BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 130/09 vom 4. M344rz 2010 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1004 Abs. 1 Auch der Zustandsst366rer kann zur Beseitigung einer St366rung (und nicht blo337 zur Duldung der St366rungsbeseitigung) verpflichtet sein. BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2010 - V ZB 130/09 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 36. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 23. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfah-rens der weiteren Beschwerde, an das Landgericht zur374ckverwie-sen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde betr344gt 10.000 200. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin ist Mitglied einer von dem Antragsteller verwalteten Wohnungseigent374mergemeinschaft. Sie ist seit dem 30. Mai 1996 Sondereigen-t374merin einer zu der Wohnungseigentumsanlage geh366renden Doppelhaush344lf-te, die schon vor dem Eigentumserwerb von der Familie S. bewohnt wurde; Mieter ist Herr S. , der Gesch344ftsf374hrer der Antragsgegnerin. 1 Das Sondereigentum der Antragsgegnerin ist mit einem Sondernut-zungsrecht an einer Gartenfl344che verbunden. In der Teilungserkl344rung hei337t es hierzu in 247 2: 2 - 3 - "Die Halbh344user 205 und die ihnen zugeordneten Sondernutzungsfl344-chen werden im h366chstm366glichen nach dem WEG 374berhaupt zul344ssi-gen Umfang wie selbst344ndige Grundst374cke behandelt 205 Jedem Woh-nungseigent374mer ist nur ein solcher Gebrauch seines Sondereigen-tums und der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teile des gemeinschaftlichen Eigentums untersagt, dem ein anderer Wohnungs-eigent374mer als Nachbar widersprechen k366nnte, w344re das Grundst374ck real so geteilt, wie die Sondernutzungsrechte abgegrenzt sind." Die dem Sondernutzungsrecht unterliegende Gartenfl344che wird seit 1987/88 auf einer L344nge von etwa 15 m von einer aus 19 B344umen bestehen-den Thujenhecke begrenzt. Die B344ume sind von der angrenzenden Sondernut-zungsfl344che weniger als 2 m entfernt und haben eine H366he von ca. 7,6 m er-reicht. Wegen der Hecke fand am 16. April 1996 eine Ortsbegehung statt. Das dar374ber aufgenommene Protokoll lautet auszugsweise: 3 "Die Thujenhecke ist mittlerweile 202in den Himmel gewachsen222. Sie muss in jedem Fall massiv zur374ck geschnitten werden. Dies st366337t bei der Familie S. auf Ablehnung 205 Herr S. sagt zu, da337 die Thujenhe-cke auf keinen Fall h366her werden w374rde (Stichtag: 16.4.1996)." Auf der Wohnungseigent374merversammlung vom 12. Mai 1997 wurde fol-gender Beschluss gefasst: 4 "Zur374ckschneiden der Str344ucher bzw. B344ume entlang des Hauses 21c. Die Eigent374mergemeinschaft beschlie337t einstimmig, dass die H366he der Str344ucher bzw. B344ume auf dem Sondernutzungsrecht der Familie S. das Ma337 vom 16.4.1996 nicht 374berschreiten d374rfe. Die Familie S. verpflichtet sich zu entsprechenden R374ckschnitten wie im Pro-tokoll vom 16.4.1996 festgehalten." - 4 - Am 26. November 2003 beschlossen die Wohnungseigent374mer auf einer weiteren Eigent374merversammlung: 5 "Da 374ber die Zeit mit Herrn S. bis heute kein Kompromiss erreicht werden konnte, erh344lt die Hausverswaltung die Genehmigung zur Kla-geerhebung mit dem Ziel, einen R374ckschnitt der Thujenhecke 205 auf die niedrigst m366gliche H366he zu erreichen, wenn bis zum 15.1.2002 kein akzeptabler Kompromissvorschlag 205 bei der Hausverwaltung eingereicht wird." Mit Beschluss vom 9. Januar 2007 hat das Amtsgericht der Antragsgeg-nerin aufgegeben, die Hecke auf eine H366he von 4 m zur374ckzuschneiden; den weitergehenden Antrag 226 R374ckschnitt auf eine H366he von 2 m 226 hat es zur374ck-gewiesen. Das Landgericht hat den Antrag vollends zur374ckgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten weiteren sofortigen Beschwerde m366chte der Antragsteller in erster Linie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung errei-chen; hilfsweise beantragt er, die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen R374ck-schnitt bis auf eine H366he von 4 m zu dulden. Das Oberlandesgericht h344lt das Rechtsmittel f374r begr374ndet, sieht sich aber durch die Entscheidung des Kam-mergerichts in Berlin vom 19. M344rz 2007 (NZM 2007, 845 f.) daran gehindert, den Beschluss des Amtsgerichts wiederherzustellen. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 6 II. Die Vorlage ist gem344337 247 62 Abs. 1 WEG, 247 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F., 247 28 Abs. 2 FGG, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG statthaft. Das vorlegende Ge-richt geht davon aus, dass die Entscheidung der Sache davon abh344ngt, ob ein Zustandsst366rer zur Beseitigung der St366rung verpflichtet ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Kammergerichts 226 danach soll allenfalls eine Duldungspflicht des Zustandsst366rers bestehen 226 m366chte es die Frage bejahen. Diese Diver-genz, an deren Beurteilung als entscheidungserheblich der Bundesgerichtshof 7 - 5 - bei der Pr374fung der Statthaftigkeit gebunden ist (vgl. nur Senat, BGHZ 116, 392, 394 m.w.N.), rechtfertigt die Vorlage. III. Die nach 247247 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F., 247247 27, 29, 22 Abs. 1 FGG zul344ssige sofortige weitere Beschwerde f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht. 8 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin als Zustandsst366rerin nicht zu einem R374ckschnitt verpflichtet ist. Davon abgese-hen sei mit dem Beschluss vom 12. Mai 1997 eine dem Stichtag des 16. April 1996 entsprechende Heckenh366he genehmigt worden. Schlie337lich sei der An-spruch jedenfalls verwirkt. 9 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 10 a) Allerdings ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller befugt ist, die Anspr374che der Wohnungseigent374mer (vgl. dazu Senat, BGHZ 116, 392, 395) im eigenen Namen geltend zu machen. Die Voraussetzungen einer gewillk374rten Verfahrensstandschaft sind gegeben. Ins-besondere liegt die daf374r erforderliche Erm344chtigung der Rechtsinhaber vor. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Erteilung der notwendigen Erm344chtigung in dem Beschluss vom 26. November 2003 gesehen. Dieser wurde zu einem Zeit-punkt gefasst, als die (Teil-)Rechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mer-gemeinschaft noch nicht anerkannt war und demgem344337 Anspr374che der Woh-nungseigent374mer nicht durch sog. Ansichziehen auf den Verband zur Aus374bung 374bertragen und daher auch nicht von diesem prozessual durchgesetzt werden konnten. Vor diesem Hintergrund entsprach es g344ngiger und rechtlich unbe- 11 - 6 - denklicher Rechtspraxis, Anspr374che der Wohnungseigent374mer 374ber das Rechtsinstitut der Verfahrensstandschaft zu b374ndeln (vgl. Senat, BGHZ 73, 302, 306 f.). Dass der Beschluss, w344re er erst nach der im Jahr 2005 erfolgten Anerkennung der Teilrechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft (dazu grundlegend Senat, BGHZ 163, 154, 158 ff.) gefasst worden, anders, n344mlich dahin auszulegen w344re, die Anspr374che der Wohnungseigent374mer soll-ten im Wege des sog. Ansichziehens auf die Wohnungseigent374mergemein-schaft zur Aus374bung 374bertragen werden, f374hrt nicht zu einem Wegfall der ein-mal gegebenen Verfahrensstandschaft. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann jedoch nach dem derzeitigen Verfahrensstand ein Anspruch der einzelnen Wohnungseigen-t374mer auf einen R374ckschnitt der Hecke nicht verneint werden. 12 aa) Mit der gegebenen Begr374ndung kann die Beschwerdeentscheidung nicht aufrechterhalten werden. 13 (1) Anders als das Beschwerdegericht in 334bereinstimmung mit dem Kammergericht (NZM 2007, 845 f. m.w.N.) meint, kann auch der Zustandsst366rer zur Beseitigung einer ihm zurechenbaren St366rung verpflichtet sein (vgl. Senat, Urt. v. 30. M344rz 2007, V ZR 179/06, NJW 2007, 2182; Urt. v. 29. Februar 2008, V ZR 31/07, NJW-RR 2008, 827). Dies setzt allerdings voraus, dass er nicht nur tats344chlich und rechtlich in der Lage ist, die St366rung zu beseitigen, sondern zu-dem, dass die St366rung bei der gebotenen wertenden Betrachtung durch seinen ma337gebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird (vgl. Senat, Urt. v. 1. Dezember 2006, V ZR 112/06, NJW 2007, 432 f.). Daran fehlt es etwa, wenn der Mieter einer Wohnung auf Beseitigung eines das Eigentum eines Dritten beeintr344chtigenden Zustandes in Anspruch genommen wird, der auf das Han-deln des Wohnungseigent374mers zur374ckzuf374hren ist. Der Mieter ist in einem sol-chen Fall lediglich verpflichtet, die Beseitigung der St366rung zu dulden (vgl. Se-nat, Urt. v. 1. Dezember 2006, V ZR 112/06, aaO), nicht aber ist er gehalten, 14 - 7 - diese durch einen Eingriff in das Eigentum seines Vermieters zu beseitigen. Die St366rung zu beseitigen, bleibt in solchen F344llen Sache des Eigent374mers. Vorliegend befindet sich die Antragsgegnerin nicht in einer Situation, die der des Mieters im Beispielsfall vergleichbar w344re. Der entscheidende Unter-schied besteht darin, dass die Aufrechterhaltung der von der Hecke ausgehen-den St366rung hier allein auf dem ma337gebenden Willen der Antragsgegnerin be-ruht und diese nicht nur tats344chlich, sondern auch rechtlich zur Beseitigung der St366rung in der Lage ist. Zwar sind die Pflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundst374cks und damit Gemeinschaftseigentum geworden. Jedoch ergibt sich die Befugnis zur K374rzung schon aus der Regelung in der Teilungserkl344rung, wonach die Wohnungseigent374mer m366glichst so zu stellen sind, wie sie bei einer Realteilung st374nden. Davon abgesehen folgt sie auch aus dem in dem R374ck-schnittverlangen liegenden Einverst344ndnis der 374brigen Wohnungseigent374mer. 15 (2) Offen bleiben kann, ob die Wohnungseigent374mer der Antragsgegne-rin mit Beschluss vom 12. Mai 1997 eine Heckenh366he gestattet haben, die dem Stand vom 16. April 1996 entspricht. Denn der sp344ter gefasste Beschluss vom 26. November 2003 ist aus unbefangener Sicht n344chstliegend (zu diesen Krite-rien Senat, BGHZ 139, 288, 292; Urt. v. 5. Februar 2010, V ZR 126/09, Um-druck S. 4 m.w.N., zur Ver366ffentlichung bestimmt) jedenfalls als Widerruf dieser Gestattung auszulegen. 16 (3) Die Annahme einer Verwirkung nach 247 242 BGB scheitert schon dar-an, dass es an dem daf374r erforderlichen Umstandsmoment fehlt. Die Antrags-gegnerin verweist auf kein Vorbringen, aus dem sich eine Vertrauensbet344tigung ergibt, die die weitere Geltendmachung der Anspr374che als eine mit Treu und Glauben unvereinbare H344rte erscheinen l344sst (vgl. Senat, Urt. v. 22. November 2002, V ZR 443/01, Umdruck S. 9; BGH, Urt. v. 12. M344rz 2008, XII ZR 147/05, NJW 2008, 2254, 2255; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 242 BGB Rdn. 95 m.w.N.). 17 - 8 - (4) Soweit das Beschwerdegericht auf dem Standpunkt steht, die "Verur-teilung" zu einem R374ckschnitt auf eine H366he von 7 m oder 6,5 m scheitere zu-dem daran, dass diese nicht mehr von dem auf einen R374ckschnitt auf 2 m ge-richteten Antrag erfasst sei, ist auch dies rechtsfehlerhaft. Bei verst344ndiger W374rdigung des Antrages m366chte der Antragsteller bis zu der angegebenen H366-he jede rechtlich durchsetzbare K374rzung erreichen. Dann aber ist auch eine K374rzung auf eine verbleibende Baumh366he von 7 m oder 6,5 m in dem Antrag als Minus enthalten. Die Auffassung des Beschwerdegerichts l344uft darauf hin-aus, der Antragsteller wolle den jetzigen Zustand hinnehmen, sofern sein wei-tergehendes Ziel nicht erreichbar sei. Das ist abwegig. 18 (5) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Ver-pflichtung zu einem eingeschr344nkten R374ckschnitt schon deshalb nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) entgegen, weil die Wohnungsei-gent374mer eine Gestattung jedenfalls widerrufen haben (oben (2)). 19 bb) Der angefochtene Beschluss ist auch nicht aus anderen Gr374nden richtig. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass der Regelungsgehalt der 247247 14, 15 Abs. 3 WEG durch die Regelung in der Teilungserkl344rung modifiziert worden ist, wonach die Wohnungseigent374mer m366glichst so zu stellen sind, wie sie bei einer Realteilung st374nden. Das hat zur Folge, dass sich die Wohnungseigent374mer in Konstellationen der vorliegenden Art grunds344tzlich nur auf diejenigen An-spruchsgrundlagen st374tzen k366nnen, die ihnen bei einer Realteilung des Grund-st374cks zust374nden. Bei der Frage, ob solche Anspr374che verj344hrt sind, bedarf es einer differenzierenden Betrachtung. 20 (1) Soweit es um die Verj344hrung des landesrechtlichen Anspruches aus Art. 47 BayAGBGB geht, den beide Vorinstanzen mit Blick auf die von den Wohnungseigent374mern vereinbarte weitgehende Gleichstellung mit Realeigen-t374mern zu Recht f374r entsprechend anwendbar gehalten haben, f374hrt dies 226 entgegen der Auffassung des Amtsgerichts 226 auch zur analogen Anwendung 21 - 9 - der diese Anspruchsgrundlage ausdr374cklich einbeziehenden Verj344hrungsrege-lung des Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB. Wie das Beschwerdegericht der Sache nach zutreffend ausf374hrt, ist kein vern374nftiger Grund daf374r ersichtlich, nur auf landesrechtliche Anspruchsgrundlagen zur374ckzugreifen, nicht aber auf in dem-selben Regelungszusammenhang normierte Einreden oder Einwendungen. Dem entspricht es, dass der Senat in einem vergleichbaren Fall dem Landes-recht nicht nur die Anspruchsgrundlage entnommen, sondern auch den dort geregelten Ausschlusstatbestand f374r entsprechend anwendbar gehalten hat (vgl. Urt. v. 28. September 2007, V ZR 276/06, NJW 2007, 3636, 3637). Dass sich der bayerische Gesetzgeber nicht f374r eine Ausschluss-, sondern f374r eine Verj344hrungsregelung entschieden hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ob die gegen den Anspruch aus Art. 47 BayAGBGB erhobene Verj344h-rungseinrede durchgreift, ist offen. Feststellungen dazu, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB vorliegen, hat das Beschwerdegericht 226 auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig 226 bislang nicht getroffen. Das wird ebenso nachzuholen sein wie die sich hieran ggf. anschlie337ende Pr374fung, ob und inwieweit die Bem374hungen, im Verhand-lungswege zu einer einvernehmlichen L366sung zu gelangen, dem Eintritt der Verj344hrung entgegen stehen. Soweit es um die Zeit vor dem 1. Januar 2002 geht, ist Pr374fungsma337stab 247 242 BGB i.V.m. dem in 247247 639 Abs. 2, 852 Abs. 2 BGB a.F. enthaltenen Rechtsgedanken (vgl. auch Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 12. Aufl., 247 203 BGB Rdn. 1 m.w.N.), f374r die Zeit danach die den Einwand der unzul344ssigen Rechtsaus374bung nunmehr konkretisierende Regelung des 247 203 BGB (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Dabei wird sich die Antrags-gegnerin jedenfalls f374r die Zeit nach ihrem Eigentumserwerb auch das Verhal-ten ihres Gesch344ftsf374hrers S. zurechnen lassen m374ssen. Die Annahme, dass dieser ausschlie337lich in seiner Eigenschaft als Mieter an Versammlungen der Wohnungseigent374mergemeinschaft teilgenommen und Erkl344rungen abge-geben hat, liegt aus der ma337geblichen Sicht eines verst344ndigen Erkl344rungsad- 22 - 10 - ressaten 226 so Herr S. nicht ausdr374cklich einen entsprechenden Vorbehalt ge344u337ert haben sollte 226 fern. (2) Auf eventuelle Anspr374che der Wohnungseigent374mer aus 247 1004 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verj344hrungsbestimmung des Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB dagegen nicht. Diese unterlagen zun344chst der drei337igj344hrigen Re-gelverj344hrung nach 247 195 BGB a.F. und ab dem 1. Januar 2002 mit neuem Fristlauf den Vorschriften des nunmehr geltenden Verj344hrungsrechts (Art. 229 247 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Einschl344gig ist die dreij344hrige Verj344hrungs-frist nach 247 195 BGB n.F. (vgl. Palandt/Bassenge, aaO, 247 1004 Rdn. 45; vgl. auch Senat, Urt. v. 16. M344rz 2007, V ZR 190/06, NJW 2007, 2183, 2184), die bei Zustellung des Antrags im M344rz 2004 noch lief. 23 Wie Art. 124 EGBGB belegt, kann eine landesgesetzliche Regelung das Grundst374ckseigentum zugunsten des Nachbarn weitergehenden Beschr344nkun-gen unterwerfen, nicht aber umgekehrt dem Nachbarn Rechte nehmen, die sich aus bundesrechtlichen Vorschriften 226 etwa aus 247 1004 Abs. 1 BGB oder 247 15 Abs. 3 WEG 226 ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037 m.w.N.). Das gilt vorliegend umso mehr, als das Lan-desrecht mit Art. 47 BayAGBGB einen Anspruch schon dann gew344hrt, wenn bei Pflanzen mit einer bestimmten H366he der Grenzabstand nicht eingehalten ist. Dass die Missachtung dieser Vorgaben zu einer Eigentumsbeeintr344chtigung des Nachbargrundst374ckes f374hrt, ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Dagegen kommen Anspr374che aus 247 1004 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht, wenn eine solche Beeintr344chtigung vorliegt oder zumindest ernsthaft zu besorgen ist (zu Letzterem vgl. nur Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., 247 1004 Rdn. 32 m.w.N.). Die Verj344hrung des f374r den Nachbarn vorteilhafteren landesrechtlichen An-spruchs bleibt damit auf ihren Anwendungsfall beschr344nkt und l344sst konkurrie-rende Anspr374che nach dem B374rgerlichen Gesetzbuch unber374hrt (Senat, Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037 m.w.N.). Insbesonde- 24 - 11 - re f374hrt die erfolgreiche Erhebung der auf eine landesrechtliche Bestimmung gest374tzten Verj344hrungseinrede nicht dazu, dass deshalb eine von der bundes-rechtlichen Vorschrift des 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasste Eigentumsbeein-tr344chtigung hingenommen werden m374sste. Das hat der Senat bereits f374r den insoweit vergleichbaren Fall des Durchgreifens eines 226 ebenfalls an den Ablauf einer Frist gekn374pften 226 landesrechtlichen Aus-schlusstatbestandes entschieden (Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, aaO). F374r das Eingreifen der Verj344hrungseinrede nach Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB gilt nichts anderes. Ob auf der Grundlage des tats344chlichen Vor-bringens des Antragstellers eine unter 247 1004 Abs. 1 BGB fallende Eigentums-beeintr344chtigung (dazu etwa Senat, BGHZ 113, 384, 387 f.; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., 247 903 Rdn. 9 f.; jeweils m.w.N.; vgl. aber PWW/Lemke, 4. Aufl., BGB, 247 903 BGB Rdn. 5; Stresemann, FS Wenzel, 425, 431 ff.) vorliegt, hat das Beschwerdegericht 226 auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung wiederum konsequent 226 nicht gepr374ft. Das wird ggf. nachzuholen sein. - 12 - 3. Nach allem ist die Beschwerdeentscheidung aufzuheben. Da die Sa-che nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Beschwerdegericht zu-r374ckzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. 25 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.12.2008 - 36 T 2377/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 03.08.2009 - 32 Wx 8/09 -
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