BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 13/10 vom 31. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel und die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 17. Dezember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 2.150,57 200. Gr374nde: I. Die Beklagten waren von April 2004 bis Juni 2007 Mieter einer Wohnung der Kl344gerin in M. . Aus den von ihr erstellten Nebenkostenabrech-nungen f374r die Jahre 2005 bis 2007 beansprucht die Kl344gerin von den Beklag-ten unter Ber374cksichtigung der von diesen geleisteten Vorauszahlungen eine Nachzahlung in H366he von insgesamt 2.150,57 200 nebst Zinsen. Die Beklagten haben zum einen die in diesen Abrechnungen enthaltenen Kosten f374r "Hei-zung/Wasser" wegen der darin nach ihrer Auffassung unzul344ssig abgerechne- 1 - 3 - ten Kosten eines W344rmecontracting und zum anderen die darin angesetzten Hausmeisterkosten beanstandet. Das Amtsgericht hat nach Beweiserhebung zum Anfall der Hausmeisterkosten, obwohl es diese danach als an sich berech-tigt angesehen hat, die Klage abgewiesen und zur Begr374ndung ausgef374hrt, dass es hinsichtlich der geltend gemachten W344rmelieferungskosten an der er-forderlichen mietvertraglichen Vereinbarung zu einer Umlagef344higkeit der f374r das W344rmecontracting angesetzten Kosten fehle. Damit sei zugleich unklar, welche umlegbaren Heizkosten die Kl344gerin 374berhaupt von den Beklagten ver-langen k366nne. Dass demgegen374ber der Anfall der geltend gemachten Haus-meisterkosten bewiesen sei, k366nne die Klageforderung nicht rechtfertigen, weil die Heizkosten mangels Ausgrenzbarkeit der darin enthaltenen Kosten des W344rmecontractings insgesamt abzusetzen seien. Da die geleisteten Voraus-zahlungen die geschuldeten Hausmeisterkosten um ein Vielfaches 374berstiegen und die Heizkosten gem344337 247 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB nicht mehr nachbe-rechnet werden k366nnten, sei die Klage bereits endg374ltig unbegr374ndet. Ihre hiergegen eingelegte Berufung hat die Kl344gerin damit begr374ndet, dass das Amtsgericht in dem Mietvertrag der Parteien zu Unrecht keine Grund-lage f374r die Umlage der Kosten des W344rmecontractings gesehen habe. Die Um-lagef344higkeit dieser Kosten lasse sich vielmehr auf zwei im Einzelnen n344her bezeichnete Bestimmungen des Mietvertrages st374tzen. Zudem habe das Amts-gericht einen von ihr angetretenen Zeugenbeweis 374bergangen, wonach sie den Beklagten bei Abschluss des Mietvertrages im Zusammenhang mit den umzu-legenden Kosten ausdr374cklich mitgeteilt habe, dass ihre Wohnung hinsichtlich der W344rmelieferung und der Warmwasserversorgung 374ber einen W344rme-contractor versorgt werde. 2 Das Landgericht hat die Berufung der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen, weil ihr Berufungsantrag unschl374ssig sei. Zwar h344tten die Beklagten die betref-fenden Nebenkostenabrechnungen nur hinsichtlich der Positionen "Versorgung 3 - 4 - mit Warmwasser und W344rme" und "Hausmeisterkosten" angegriffen. Die gel-tend gemachte Klageforderung werde demgegen374ber auf Nebenkostenabrech-nungen gest374tzt, die nicht nur die genannten Kosten, sondern dar374ber hinaus auch weitere Hausnebenkosten erfassten. Das Amtsgericht habe die Klage in vollem Umfang und damit auch hinsichtlich der unstreitigen Nebenkostenpositi-onen abgewiesen. Insoweit habe die Kl344gerin sich in ihrer Berufungsbegr374n-dung mit diesen Nebenkosten jedoch nicht befasst und die Abweisung der Kla-ge insoweit nicht ger374gt. Die Berufung sei daher allenfalls insoweit erfolgver-sprechend, als W344rmelieferungskosten den Beklagten aufzuerlegen w344ren. Der Berufungsantrag beziffere jedoch nicht im Einzelnen die nachzuzahlenden W344rmelieferungskosten f374r die in Rede stehenden Jahre und gen374ge daher nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die erforderlich seien, um dem Gericht unter Ber374cksichtigung der Anfechtungsgr374nde eine Entscheidung in der Sache m366glich zu machen. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zul344ssig. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, weil die angefochtene Ent-scheidung gem344337 den nachstehenden Ausf374hrungen das Verfahrensgrundrecht der Kl344gerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechts-staatsprinzip) verletzt und darauf beruht. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 6 a) Die Berufungsbegr374ndung muss nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO die Erkl344rung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird 7 - 5 - und welche Ab344nderungen beantragt werden. Au337erdem muss die Berufungs-begr374ndung nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umst344nde bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungskl344gers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f374r die angefochtene Entscheidung ergibt. Den in Nr. 1 die-ser Bestimmung bezeichneten Anforderungen ist gen374gt, wenn die Begr374n-dungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen l344sst, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09, WM 2010, 434 Rn. 9 mwN). Die in Nr. 2 dieser Bestimmung bezeichneten Anforderungen sind gewahrt, wenn die Beru-fungsbegr374ndung erkennen l344sst, aus welchen tats344chlichen und rechtlichen Gr374nden der Berufungskl344ger das angefochtene Urteil f374r unrichtig h344lt und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umst344nde mitteilt, die das Urteil aus Sicht des Rechtsmittelf374hrers in Frage stellen. Ob die von ihm erhobenen R374gen schl374ssig oder auch nur vertretbar sind, ist ohne Belang (Senatsbeschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 unter II 3 b aa mwN; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 43/09, BauR 2010, 248 Rn. 5). b) Diese Anforderungen hat das Berufungsgericht grundlegend verkannt und dadurch der Kl344gerin den Zugang zur Rechtsmittelinstanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Es hat bereits nicht gesehen, dass das Amtsgericht, nachdem dieses die Abrechnungsposition "Heizung/Wasser" wegen der darin in nicht abgrenzbarer Form enthaltenen Kosten des nach seiner Auffassung nicht umlagef344higen W344rmecontractings f374r nicht begr374ndet erachtet hat, die Klage allein deshalb abgewiesen hat, weil die verbleibende Abrechnungsposition der Hausmeisterkosten - mit den weiteren unstreitigen Abrechnungspositionen hat sich das Amtsgericht nicht befasst - die H366he der geleisteten Vorauszahlungen nicht erreiche. Bei dieser Sachlage be-stand f374r die Kl344gerin kein Anlass, auf die vom Amtsgericht f374r begr374ndet er-achteten Abrechnungsposition der Hausmeisterkosten oder die weiteren, in der 8 - 6 - Abrechnung ebenfalls enthaltenen Abrechnungspositionen Feuer-, Leitungs-wasser-, Sturm- und Haftpflichtversicherungen, Miete Sat-Anschluss, Grund-steuer, M374llabfuhr und Allgemeinstrom, die das Amtsgericht 374berhaupt nicht behandelt hat, einzugehen, zumal angesichts des Umfangs der Abrechnungs-position "Heizung/Wasser" auch deren Einrechnung zu keinem anderen Ergeb-nis gef374hrt h344tte. Denn es ist selbstverst344ndlich, dass der Berufungskl344ger we-der ihm g374nstige Teile des Urteils noch weitere, die abweisende Entscheidung m366glicherweise auch st374tzende, zur Begr374ndung der angefochtenen Entschei-dung aber nicht angef374hrte Umst344nde angreifen muss (BGH, Urteil vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2006, 499 Rn. 9). Die Kl344gerin brauchte deshalb, um den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO zu gen374gen, nur die ihr nachteilige Auffassung des Amtsgerichts anzugreifen, aus dem Mietvertrag sei eine Erstattungsf344higkeit der Kosten f374r das W344rmecontracting nicht herleitbar. Denn auf diese Weise w344re die einzig bestehende Unklarheit hinsichtlich der Abrechnungsposition "Heizung/Wasser" ausger344umt worden und die Kl344gerin w344re angesichts des Umstandes, dass die Berechtigung aller anderen Positionen unstreitig oder nach Auffassung des Amtsgerichts erwiesen war, aus ihrer Sicht 374ber die von ihr erstrebte Erstattungsf344higkeit der Position "Heizung/Wasser" nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen zu einer Begr374ndetheit der geltend gemach-ten Nachzahlungsbetr344ge insgesamt gelangt. 9 - 7 - 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. 10 Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Bad Neustadt, Entscheidung vom 28.07.2009 - 1 C 140/08 - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 17.12.2009 - 24 S 61/09 -
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