BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 13/06 vom 11. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 5; RVG VV Nr. 3202, 3402 Zur geb374hrenrechtlichen Auswirkung einer Vertretung des Streithelfers bei der Wahr-nehmung des Termins zur m374ndlichen Verhandlung des Rechtsstreits durch einen Rechtsanwalt der unterst374tzten Prozesspartei auf die Terminsgeb374hr und zur Ab-grenzung von einer weitergehenden Beauftragung mit einer Einzelt344tigkeit nach Teil 3 Abschnitt 4 VV-RVG. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - VI ZB 13/06 - LG Zwickau AG Zwickau - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Streithelferin der Kl344gerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 14. Februar 2006 aufgehoben, soweit er zum Nachteil der Streit-helferin ergangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 294 200 Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 17. Juni 2004 als Ge-samtschuldner zur Zahlung an den Rechtsvorg344nger der Kl344gerin verurteilt. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein. Die Kl344gerin hat mit Schriftsatz vom 2. August 2004 beantragt, die Berufung der Beklagten zur374ck-zuweisen. Der Prozessbevollm344chtigte der Streithelferin der Kl344gerin hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2005 gleichfalls beantragt, die Berufung der Be- 1 - 3 - klagten zur374ckzuweisen. Im Termin zur m374ndlichen Verhandlung vor dem Beru-fungsgericht am 10. Juni 2005 ist der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin so-wohl f374r diese wie auch f374r den Prozessbevollm344chtigten der Streithelferin auf-getreten. Er hat f374r die Kl344gerin auf die Antr344ge in seinem Schriftsatz vom 2. August 2004 Bezug genommen und dar374ber hinaus f374r die Streithelferin die Zur374ckweisung der Berufung beantragt. Nach R374cknahme der Berufung hat das Landgericht den Beklagten als Gesamtschuldnern mit Beschluss vom 10. Juni 2005 die Kosten des Berufungsverfahrens einschlie337lich der Kosten der Neben-intervention auferlegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. September 2005 die Kosten der Kl344gerin gegen die Beklagten unter Einschluss einer Terminsgeb374hr f374r die Berufungsverhandlung gem344337 247 13 RVG, VV-RVG 3202 festgesetzt. Dem An-trag der Streitgehilfin auf Festsetzung ihrer Kosten hat es mit Beschluss vom 14. November 2005 entsprochen, jedoch die beantragte Terminsgeb374hr von 294 200 nebst Zinsen abgesetzt, weil keine Teilnahme am Termin erfolgt sei. 2 Gegen den am 6. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat die Streit-helferin am 9. Dezember 2005 "Erinnerung" erhoben. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zur374ckgewiesen. Der Be-schluss ist der Streithelferin am 26. Februar 2006 zugestellt worden. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vom 22. M344rz 2006 verfolgt die Streithelferin ihre Schlussantr344ge aus der Beschwerdeinstanz weiter. 3 - 4 - II. 4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt, nach der amtlichen Vorbemerkung Teil 3 Abs. 3 VV-RVG entstehe die Terminsgeb374hr u.a. f374r die Vertretung in einem Verhand-lungstermin. Der Prozessbevollm344chtigte der Streithelferin habe jedoch nicht am Termin zur m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht teilgenom-men. Dass er den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin mit der Terminswahr-nehmung beauftragt, dieser den Termin auch f374r die Streithelferin wahrgenom-men und f374r sie Antr344ge gestellt habe, k366nne nicht zur Entstehung einer Ter-minsgeb374hr f374hren. Die Vertretung mehrerer Parteien in der Berufungsverhand-lung k366nne allenfalls zu einer erh366hten Verfahrensgeb374hr f374r den Prozessbe-vollm344chtigten der Kl344gerin f374hren. 2. Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. 5 a) Die Rechtsbeschwerde ist nach Zulassung durch das Beschwerdege-richt statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zul344ssig, insbesondere form- und fristgerecht (247 567 Abs. 2, 575 ZPO) eingelegt und begr374ndet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 6 b) Auch Rechtsanw344lten von Streithelfern erw344chst die Terminsgeb374hr bei Wahrnehmung des Termins zur m374ndlichen Verhandlung (vgl. Gebauer/ Schneider/Onderlo/N. Schneider, RVG, VV Vorb. 3 Rdn. 151; Gerold/Schmidt/ M374ller-Rabe, RVG, VV 3104 Rdn. 10). 7 c) Der Prozessbevollm344chtigte der Streithelferin hat sich im Termin zur m374ndlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht am 10. Juni 2005 durch den Rechtsanwalt der Kl344gerin vertreten lassen. Mit dem 8 - 5 - Auftreten eines Terminsvertreters f374r den Prozessbevollm344chtigten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - NJW 2001, 753, 754 unter II. 2. b) bb)) der Streithelferin in der m374ndlichen Verhandlung ist f374r diesen die Terminsge-b374hr nach VV-RVG 3202 i.V.m. Vorb. 3 (3) VV-RVG entstanden, als ob er selbst aufgetreten w344re. Eine h366chstpers366nliche Wahrnehmung des Termins durch den Prozessbevollm344chtigten der Streithelferin ist nicht Voraussetzung f374r den Anfall der Geb374hr. Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht auf 247 5 RVG hin, der eine Verg374tung auch f374r den Fall vorsieht, dass der Rechtsanwalt eine T344tigkeit nicht pers366nlich erbringt, sondern sich durch einen anderen Anwalt vertreten l344sst. d) Anderes gilt lediglich, wenn der Termin durch einen (unterbevollm344ch-tigten) Anwalt in Einzelt344tigkeit gem344337 VV-RVG Abschnitt 4 wahrgenommen wird, dem die Partei oder mit deren Einverst344ndnis der Prozessbevollm344chtigte nur f374r die m374ndliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausf374hrung der Par-teirechte 374bertragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - aaO 753, 754 unter II. 2. b) aa)). Dann steht die Terminsgeb374hr diesem zu und nicht dem beauftragenden Rechtsanwalt (vgl. VV 3402; Mayer/Kroi337/Klees, RVG, 2. Auflage, 247 5 Rdn. 25; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, VV 3401 Anm. II 2.2; missverst344ndlich G366ttlich/M374mmler/Rehberg/Xanke, RVG, "Unterbevollm344chtigter" Ziff. 3); zus344tzlich erh344lt der (unterbevollm344chtigte) An-walt eine h344lftige Verfahrensgeb374hr (VV-RVG 3401) und rechnet selbst ab. Die tats344chlichen Voraussetzungen daf374r, dass eine zul344ssige Unterbevollm344chti-gung mit dieser Geb374hrenfolge (Beauftragung des Terminsvertreters im Inte-resse der Partei) vorgelegen hat, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. 9 3. Nach allem hat die angefochtene Entscheidung keinen Bestand und ist aufzuheben, soweit sie zum Nachteil der Streithelferin ergangen ist. Das Be- 10 - 6 - schwerdegericht wird nunmehr die erforderliche 334berpr374fung der Terminsge-b374hr vorzunehmen haben. M374ller Greiner Wellner Diederichsen Pauge Vorinstanzen: AG Zwickau, Entscheidung vom 14.11.2005 - 17 C 3230/03 - LG Zwickau, Entscheidung vom 14.02.2006 - 8 T 498/05 -
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