BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 13/09 vom 2. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 2. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hansea-tischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 20. April 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344s-sig verworfen. Wert: 12.731,12 200 Gr374nde: I. Das Landgericht verurteilte den Beklagten durch Vers344umnisur-teil, an die Kl344gerin eine Versicherungsleistung in H366he von 12.731,12 200 nebst Zinsen zur374ckzuzahlen. Gegen dieses Urteil legten seine Prozess-bevollm344chtigten fristgem344337 Einspruch ein. Das Landgericht beraumte Termin zur m374ndlichen Verhandlung 374ber den Einspruch und die Haupt-sache auf den 11. Juli 2008 an; die Ladung wurde den Prozessbevoll-m344chtigten am 8. April 2008 zugestellt. Mit Schreiben vom 10. April 2008 teilte der Beklagte mit, seinen Prozessbevollm344chtigten das Mandat ent-zogen zu haben. Mit Schriftsatz vom 14. April 2008 zeigten auch diese an, den Beklagten nicht mehr zu vertreten. Im Einspruchstermin erschien 1 - 3 - f374r den Beklagten niemand. Daraufhin erging gegen ihn ein zweites Ver-s344umnisurteil, durch das sein Einspruch verworfen wurde. Das Berufungsgericht hat seine Berufung - nach entsprechendem Hinweis - gem344337 247 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzul344ssig ver-worfen, da der Beklagte nicht schl374ssig dargelegt habe, dass es an einer schuldhaften S344umnis fehle. Dagegen wendet sich der Beklagte mit sei-ner Rechtsbeschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist nach 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen ei-nen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374ssen (Senatsbeschl374sse vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07 - NJW-RR 2008, 889 Tz. 3; vom 23. Mai 2007 - IV ZB 48/05 - VersR 2007, 1535 Tz. 5; BGHZ 155, 21, 22), liegen nicht vor. Die Entscheidung des Beru-fungsgerichts verletzt insbesondere nicht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). 3 1. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Beklagten zu Recht als unzul344ssig erachtet. Nach 247 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Vers344umnisurteil, gegen das - wie hier gem344337 247 345 ZPO - der Ein-spruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie dar-auf gest374tzt wird, ein Fall schuldhafter S344umnis sei nicht gegeben. Dabei muss der Sachverhalt, der die Zul344ssigkeit der Berufung rechtfertigen soll, schl374ssig und vollst344ndig in der Berufungsinstanz vorgetragen wer-den; die Beweislast f374r die behauptete unverschuldete S344umnis tr344gt die Partei, die sich darauf beruft (vgl. BGH, Urteile vom 22. M344rz 2007 - IX 4 - 4 - ZR 100/06 - NJW 2007, 2047 Tz. 6 m.w.N.; vom 22. April 1999 - IX ZR 364/98 - NJW 1999, 2120 unter 1; vom 27. September 1990 - VII ZR 135/90 - NJW 1991, 42 unter I 2 m.w.N.). 2. Der Berufungsbegr374ndung des Beklagten l344sst sich dazu nur entnehmen, die Beauftragung eines neuen Prozessbevollm344chtigten ha-be sich als schwierig erwiesen, so dass das Gericht den Termin vom 11. Juli 2008 nicht habe festsetzen d374rfen. Der Beklagte sei zudem auf die Bestimmung des 247 87 Abs. 1 ZPO und die rechtlichen Folgen daraus weder durch das Gericht noch durch seine Prozessbevollm344chtigten hin-gewiesen worden. Das vermag die Annahme einer unverschuldeten S344umnis indes nicht zu rechtfertigen. 5 a) Der Beklagte ist zum Termin am 11. Juli 2008 374ber seine Pro-zessbevollm344chtigten geladen worden, denen die betreffende gerichtli-che Verf374gung am 8. April 2008 gem344337 247 172 Abs. 1 ZPO zugestellt wor-den ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Vollmachtsverh344ltnis zu den da-maligen Prozessbevollm344chtigten in jedem Fall Bestand, da es nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten in seiner Berufungsbegr374ndung erst mit Schreiben vom 10. April 2008 beendet worden ist. Daher kommt es auf die Bestimmung des 247 87 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO in diesem Zusam-menhang von vornherein nicht an. Unbeschadet dessen ist die Vorschrift, der zufolge in Anwaltsprozessen die K374ndigung eines Vollmachtsvertra-ges erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtli-che Wirksamkeit erh344lt, hier anwendbar, weil sich bis zum Einspruchs-termin kein neuer Prozessbevollm344chtigter f374r den Beklagten bestellt hat (BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06 - NJW 2007, 2124 Tz. 11). 6 - 5 - 7 b) Auf die Wirkungen des 247 87 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO und den un-ver344ndert bestehenden Anwaltszwang brauchte das Landgericht nicht (nochmals) hinzuweisen. Dies schon deshalb nicht, weil der Beklagte - der auch fr374heren Prozessbevollm344chtigten das Mandat entzogen hat-te - einen solchen Hinweis bereits mit Verf374gung vom 1. Juli 2004 erhal-ten hatte. Das Landgericht hat ihn unter diesem Datum wie folgt ange-schrieben: "Bei Prozessen vor dem Landgericht m374ssen Sie sich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Sie ha-ben Gelegenheit, binnen vier Wochen mitteilen zu lassen, durch welchen neuen Rechtsanwalt Sie vertreten werden. Bis zu dieser Mitteilung gilt ihre bisherige Rechtsanw344ltin 205 weiterhin als zustellungsbevollm344chtigt (247 87 Abs. 1 ZPO)." Dar374ber hinaus hat der Beklagte dem Landgericht im Zusammen-hang mit seinem Schreiben vom 10. April 2008 mitgeteilt, sich "ange-sichts des bestehenden Anwaltszwanges" zu bem374hen, "schnellstm366g-lich Ersatz zu finden". Das Landgericht konnte und durfte daher davon ausgehen, dass dem Beklagten weiterhin bewusst war, sich durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen zu m374ssen. Zus344tzlich war der Beklagte am 25. September 2007 gerichtlich dar374ber belehrt worden, dass Terminsverlegungsantr344ge durch einen Rechtsanwalt erfolgen m374ssen und Vers344umnisurteil ergehen kann, wenn f374r die Partei kein Rechtsanwalt im anberaumten Termin zur m374nd-lichen Verhandlung erscheint. 8 c) Ein auf den 11. Juli 2008 bezogener Terminsverlegungsantrag ist nicht gestellt worden. F374r das Landgericht bestand auch keine Veran-lassung, den Termin gem344337 247 227 ZPO von Amts wegen zu verlegen oder aufzuheben. Ein Anwaltswechsel oder die unterbliebene Neubestel- 9 - 6 - lung eines Anwalts ist daf374r kein erheblicher Grund, es sei denn, dieses beruht nicht auf einem Verschulden der Partei, sondern auf einem vom Anwalt verschuldeten Vertrauensverlust (vgl. BGH, Beschluss vom 3. M344rz 2008 - II ZR 251/06 - VersR 2009, 802 Tz. 14). Daf374r liegt kein hinreichend substantiierter Vortrag des Beklagten in der Berufungsin-stanz vor. 3. Der mit der Rechtsbeschwerde zus344tzlich geltend gemachte Geh366rsversto337 nach Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Der Beklagte hat die Richter am Landgericht, die an den Vers344umnisentscheidungen mitgewirkt haben, erfolglos wegen Befangenheit abgelehnt; seine sofor-tige Beschwerde ist mit Beschluss vom 1. April 2008 zur374ckgewiesen worden. Der Vorwurf des Beklagten, das Beschwerdegericht habe bei dieser Entscheidung den Inhalt der erg344nzenden Beschwerdebegr374n-dung seiner Prozessbevollm344chtigten nicht beachtet, geht bereits des-halb fehl, weil eine solche erg344nzende Beschwerdebegr374ndung nicht ge-fertigt worden ist. Die Prozessbevollm344chtigten haben diese mit Schrift-satz vom 10. M344rz 2008 lediglich angek374ndigt, nachfolgend aber nicht zu den Akten gereicht. Stattdessen haben sie sich mit Schriftsatz vom 26. M344rz 2008 darauf beschr344nkt, das vom Beklagten verfasste Schrei-ben vom 3. M344rz 2008 in Bezug zu nehmen; mit dem Inhalt dieses Schreibens hat sich das Beschwerdegericht auseinandergesetzt, was auch der Beklagte nicht in Frage stellt. Auch sonst vermag die Rechts 10 - 7 - 11 beschwerde f374r die Entscheidung 374ber das Befangenheitsgesuch zulas-sungsw374rdige Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 11.07.2008 - 320 O 5/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2009 - 9 U 191/08 -
Full & Egal Universal Law Academy