BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 13/07 vom 5. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 5. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Streitwert: 400 200 Gr374nde: I. Das Landgericht Dortmund hat die Beklagten durch Teilurteil vom 26. Oktober 2006 als Gesamtschuldner verurteilt, Auskunft zu ertei-len 374ber den Bestand des Nachlasses der am 25. Mai 2001 verstorbenen E. B. und 374ber den Verbleib der Nach-lassgegenst344nde. 1 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss vom 13. M344rz 2007 den Wert des Streitgegenstandes f374r die Berufungsinstanz gemessen am f374r die Auskunftserteilung erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand der Beklagten auf 400 200 festgesetzt. 2 - 3 - Durch Beschluss vom 24. April 2007 hat das Berufungsgericht die dagegen erhobene Gegenvorstellung zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. 3 4 Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten die Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 577 Abs. 1 ZPO unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entge-gen der Ansicht der Beklagten erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. 5 Die Streitwertfestsetzung verletzt die Beklagten weder in ihrem Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch ist sie - weil ohne Sch344tzungsgrundlagen - objektiv willk374rlich (Artt. 20 Abs. 3, 3 Abs. 1 GG) oder nachhaltig rechtsfehlerhaft erfolgt. 6 1. Das Berufungsgericht hat seiner gem344337 247 3 ZPO zu treffenden freien Ermessensentscheidung in 334bereinstimmung mit dem Beklagten-vorbringen zugrunde gelegt, dass der f374r den Gegenstandswert ma337geb-liche Aufwand ganz wesentlich in der Sichtung und Zusammenstellung von Hausratsgegenst344nden aus den nunmehr vom Beklagten zu 3 be-wohnten R344umlichkeiten besteht. Dabei hat es - ausweislich der Be-schlussgr374nde - dem von den Beklagten hervorgehobenen Ermittlungs-aufwand, der sich vor allem aus der Gr366337e des Anwesens und unzurei- 7 - 4 - chender eigener Kenntnisse 374ber die Zuordnung von Gegenst344nden zu ihrer Stiefmutter, der Erblasserin, und ihrem Vater ergeben soll, beste-hende Zweifel entgegengehalten, dass insoweit eine aufw344ndige Inan-spruchnahme sachkundigerer Dritter erforderlich sei. Damit hat es gera-de nicht, wie die Rechtsbeschwerde geltend machen m366chte, Vortrag der Beklagten unbeachtet gelassen und damit einen Geh366rsversto337 began-gen, sondern es hat ihm lediglich nicht die von ihnen gew374nschte Bedeu-tung beigemessen. Zu weitergehenden Ausf374hrungen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet den Gerichten lediglich, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen, was hier geschehen ist. Hingegen ist es nicht erforderlich, auf den Parteivortrag in allen Einzelheiten einzugehen (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475). 8 2. Gleiches gilt im Ergebnis f374r den erhobenen Willk374rvorwurf. Die Rechtsbeschwerde bezieht sich insoweit auf blo337e Vermutungen der Be-klagten 374ber Verm366gensumschichtungen der Erblasserin und das Schick-sal daraus herr374hrender Surrogate sowie auf allgemeine Erw344gungen zur Stundenzahl und zum Stundensatz des Ermittlungsaufwandes. Auch die-sen Erw344gungen brauchten die Tatrichter, ohne damit gegen Verfah-rensgrundrechte zu versto337en, nicht das von den Beklagten erhoffte Ge-wicht beizumessen. Es fehlt schon an substantiiertem Vorbringen, das auf einen auch nur ann344herungsweise zu bestimmenden zeitlichen und in Geld bewertbaren h366heren Aufwand schlie337en lassen k366nnte. Abge-sehen davon haben die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 26. Juni 9 - 5 - 2002 selbst darauf hingewiesen, dass ihre Stiefmutter in ein auf h366chs-tem Niveau ausgestattetes Haus eingezogen sei und selbst keine Habe in den Hausstand eingebracht habe. Zudem hat der Kl344ger einger344umt, dass dem Inventarverzeichnis vom 21. Juni 1999 im Umkehrschluss zu entnehmen sei, was dem Vater und was der Stiefmutter zuzuordnen sei. Angesichts dessen bedeutete es keinen willk374rlichen Schluss des Beru-fungsgerichts, wenn es den Aufwand f374r Aufnahme von Gegenst344nden aus dem Haus des Beklagten zu 3, 374ber die auch noch eine Einzelbild-dokumentation zwei Tage nach dem Tod der Erblasserin erstellt worden ist, einschlie337lich etwaiger zus344tzlicher Erkundigungen und die dann zu erteilenden Ausk374nfte mit 400 200 bewertet, ohne im Einzelnen darzulegen, von welcher daf374r anzusetzenden Stundenzahl zu welchen Stundens344t-zen auszugehen sei. Daf374r fehlte es an einer genaueren Sch344tzungs-grundlage, die zun344chst von den Beklagten darzulegen gewesen w344re. Damit entf344llt zugleich der von der Rechtsbeschwerde erhobene Vorwurf einer zulassungsw374rdigen rechtsfehlerhaften Wertfestsetzung. 10 - 6 - Die Verwerfung der Berufung ist zwangsl344ufige Folge der insge-samt nicht zu beanstanden Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes. 11 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 26.10.2006 - 12 O 208/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.2007 - 10 U 169/06 -
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