BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 13/05 vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2005 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Beschwerdewert: 3.206,88 200 Gr374nde: I. Der Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die von seinem Prozessbevollm344chtigten vers344umte Berufungsbegr374ndungsfrist, weil dieser infolge einer Erkrankung sowie eines Fehlers seines Rechtsreferen-dars ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert gewesen sei. 1 Der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten hatte gegen das ihm am 4. November 2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts mit einem am 2. Dezember 2004 per Telefax beim Berufungsgericht eingegangenen Schrift- 2 - 3 - satz Berufung eingelegt. Mit einem am 24. Januar 2005 beim Berufungsgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat er die Berufung begr374ndet und be-antragt, dem Beklagten wegen der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Er hat den Wiedereinset-zungsantrag entsprechend seiner eidesstattlichen Versicherung damit begr374n-det, er habe, nachdem er in der Nacht vom 3. auf den 4. Januar 2005 wegen einer pl366tzlich aufgetretenen Erk344ltung bettl344gerig erkrankt gewesen sei, seinen im F374hren des Fristenkalenders ausgebildeten und eingewiesenen Stationsrefe-rendar, der bereits seit dem 2. Mai 2004 zun344chst in der Rechtsanwaltsstation, dann in der Wahlpflichtstation und nunmehr schlie337lich in der Wahlstation t344tig gewesen sei, angewiesen, ihm alle im Kalender notierten Termine und Fristen f374r denselben Tag und die nachfolgenden Tage zu nennen. Dabei habe der Re-ferendar die am 4. Januar 2005 ablaufende Berufungsbegr374ndungsfrist in der vorliegenden Sache 374bersehen. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wegen Vers344u-mung der Berufungsbegr374ndungsfrist als unzul344ssig verworfen, weil der Pro-zessbevollm344chtigte des Beklagten seiner Pflicht zur Fristenkontrolle nicht in geb374hrendem Ma337e nachgekommen sei. Er habe sich in der Situation, in der er nicht "schwerstens" erkrankt gewesen sei, nicht mit der telefonischen Auskunft seines Stationsreferendars 374ber die im Kalender eingetragenen Termine und Fristen begn374gen d374rfen. Der Anwalt d374rfe die 334berwachung einer Notfrist nicht einem Referendar 374bertragen und zwar selbst dann nicht, wenn der Referendar sein amtlich bestellter Vertreter sei, was hier noch nicht einmal der Fall gewe-sen sei. Vielmehr habe er seinem Referendar, der ihm auf seine Bitte hin f374r den am n344chsten Tag anstehenden Termin beim Arbeitsgericht die Akte und Robe nach B374roschluss nach Hause gebracht habe, aufgeben m374ssen, dabei 3 - 4 - auch den Fristenkalender mitzubringen, um die notwendige Fristenkontrolle selbst auszuf374hren und das Notwendige zu veranlassen. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, denn die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kl344ger in seinem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Prozessbevollm344chtigten zu versagen, die nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen er auch unter Ber374cksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462; BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005). Der vom Berufungsgericht aufgestellte Rechtssatz, der Rechtsanwalt m374sse im Falle einer Erkrankung, die nicht "schwerstens" sei, die Kontrolle der ablaufenden Notfristen im Fristenkalender selbst vornehmen und k366nne sie nicht einem Referendar 374bertragen, steht in Widerspruch zur st344ndigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Anwalt die F374hrung des Fris-tenkalenders und die Kontrolle der Einhaltung der darin eingetragenen Fristen im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden B374roorganisation auf sein ge-schultes, als zuverl344ssig erprobtes und sorgf344ltig 374berwachtes Personal zur selbst344ndigen Erledigung 374bertragen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27. M344rz 2001 - VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133, 1134; BGH, Beschluss vom 5. Februar 5 - 5 - 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815, 1816; vom 22. M344rz 1995 - VIII ZR 2/95 - NJW 1995, 1682; vom 23. Februar 1994 - XII ZB 174/93 - NJW-RR 1995, 58, 59; vom 18. Mai 1983 - VII ZB 1/83 - VersR 1983, 753 und vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 2269). 6 Diese Grunds344tze gelten erst recht im Falle der 334bertragung derartiger Aufgaben auf juristische Hilfskr344fte, wie z.B. Referendare (vgl. BGH, Beschl374s-se vom 19. Juni 1996 - XII ZB 73/96 - VersR 1997, 83, 84; vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92 - NJW-RR 1992, 1019, 1020 und Senatsbeschluss vom 16. M344rz 1965 - VI ZB 7/65 - VersR 1965, 587). Bei juristisch ausgebildeten Hilfskr344ften kann sich der Rechtsanwalt in der Regel noch mehr als beim Laienpersonal darauf verlassen, dass diese um die Bedeutung von Rechtsmittelfristen wissen und alle damit zusammenh344ngenden T344tigkeiten umsichtig und gewissenhaft ausf374hren, so dass die Anforderungen an die 334berwachungspflichten geringer sind (BGH, Beschluss vom 19. Juni 1996 - XII ZB 73/96 - aaO). Dies gilt im vor-liegenden Fall umso mehr, als sich die T344tigkeit des im F374hren des Fristenka-lenders ausgebildeten und eingewiesenen Stationsreferendars darauf be-schr344nkte, dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten auf dessen telefoni-sche Anweisung hin die im Kalender notierten Termine und Fristen f374r den 3. Januar 2005 und die nachfolgenden Tage vorzulesen (zur Einzelanweisung vgl. i.334. die Rechtsprechungsnachweise bei Born, NJW 2005, 2042, 2045 f.). Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesge-richtshofs vom 15. Oktober 1975 - IV ZB 23/75 - (VersR 1976, 92) ist nicht ge-eignet, seine gegenteilige Auffassung zu st374tzen. Denn in dem dort zu ent-scheidenden Fall hat der Stationsreferendar als amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts selbst als Vertreter der Partei gehandelt, so dass sich diese sein Verschulden bei der Behandlung von Fristsachen unmittelbar nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen musste. Dies ist hier nicht der Fall, so dass es bei dem 7 - 6 - Grundsatz verbleibt, dass lediglich das - hier nicht festgestellte - Verschulden des Prozessbevollm344chtigten dem Verschulden der Partei gleich steht, nicht dagegen das seiner Hilfspersonen. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Langen, Entscheidung vom 01.11.2004 - 58 C 133/04 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 07.02.2005 - 21 S 219/04 -
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