BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 13/08 vom 17. April 2008 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 10 Abs. 3 Satz 1, 247 27 a) Das 334berschreiten der Wertgrenze des 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG muss (durch Vor-lage des Einheitswertbescheids) in der Form des 247 16 Abs. 2 ZVG nachgewiesen werden. b) Die Wohnungseigent374mergemeinschaft kann dem wegen Hausgeldr374ckst344nden in der Rangklasse 5 (247 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) angeordneten Zwangsversteigerungs-verfahren sp344ter in der Rangklasse 2 (247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) beitreten, wenn die Finanzbeh366rde dem Vollstreckungsgericht auf sein zu stellendes Ersuchen nach 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG den Einheitswertbescheid vorgelegt und sie die 374brigen Voraussetzungen nach 247 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG glaubhaft gemacht hat. BGH, Beschl. v. 17. April 2008 - V ZB 13/08 - LG Heidelberg AG Heidelberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 7. Dezember 2007 (6 T 87/07) wird auf Kosten der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.085 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin hat gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbe-scheid wegen r374ckst344ndiger Hausgeldforderungen erwirkt und bei dem Amtsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung der eingangs bezeich-neten Eigentumswohnung des Schuldners im Rang nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG beantragt. Sie hat sich im Verlauf des Verfahrens bei den zust344ndigen Finanzbeh366rden vergeblich um Bekanntgabe des Einheitswertbescheids f374r die Eigentumswohnung des Schuldners bem374ht. Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluss vom 20. November 2007 die Zwangsversteigerung dieser Eigentumswohnung in der Rangklasse 5 (247 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) angeordnet und den weitergehenden Antrag auf Versteigerung der Wohnung auch in der Rangklasse 2 (247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) als unzul344ssig verworfen. Die sofortige 1 - 3 - Beschwerde der Gl344ubigerin gegen die teilweise Verwerfung ihres Antrags hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde m366chte die Gl344ubigerin weiterhin eine Anordnung der Zwangsversteigerung auch in der Rangklasse 2 erreichen. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag der Gl344ubi-gerin auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 unzul344s-sig. Eine solche Anordnung setze nach 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG voraus, dass der zu vollstreckende Betrag 3 % des Einheitswerts der Eigentumswohnung 374bersteige. Diese Voraussetzung habe der Gl344ubiger nach 247 16 Abs. 2 ZVG durch Vorlage des Einheitswertbescheides nachzuweisen. Diesen Nachweis habe die Gl344ubigerin nicht erbracht. Ihr k344men auch keine Nachweiserleich-terungen zugute. 247 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG, der hinsichtlich der Anforderungen des Anspruchs eine anderweitige Glaubhaftmachung gen374gen lasse, gelte f374r die Wertgrenze des 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nicht und k366nne auf sie nicht entsprechend angewendet werden. Entgegen der Ansicht der Gl344ubigerin k366nne die Einhaltung der Wertgrenze auch nicht als durch den Schuldner zugestanden angesehen werden. Zweifelhaft sei schon, ob die Vorschriften der Zivilprozessordnung 374ber das Gest344ndnis im Zwangsversteigerungsver-fahren 374berhaupt angewendet werden k366nnten. Sie scheiterten hier jeden-falls an der spezielleren Vorschrift des 247 16 Abs. 2 ZVG, die einen urkundli-chen Nachweis der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung verlange. 2 III. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung stand. 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der Gl344ubiger das 334berschreiten der Wertgrenze des 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG darzulegen und nachzuweisen hat. Dem ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde zuzustimmen. 4 a) Die Rechtsbeschwerde meint, die Beweislast f374r das 334berschreiten der Wertgrenze liege nicht beim Gl344ubiger, sondern beim Schuldner. Nicht der Gl344ubiger habe das 334berschreiten der Wertgrenze als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung darzulegen und nachzuweisen, sondern der Schuldner als Einwand gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung. Das 334berschreiten der Wertgrenze des 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG w344re danach kei-ne Voraussetzung f374r die Anordnung der Zwangsversteigerung nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in der Rangklasse 2, sondern ein Einwand des Schuldners, der sich aber weder gegen das Verfahren noch gegen den geltend gemach-ten Anspruch richtet. Ob einer solchen 334berlegung gefolgt werden kann, ist schon im verfahrensrechtlichen Ansatz zweifelhaft. Sie scheitert aber jeden-falls an den Vorstellungen des Gesetzgebers und dem Zweck der Vorschrift. 5 b) Die Wertgrenze des 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG soll eine Umgehung von 247 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG verhindern (Begr374ndung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur 304nderung des Wohnungseigentumsgesetzes und ande-rer Gesetze in BT-Drucks. 16/887 S. 45). Nach der zuletzt genannten Vor-schrift kann die Entziehung von Wohnungseigentum auf Hausgeldr374ckst344nde nur gest374tzt werden, wenn diese mindestens 3 % des Einheitswerts ausma-chen. Die Verurteilung des s344umigen Wohnungseigent374mers berechtigt nach 247 19 Abs. 1 Satz 1 WEG zur Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum nach Ma337gabe des Gesetzes 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Die Entziehungsgrenze w374rde unterlaufen, wenn die Wohnungseigent374mergemeinschaft die Hausgeldr374ckst344nde titulieren und 6 - 5 - aufgrund eines solchen Titels ohne eine vergleichbare Einschr344nkung die Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bean-tragen k366nnte. Darin l344ge ein Wertungswiderspruch, der sachlich nicht hin-genommen werden kann und den der Gesetzgeber auch nicht hinnehmen wollte. Im System des Zwangsversteigerungsverfahrens konnte der Gesetz-geber diesen Wertungswiderspruch nur vermeiden, wenn er das 334berschrei-ten der 247 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG entsprechenden Wertgrenzen zur Vorausset-zung des eigenst344ndigen Antrags der Wohnungseigent374mergemeinschaft auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 machte. Diese Zul344ssigkeitsvoraussetzung f374hrt 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG ein. Die in der Vor-schrift verwendete Formulierung 204m374ssen 205.. 374bersteigen223 lehnt sich zwar an die materiell-rechtliche Vorschrift des 247 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG an. Sie l344sst aber keinen Zweifel daran, dass ein Antrag, der die Wertgrenze nicht er-reicht, unzul344ssig sein soll. Es ist deshalb auch unbestritten, dass das 334ber-schreiten der Wertgrenze des 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG eine Voraussetzung f374r die Zul344ssigkeit der Anordnung der Zwangsversteigerung wegen Haus-geldr374ckst344nden in der Rangklasse 2 ist und dass der Gl344ubiger das 334ber-schreiten der Wertgrenze nachzuweisen hat (Rellermeyer in: Dass-ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 10 Rdn. 82; St366ber, ZVG-Handbuch, 8. Aufl., Rdnr. 399k; Alff/Hintzen, Rpfleger 2008, 165, 167; B366hringer/Hintzen, Rpfleger 2007, 353, 358 f.; Br344uer/Oppitz, ZWE 2007, 326, 329 f.; Derleder, ZWE 2008, 13, 15; Schneider ZfIR 2008, 161, 163; im Ergebnis auch BMJ, Schreiben vom 20. November 2007 an den Ver-band der Nordrhein-Westf344lischen Immobilienverwalter, Az.: 3448/9-13504/2007, ver366ffentlicht auf dessen Internetseite ). 2. Dem Beschwerdegericht ist auch in seiner Auffassung zuzustim-men, dass das 334berschreiten der Wertgrenze durch Vorlage des Einheits- 7 - 6 - wertbescheides f374r das zu beschlagnahmende Wohnungseigentum nachzu-weisen ist. a) Dar374ber und wie hierbei zu verfahren ist, gehen die Meinungen al-lerdings auseinander. Teilweise wird mit dem Beschwerdegericht die Ansicht vertreten, das 334berschreiten der Wertgrenze k366nne nur durch Vorlage des Einheitswertbescheides f374r das beschlagnahmte Wohnungseigentum nach-gewiesen werden; die Wohnungseigent374mergemeinschaft k366nne aber dem gem344337 247 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG in der Rangklasse 5 eingeleiteten Verfahren sp344ter in der Rangklasse 2 nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG beitreten (Schneider, ZfIR 2008, 161, 163). Nach der wohl 374berwiegenden Gegenmeinung ist das 334berschreiten der Wertgrenze nach 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nicht gem344337 247 16 Abs. 2 ZVG durch Urkunden nachzuweisen, sondern in entsprechender Anwendung von 247 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG (anderweitig) glaubhaft zu machen (Rellermeyer in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, 247 10 Rdn. 83; St366ber, ZVG-Handbuch, aaO, Rdn. 399i; B366hringer/Hintzen, Rpfleger 2007, 353, 359; Br344uer/Oppitz, ZWE 2007, 326, 329; Derleder, ZWE 2008, 13, 15). Innerhalb dieser Ansicht gehen indes die Meinungen dar374ber auseinander, wie die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat. Teilweise wird die Vorlage des Einheitswertbescheides auch zur Glaubhaftmachung als erforderlich angesehen (St366ber, aaO, Rdn. 399i; wohl auch Rellermeyer in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, 247 10 Rdn. 83, 87). Nach anderer Auffassung gen374gt dagegen die Vorlage des Einheitswertbe-scheids f374r eine andere vergleichbare Wohnung in derselben Anlage (Derle-der, ZWE 2008, 13, 15; BMJ, Schreiben vom 20. November 2007, aaO). Umstritten ist schlie337lich, ob die Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG noch angeordnet werden kann, wenn dem Gl344u-biger mangels Einheitswertbescheids der Nachweis des 334berschreitens der Wertgrenze zun344chst nicht gelungen ist, der Einheitswertbescheid aber sp344- 8 - 7 - ter zu den Versteigerungsakten gelangt, etwa aufgrund eines Ersuchens nach 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG. Teilweise wird dies als unzul344ssig (so wohl St366ber, ZVG-Handbuch, aaO, Rdn. 399k), teilweise indes auch als zul344ssig angesehen. Bei der zweiten Ansicht bleibt offen, ob die nachtr344gliche Anord-nung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 aufgrund eines Beitritts, durch eine hinausgeschobene Entscheidung 374ber den urspr374nglichen Antrag oder durch eine 304nderung der erfolgten Anordnung der Zwangs-versteigerung geschehen soll (Rellermeyer in: Dassler/Schiffhau-er/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO). b) Zutreffend ist die zuerst genannte Ansicht. 9 aa) Das 334berschreiten der Wertgrenze des 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG ist Vollstreckungsvoraussetzung. Diese Voraussetzung ist wie die 374brigen Voll-streckungsvoraussetzungen nach 247 16 Abs. 2 ZVG urkundlich nachzuwei-sen. Etwas anderes g344lte nur, wenn der Gesetzgeber den Nachweis dieser Vollstreckungsvoraussetzung in anderer Form zulie337e. Das ist in 247 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG f374r die 374brigen Voraussetzungen einer Anordnung der Zwangs-vollstreckung wegen r374ckst344ndigen Hausgelds in der Rangklasse 2, n344mlich f374r die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, f374r Art und Bezugszeit-raum des Anspruchs sowie f374r seine F344lligkeit, geschehen. Insoweit gen374gt eine anderweitige Glaubhaftmachung. F374r das 334berschreiten des Mindest-werts nach 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG fehlt es an einer solchen Sonderrege-lung. Auf diese Vollstreckungsvoraussetzung kann 247 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG entsprechend nur angewandt werden, wenn das Gesetz insoweit eine plan-widrige L374cke enthielte und diese L374cke im System des Gesetzes nur durch die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift zu schlie337en w344re (Senat, Urt. v. 19. M344rz 2004, V ZR 214/03, VIZ 2004, 374, 375; Urt. v. 6. Oktober 10 - 8 - 2006, V ZR 282/05, NJW 2007, 303 f.; Urt. v. 9. M344rz 2007, V ZR 116/06, NJW-RR 2007, 1388, 1389 f.). Daran fehlt es. bb) Zweifelhaft ist schon, ob eine etwaige Gesetzesl374cke im System des Gesetzes 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durch eine entsprechende Anwendung des 247 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG system-gerecht geschlossen werden k366nnte. 11 (1) Die Wertgrenze des 247 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG hat einen hohen Ge-rechtigkeitsgehalt. Sie soll n344mlich nicht nur einen Wertungswiderspruch zwi-schen den materiell-rechtlichen Entziehungsvoraussetzungen und den voll-streckungsrechtlichen M366glichkeiten verhindern. Sie soll vielmehr auch dem Verh344ltnism344337igkeitsprinzip Rechnung tragen und einer Versteigerung des Wohnungseigentums wegen Bagatellforderungen entgegenwirken (Ent-wurfsbegr374ndung in BT-Drucks. 16/887 S. 45). Es kommt daher gerade bei niedrigen Forderungen, um deren Durchsetzung es auch im vorliegenden Fall geht, auf eine m366glichst sichere Feststellung des Einheitswertes an. Die-se ist aber nur durch die Vorlage des tats344chlich erlassenen Einheitswerts-bescheides und nicht durch eine anderweitige Glaubhaftmachung zu errei-chen. 12 (2) Als Mittel der Glaubhaftmachung kommt neben einem meist zu aufwendigen Wertgutachten praktisch nur die Vorlage des Einheitswertbe-scheids f374r eine andere Wohnung der Anlage in Betracht. Ob die Wohnungs-eigent374mergemeinschaft dazu in der Lage ist, h344ngt von der Bereitschaft der Wohnungseigent374mer ab, ihr ihre Einheitswertbescheide zu 374berlassen. Sie wird nicht immer vorausgesetzt werden k366nnen. Hinzu kommt, dass der Ein-heitswertbescheid f374r eine andere Wohnung nur bedingt zur Glaubhaftma-chung geeignet ist. Zwar werden gleichartige Wohnungen in einer Eigen- 13 - 9 - tumswohnanlage in aller Regel einen identischen Verkehrswert haben. Das muss aber nicht zu einem gleichen Einheitswert f374hren, da dessen Bestim-mung nach 247 79 BewG wesentlich von der ggf. unterschiedlichen Nutzung des Wohnungseigentums abh344ngt. Au337erdem muss den Einheitswertbe-scheiden nicht der gleiche Bewertungsstichtag zugrunde liegen, was zu un-terschiedlichen Ergebnissen f374hren kann. Ob der Einheitswertbescheid f374r eine andere Wohnung in der Anlage eine taugliche Grundlage f374r die Fest-stellung des 334berschreitens der Wertgrenze bildet, l344sst sich mit den Mitteln des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht aufkl344ren. W374rde man die Woh-nungseigent374mergemeinschaft auf die anderweitige Glaubhaftmachung ver-weisen, hinge es von den zuf344lligen Umst344nden des Einzelfalls ab, ob sie einen eigenen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rang-klasse 2 stellen kann. Ob sich eine Gesetzesl374cke so systemgerecht schlie-337en lie337e, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. cc) Es fehlt jedenfalls an einer Gesetzesl374cke. 14 (1) Die Wohnungseigent374mergemeinschaft kann die Zwangsversteige-rung des Wohnungseigentums ihres s344umigen Mitglieds in der Rangklasse 2 allerdings nach dem zuvor Ausgef374hrten regelm344337ig nur erreichen, wenn sie das 334berschreiten der Wertgrenze durch Vorlage des Einheitswertbeschei-des nachweist. Dieser ist ihr nicht zu erteilen, weil sie weder am Gemein-schafts- noch am Sondereigentum beteiligt ist und, wie der vorliegende Fall zeigt, wegen des - nach gegenw344rtiger Rechtslage - entgegenstehenden Steuergeheimnisses (247 30 AO) eine Bekanntgabe des Einheitswertbescheids an sie als Dritte oder zumindest die Bekanntgabe des Einheitswerts nicht erreichen kann. Zu einer L374cke w374rde das aber nur f374hren, wenn die Woh-nungseigent374mergemeinschaft infolgedessen au337erstande w344re, die Haus-geldr374ckst344nde durch einen eigenen Antrag auf Anordnung der Zwangsvoll- 15 - 10 - streckung in der Rangklasse 2 zu verfolgen. Denn das war eines der zentra-len Anliegen des Gesetzes (vgl. Regierungsentwurf in BT-Drucks. 16/887 S. 44 f.), das deshalb planwidrig unvollst344ndig w344re, g344be es diese M366glich-keit nicht. So liegt es indessen nicht, weil die Wohnungseigent374mergemein-schaft eine solche M366glichkeit hat. (2) Wenn die Wohnungseigent374mergemeinschaft den Einheitswertbe-scheid nicht vorlegen kann, wird das Vollstreckungsgericht in seiner Anord-nung der Zwangsversteigerung allerdings weder die Rangklasse, in welcher die Versteigerung erfolgen soll, noch die Entscheidung dar374ber offen lassen k366nnen, ob die Anordnung au337er in der Rangklasse 5 (auch) in der Rang-klasse 2 erfolgt (so B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247247 15, 16 Rdn. 117; Stei-ner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., 247247 15, 16 Rdn. 213; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 16 Anm. 3.4; ders., ZVG-Handbuch, aaO, Rdn. 399k; a.M. Rellermeyer in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, 247 10 Rdn. 87; Alff/Hintzen, Rpfleger 2008, 165, 168). Die Rangklasse geh366rt zur Art des Anspruchs, die nach 247 16 Abs. 1 ZVG im Anordnungsbeschluss zu bezeich-nen ist. Das Fehlen des Einheitswertbescheides f374hrt aber nicht zur vollst344n-digen Zur374ckweisung des Versteigerungsantrags, sondern nur dazu, dass die Versteigerung der Hausgeldr374ckst344nde nicht in der Rangklasse 2, son-dern in der Rangklasse 5 angeordnet wird. Nach erfolgter Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Vollstreckungsgericht nach 247 54 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 GKG die zust344ndigen Finanzbeh366rden um 334bermittlung des Ein-heitswertbescheides zu ersuchen. Denn der in diesem Stadium des Verfah-rens regelm344337ig ma337gebliche Einheitswert ist in solchen F344llen nicht nach-gewiesen. Einem solchen Ersuchen des Vollstreckungsgerichtes k366nnen die Finanzbeh366rden, anders als nach geltendem Recht gegen374ber einer Aus-kunftsbitte der Wohnungseigent374mergemeinschaft, das Steuergeheimnis nicht entgegenhalten, 247 54 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 GKG. Nach einer Anord- 16 - 11 - nung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 wird deshalb regelm344337ig im Laufe des Verfahrens und noch vor Festlegung des geringsten Gebots der Einheitswertbescheid dem Vollstreckungsgericht vorgelegt und damit in der Form des 247 16 Abs. 2 ZVG nachgewiesen werden. (3) Das Vollstreckungsgericht kann dann zwar seine urspr374ngliche Anordnung nicht mehr 344ndern. Es hat die Wohnungseigent374mergemeinschaft indes in der Rangklasse 2 nach 247 27 ZVG zuzulassen, wenn sie dem Verfah-ren nach erfolgtem Nachweis in dieser Rangklasse beitritt. Der Beitritt ist n344mlich nicht nur anderen, sondern auch dem betreibenden Gl344ubiger m366g-lich (Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, 247 27 Rdn. 1; Steiner/Teufel, aaO, 247 27 Rdn. 23; St366ber, ZVG, aaO, 247 27 Rdn. 3.3). Der betreibende Gl344ubiger kann den Beitritt nicht nur wegen anderer mate-riellrechtlicher Anspr374che, sondern auch dann erkl344ren, wenn er eine Ver-steigerung in einer anderen Rangklasse anstrebt (Steiner/Teufel, aaO, 247 27 Rdn. 23; St366ber, ZVG, aaO, 247 27 Rdn. 3.3; Schneider, ZfIR 2008, 161, 163). Hat die Wohnungseigent374mergemeinschaft aber im Ergebnis die M366glichkeit, ihre Hausgeldr374ckst344nde durch einen eigenen Antrag in der Rangklasse 2 zu betreiben, fehlt es an einer L374cke. 17 - 12 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO, welche Vorschrift hier anzuwenden ist, weil bei dem Streit um die Anordnung der Zwangsver-steigerung das Vollstreckungsverh344ltnis zwischen dem Schuldner und dem Gl344ubiger im Vordergrund steht (Senat, BGHZ 170, 378, 381). 18 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 20.11.2007 - 50 K 323/07 B - LG Heidelberg, Entscheidung vom 07.12.2007 - 6 T 87/07 b -
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