BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 13/08 vom 17. September 2008 in der Kostenfestsetzungssache - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 17. September 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden die Be-schl374sse des Landgerichts Hagen vom 26. Februar 2008 und des Amtsgerichts Hagen vom 31. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Hagen zum Zweck der Kostenfestsetzung zur374ckverwiesen. Der Antragsgegner tr344gt die dem Antragsteller in den Rechtsmittelverfahren entstandenen au337ergerichtli-chen Kosten. Beschwerdewert: Bis 300 200. Gr374nde: I. Nach Erlass des vom Antragsteller, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wegen einer Pr344mienforderung von 2.985,53 200 zu-z374glich der bis dahin entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten 1 - 3 - beantragten Mahnbescheides haben die Parteien eine Ratenzahlungs-vereinbarung getroffen, wonach der Antragsteller zwar einen Vollstre-ckungsbescheid gegen den Antragsgegner erwirken, bei Zahlung der vereinbarten Raten jedoch von Vollstreckungsma337nahmen absehen wer-de. Wegen dieser Vereinbarung hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, in den Vollstreckungsbescheid zus344tzlich zu den im Mahnbe-scheid ausgewiesenen Rechtsanwaltskosten gem344337 247 699 Abs. 3 ZPO eine Einigungsgeb374hr nach den Nummern 1000, 1003 VV RVG in H366he von 224,91 200 aufzunehmen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Be-schluss vom 31. Januar 2008 zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. 2 II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene (247 574 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begr374ndete (247 575 ZPO) Rechtsbe-schwerde hat Erfolg. 3 1. Die Vorinstanzen haben gemeint, eine Einigungsgeb374hr nach 247 2 Abs. 2 RVG i.V. mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG sei durch die getroffe-ne Ratenzahlungsvereinbarung nicht entstanden und deshalb nicht nach 247 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Das Landgericht hat in seiner Beschwerdeentscheidung dazu ausgef374hrt, Voraussetzung f374r die Entstehung der Geb374hr sei es, dass die erzielte Einigung zu einer Entlastung des Gerichts f374hre. An einem solchen Er-folg fehle es hier, weil das Amtsgericht infolge der Ratenzahlungsverein- 4 - 4 - barung veranlasst worden sei, einen Vollstreckungsbescheid zu erlas-sen. 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Nach 247247 699 Abs. 3 ZPO, 2 RVG i.V. mit Nrn. 1000 Abs. 1 Satz 1, 1003 VV RVG ist die Einigungsgeb374hr wie beantragt in den Vollstreckungsbescheid aufzu-nehmen. 5 a) Gem344337 Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungs-geb374hr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien 374ber ein Rechtsverh344ltnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschr344nkt sich ausschlie337lich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbed374rf-tig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05 - NJW-RR 2007, 359 unter II 1 m.w.N.). W344hrend die fr374here Vergleichsgeb374hr des 247 23 BRAGO durch Verweisung auf 247 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgeb374hr jegliche vertragliche Bei-legung eines Streits der Parteien honorieren und so die fr374here Ver-gleichsgeb374hr nicht nur ersetzen, sondern gleichzeitig inhaltlich erwei-tern. Durch den Wegfall der Voraussetzung gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit h344ufige Streit dar374ber ver-mieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegen-seitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes (RVG) kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von 247 779 BGB , sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH aaO; vgl. Hartmann, Kos-tengesetze 38. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 5 und 10; v. Eicken in Ge- 6 - 5 - rold/Schmitt, RVG 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 3 f.; Madert/M374ller-Rabe, NJW 2006, 1927 , 1929 f.). Durch die zus344tzliche Geb374hr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erh366hte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts verg374tet werden, durch die zudem die Be-lastung der Gerichte gemindert wird (BGH aaO unter Hinweis auf v. Ei-cken aaO Rdn. 1). b) Aus diesem gesetzgeberischen Ziel einer Erweiterung der die Einigungsgeb374hr ausl366senden Sachverhalte folgt, dass jedenfalls dann, wenn die Einigung die Merkmale eines Vergleichs i.S. von 247 779 BGB er-f374llt, mithin schon nach der fr374her geltenden Regelung des 247 23 BRAGO eine Vergleichsgeb374hr angefallen w344re, regelm344337ig auch eine Eini-gungsgeb374hr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht. 7 So liegt der Fall hier. Nach 247 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien 374ber ein Rechtsverh344ltnis im Wege gegenseitigen Nachgebens, an welches keine hohen Anforderungen zu stellen sind, beseitigt wird (vgl. dazu BGH, Be-schluss vom 1. M344rz 2005 - VIII ZB 54/04 - NJW-RR 2005, 1303 unter II). Der Ungewissheit 374ber ein Rechtsverh344ltnis steht es nach 247 779 Abs. 2 BGB gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist. Hier hat nicht nur der Antragsteller durch die Bewilligung von Ratenzahlungen nachgegeben, sondern der Antragsgegner seinerseits mit dem in der Ra-tenzahlungsvereinbarung enthaltenen Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen den Mahn- und den voraussichtlichen Vollstreckungsbescheid dem An-tragsteller eine schnelle Vollstreckungsm366glichkeit er366ffnet. Das geht 374ber ein blo337es Anerkenntnis der Hauptforderung hinaus und stellt des-halb ein Nachgeben i.S. von 247 779 BGB dar (vgl. dazu BGH aaO; KG RPfleger 2005, 697, 698). 8 - 6 - 9 c) Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im 334brigen auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Entstehung der Einigungsgeb374hr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG nicht zur Voraussetzung hat, dass durch die Einigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt. Zwar hat der Ge-setzgeber mit der Einf374hrung der Einigungsgeb374hr die Erwartung ver-kn374pft, dass der mit dieser Geb374hr geschaffene Anreiz zur einvernehmli-chen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen werde (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), er hat jedoch - wie schon der Ge-setzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im Einzelfall, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme be-reiten w374rde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben. Deshalb ist es f374r den vorliegenden Fall auch nicht mehr entschei-dend, dass - anders als die Vorinstanzen angenommen haben - hier eine solche konkrete Entlastung sogar eingetreten ist, weil die Parteien auf einen streitigen Fortgang des Rechtsstreits im Falle p374nktlicher Raten-zahlung einvernehmlich verzichten wollten und der Antragsteller nach 10 - 7 - vereinbarungsgem344337er Erf374llung seiner Forderungen auch nicht auf Ma337nahmen der Zwangsvollstreckung angewiesen sein wird. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 31.01.2008 - 07-523082-08-N - LG Hagen, Entscheidung vom 26.02.2008 - 3 T 150/08 -
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