BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 13/03 vom30. Oktober 2003in dem selbständigen Beweisverfahren - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Oktober 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,Dr. Klein, Dr. Lemke und die Richterin Dr. Stresemannbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschlußdes Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanauvom 25. Februar 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Gründe: I.Das Amtsgericht hat dem Antragsteller die der Antragsgegnerin in demselbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt. Die sofortigeBeschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch den Einzelrichterzurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der - 3 -Antragsteller sein Ziel, die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten nicht tra-gen zu müssen, weiter.II.1. Die Rechtsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701) unbe-schadet des Umstands, daß der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutungverneint und die Sache nicht gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdege-richt übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die sofortigeBeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 2ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im übrigen gegeben.2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.Der aufgezeigte Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektivwillkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung derEntscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); die von dem Einzelrichter angegebenen Zulas-sungsgründe, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Erforderlichkeit einer Entscheidung desRechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung), werden von dem Begriff der grundsätzli-chen Bedeutung im Sinne des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfaßt (BGH aaO). - 4 -III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenwird von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.Wenzel Tropf Klein Lemke Stresemann
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