BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 130/11 vom 12. Juli 2012 in dem Zwangsv ersteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 67 Abs. 1, § 71 Abs. 1 a) Der Antrag auf Erbringung einer Sicherheit ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein sym b) Er ist auch nicht mit dem Anliegen zu rechtfertigen, rechtsmissbräuchliche Gebote abzuwenden. Lässt sich mit den im Zwangsversteigerungsverfahren verfügbaren Mitteln feststellen, dass ein Gebot r echtsmissbräuchlich ist, muss es zurückgewi e- sen werden. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZB 130/11 - LG Traunstein AG Mühldorf a. Inn - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 12. Juli 2012 durch den V o r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , d ie Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Ersteherin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 18. April 2011 wird mit der Maßgabe zu rückgewiesen, dass der Ersteherin der Zuschlag versagt und dass die Kostenentscheidung aufgehoben wird . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 11 0.000 Gründe : I. Mit Beschluss vom 4. November 2009 ordnete das Vollstreckungsgeri cht auf Antrag der Gläubigerin die Wiederversteigerung des eingangs genannten fest und bestimmte den Versteigerungstermin auf den 8. Dezember 2010. In dem T ermin bot en die Gläubigeri n selbst , die Ersteherin 80.000 und die Mitbieterin 115.000 Gebot, welche nicht erbracht wurde . Das Gebot wurde daraufhin zurückgewi e- sen. Die Mitbieterin widersprach dem und gab ein weiteres Ge bot von 220.000 die Gläubigerin ebenfalls Sicherheit verlangt e und we l- 1 - 3 - ches das Vollstreckungsgericht ebenfalls mangels Leistung der Sicherheit z u- rück wies . Auch dieser Zurückweisung widersprach die Mitbieterin. In dem Te r- min zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag am 16. Dezember 2010 trat die Gläubigerin ihr Gebot an die Ersteherin ab. Das Vollstreckungsgericht hat der Ersteherin auf das Gebot von 110.000 den Zuschlag erteilt. Auf d ie Beschwerde des Schuldners und der Mitbieter in hat das Beschwerdegericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und die Sache an das Vollstreckungsgericht zur Durchführung eines neuen Versteigerungstermins zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Rechtsb e- schwerde möchte die Ersteherin die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlu s- ses erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag habe der Ersteherin nicht erteilt werden dürfen, weil sie nicht die Meistbietende gewesen sei. Meistbi e- tende sei die Mitbieterin gewesen, deren Gebote nicht mangels Sich erheit hä t- ten zurückgewiesen werden dürfen. Z war habe die Gläubigerin die Sicherheit verlangt, die auch nicht erbracht worden sei. Das Sicherheitsverlangen sei aber rechtsmissbräuchlich und darum unzulässig gewesen. Die Sicherheit habe bei dem festgesetzte n G r Betrag vermöge den Zweck einer Sicherheit nicht zu erreichen. Der Zuschlag könne nicht auf das Gebot der Mitbieterin von 220.000 erteilt werden, weil unklar sei, wie die Versteigerung abgelaufen wär e, wäre das Gebot nicht z u- rückgewiesen worden. Es sei deshalb ein neuer Versteigerungstermin durchz u- führen. 2 3 - 4 - III. Diese Erwägungen treffen zu. Die Rechtsbeschwerde der Ersteherin ist unbegründet, weil das Beschwerdegericht den Zuschlagsbeschluss zu Rech t aufgehoben hat. 1. Der Zuschlagsbeschluss ist nach § 100 ZVG aufzuheben, weil das Vollstreckungsgericht mit der Erteilung des Zuschlags an die Ersteherin gegen § 81 ZVG verstoßen hat. Da nach ist der Zuschlag dem M eistbietenden (A b- satz 1) oder demj eni gen zu erteilen, a n den dieser das Recht aus dem Meis t- gebot abgetreten hat (Absatz 2) . Meistbietender waren h ier weder die Ersteh e- rin n och die Gläubiger in , die die Rechte aus ihrem Gebot an die Ersteherin a b- getreten hat, sondern die Mitbieterin. Deren Gebo te waren höher als die beiden anderen Gebote. 2. Diese Gebote waren ungeachtet ihrer Zurückweisung durch das Vol l- streckungsgericht wirksam. a) Die Zurückweisung führt nach § 7 2 Abs. 2 ZVG nur dann zu m Erl ö- schen des Gebots, wenn der Bieter nicht wid erspricht. Widerspricht er wie hier der Zurückweisung, ist das Gebot nur unwirksam, wenn es zu Recht z u- rückgewiesen worden ist. Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG ist ein Gebot zurüc k- zuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht eine Sicherheitsleistung für erford e r- lich erklärt hat und der Bieter diese Sicherheit nicht entsprechend den Vorg a- ben des § 69 ZVG erbringt. Hier war eine Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt worden. Die Bieterin hat die geforderte Sicherheit nicht geleistet. 4 5 6 7 - 5 - b) Zurückgewiesen werden durften die Gebote aber nur, wenn die A n- ordnung der Sicherheitsleistung rechtmäßig war. Das ist nicht der Fall. aa) Das Vollstreckungsgericht hat allerdings bei der nach § 70 Abs. 1 ZVG sofort zu treffenden Entscheidung eine Sicherheitsleistung f ür erforderlich zu erklären, wenn ein Beteiligter, dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebotes beeinträchtigt würde, das beantragt hat. Ein Ermessen steht dem Vol l- streckungsgericht nicht zu. Das gilt aber nur, wenn die Sicherheitsleistung z u- lässigerw eise beantragt worden ist (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2006 V ZB 147/05, NJW - RR 2006, 715 Rn. 12) . Ohne einen zulässigen Antrag dür f- te das Vollstreckungsgericht die Sicherheitsleistung nicht anordnen (Ste i- ner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 70 Rn. 3). bb ) Der Antrag der Gläubigerin war, wie das Beschwerdegericht zutre f- fend erkannt hat, rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig . (1) Die Berufung auf ein Recht kann den auch im Zwangsvollstr e- ckungsverfahren geltenden Grundsätzen von Treu und Glaube n widerspr e- chen und damit rechtsmissbräuchlich sein. Entschieden ist das für die Ablösung von Rechten während des Zwangsversteigerungsverfahrens (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 192/09, NJW - RR 2010, 1314, 1315 Rn. 10 [im Orig i- nal Rn. 12]). Für de n Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 ZVG gilt nichts anderes. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs kommt insbesondere in Betracht, wenn ein berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der in A n- spruch genommenen Recht s position fehlt (vgl. BG H, Beschl uss vom 14. August 2008 I ZB 39/08, WM 2008, 2026, 2027 Rn. 10 ; Münch Komm - BGB/Roth /Schubert , 6 . Aufl., § 242 Rn. 424 f. ) . 8 9 10 11 - 6 - (2) Diese r zuletzt genannte Fall liegt hier vor. Ein berechtigtes Interesse der Gläubigerin an der Stellung der geford erten Sicherheit ist nicht erk e nnbar. (a) Die Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 ZVG hat im Wesentlichen zwei Zwecke: Sie soll einerseits dem durch die Nichterfüllung des Gebots b e- einträchtigten Beteiligten eine gewisse Sicherheit gegen den Ausfall b ieten und abhalten (Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 67 Rn. 1 und 2). Dieser Zweck wird verfehlt, wenn für das Grundstück , wie hier , festgesetzt wo rden ist. Dann kann der antragsberechtigte Beteiligte auch nur s kann dem Beteiligten keine Sicher heit gegen einen Ausfall geben und za h- lungsunfähige Bieter nicht abschrecken. (b) Das Verlangen nach einer Sicherheit kann auch nicht mit dem Willen des Gesetzgebers ge rechtfertig t werden . Der G esetzgeber hat mit der Umste l- lung der Bezugsgröße der Sicherheitsleistung von dem Wert des Bargebots auf den festgesetzten Verkehrswert ein e technische Vereinfachung des Bietvo r- gangs angestrebt. Ernsthafte Gebote sollte n nicht mehr dadurch ausgeschlo s- sen sein, dass das Steigen der Bargebote eine nachträglich e Aufstockung der Sicher heit nötig macht , auf die der Bieter nicht vorbereitet ist (Be gründung der Zwangsversteigerungsrechts - Novelle von 1998 in BT - Drucks. 13/7383 S. 7). Diese Umstellung führt normalerweise nicht dazu, dass die mit der Sicherheit s- leistung verfolgten gesetzgeberischen Ziele Sicherheit für den Beteiligten und Abschrecken unseriöser Bieter verfehlt werden. Denn normalerweise wird für den Versteigerungsgegenstand kein symbolischer, sondern ein realer Wert festgesetzt. In einem solchen Fall lassen sich die genannten Ziele auch mit b e- tragsmäßig geringen Sicherheiten erreiche n. Wird dagegen für den Versteig e- 12 13 14 - 7 - rungsgegenstand nur ein symbolischer Wert festgesetzt, führt das zwangsläufig dazu, dass auch die Sicherheit nur noch Symbolwert hat und ihre Erbringung sinnlos wird. Für ein Verlangen, ein e solche sinnlose Sicherheit zu er bringen, besteht kein schützen s wertes Interesse. c) Es lässt sich auch nicht, wie offenbar das Vollstreckungsgericht meint, mit dem Anliegen rechtfertigen, rechtsmissbräuchliche Gebote abzuwenden. Kann man mit den im Zwangsversteigerungsverfahren verfügbaren Mitteln (d a- zu Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 V ZB 156/11, WM 2012, 1396, 1397 Rn. 15 ) nicht feststellen, ob das Gebot rechtsmissbräuchlich ist, könnten die Beteiligten Bieter, die die offenkundig nu tzlose Sicherheit nicht vorsorglich e r- bracht haben, auf Verdacht und letztlich aufs Geratewohl aus dem Verfahren drängen , ohne dass diese die Möglichkeit hätten , ihre Seriosität zu belegen. Lässt sich dagegen, etwa durch den Nachweis der Insolvenzeröffnung oder der Einstellung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse oder durch gerichtsb e- kannte Anträge auf Prozess - oder Verfahrenskostenhilfe, feststellen, dass ein Gebot rechtsmissbräuchlich ist, wäre es zurück zuweisen, ohne dass es eines Antrags auf Leistung der nur noch symbolischen Sicherheit bedürfte. 3. Zu beanstanden ist aber, dass das Beschwerdegericht entgegen § 101 ZVG nicht ausdrücklich selbst in der Sache entsch ie de n und der Ersteherin den Zuschlag nicht förmlich versagt hat. D as hat das Beschwe rdegericht in der S a- che dadurch erreicht, dass es den Zuschlag aufgehoben und das Verfahren an das Vollstreckungsgericht zurückverwiesen hat. Dass darin auch eine Vers a- gung des Zuschlags liegt, ist klar zu stellen. 4. Aufzuheben ist die Kostenentscheidun g in der Beschwerdeentsche i- dung. Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über eine Zuschlagsb e- 15 16 17 - 8 - schwerde nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten hier nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenübers tehen (Senat, Beschluss vom 2 5 . Januar 20 07 V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). IV. Eine Kostenentscheidung ist aus dem vorgenannten Grund auch hier nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 54 Abs. 2 Satz 1 und § 47 GKG und § 26 RVG. Für die Gerichtskosten i st der Wert des s Schuldners, der Ersteherin und der Mitbieterin ist nach § 26 Nr. 2 RVG der Wert des Grun d- stücks maßgeblich. Dieser Wert stellt nach § 26 Nr. 1 Satz 4 RVG auch die Grenze des Werts f ür die Vertretung der Gläubigerin dar. Dieser Wert ist derzeit 18 - 9 - r- Krüger Schmidt - Räntsch Ro th Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 23.12.2010 - K 147/09 - LG Traunstein, Entscheidung vom 18.04.2011 - 4 T 32/11 -
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