BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 130/08 vom 15. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 30. Juni 2008 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 600 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Eigent374mer einer Wohnung und Mitglied der Beklagten. Er erwirkte eine einstweilige Verf374gung, mit welcher der Beklagten untersagt wur-de, zwei B344ume zu f344llen bzw. f344llen zu lassen. Auf den Widerspruch der Be-klagten hob das Amtsgericht die einstweilige Verf374gung auf und wies die Klage ab. Die Berufung des Kl344gers hat das Landgericht als unzul344ssig verworfen, weil sie nicht fristgem344337 in der gesetzlichen Form begr374ndet worden sei. Den Antrag des Kl344gers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist hat das Landgericht ebenfalls als un-zul344ssig verworfen. 1 - 3 - Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Kl344ger die Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses erreichen, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzul344ssig verworfen hat. 2 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 3 Zwar ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist, und findet nach 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO gegen einen Beschluss, mit dem die Berufung als unzul344s-sig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde statt. Aber das gilt nach 247247 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung. Auch wenn darin die Berufung durch Beschluss als unzul344ssig verworfen wird, er366ffnet das keine dritte Instanz; die Rechtsbe-schwerde gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft (so bereits BGHZ 152, 195, 196 f.; 154, 102, 104 f. f374r die Rechtslage vor der Einf374gung des 247 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Art. 1 Nr. 21 1. JuMoG vom 24. August 2004 [BGBl. I S. 2198]). 4 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 5 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 25.02.2008 - 27 C 36/08 - LG K366ln, Entscheidung vom 30.06.2008 - 29 S 30/08 -
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