbar; sie ist deshalb aufzuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das f374hrt zur Zur374ckweisung der sofortigen Be-schwerde. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 19 Kr374ger Klein Lemke RiBGH Dr. Schmidt-R344ntsch ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 18. Juli 2008 Der Vorsitzende Kr374ger Roth Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 10 L 52/05 - LG L374beck, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 T 76/07 -
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