BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 13/05 vom 8. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 8. Juni 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2005 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abge-schlossenen Zivilprozesses. Gegen die Entscheidung des Oberlandesge-richts käme eine Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn sie in der an-gefochtenen Entscheidung zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 24. November 2004 - IV ZB 35/04 - unveröffentlicht). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde da- - 3 - gegen ausdrücklich nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Deshalb war das Rechtsmittel als unstatthaft zu verwerfen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
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