BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 13/10 vom 17. Juni 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe f374r das Rechtsbe-schwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Rinkler beigeord-net. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 9. November 2009 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Vollzug der Abschiebungshaft auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Osnabr374ck vom 22. Dezember 2009 374ber diesen Tag hinaus richtet, wird sie zu-r374ckgewiesen. Dem Betroffenen werden die in den Rechtsmittelinstanzen ent-standenen Gerichtskosten zur H344lfte auferlegt. Im 334brigen werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die zweckentsprechenden au337er-gerichtlichen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepu-blik Deutschland zur H344lfte auferlegt. Im 334brigen tragen die Betei-ligten die ihnen enstandenen Auslagen selbst. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. - 3 - Gr374nde: I. Der Betroffene, ein burundischer Staatsangeh366riger, beantragte unter Angabe falscher Personalien in Schweden erfolglos Asyl und tauchte 2008 nach Frankreich unter. Die schwedischen Beh366rden lehnten sp344ter seine R374ck374ber-nahme ab. Ein franz366sisches Gericht entschied, dass der Betroffene nicht nach Burundi abgeschoben werden d374rfe. Die franz366sischen Beh366rden forderten ihn auf, Frankreich binnen 48 Stunden zu verlassen. 1 Der Betroffene wurde am 9. November 2009 ohne g374ltige Einreisepapie-re aus den Niederlanden kommend an der Bundesautobahn 30 (Zust344ndig-keitsbereich der Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim) als Beifahrer in einem PKW mit Fahrtziel Schweden aufgegriffen. Das Bundesamt f374r Migration und Fl374chtlinge (nachfolgend BAMF) verf374gte die Zur374ckschiebung des Betroffenen nach Schweden. 2 Auf Antrag der Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim hat das Amtsge-richt am 9. November 2009 gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung nach Schweden f374r die Dauer von l344ngstens drei Monaten angeordnet. Sp344ter ersuchte das BAMF die franz366sischen Beh366rden um R374ck-374bernahme des Betroffenen, weil die beabsichtigte R374ckf374hrung nach Schwe-den an der Weigerung der dortigen Beh366rden, den Betroffenen wieder aufzu-nehmen, gescheitert war. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde, die der Betroffene auf seine Bereitschaft gest374tzt hat, nach Schweden oder Frankreich auszureisen, sowie darauf, dass derzeit kein Staat aufnahmebereit sei, hat das Landgericht - ohne vorherige Abhilfeentscheidung des Amtsge- 3 - 4 - richts - mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 zur374ckgewiesen, ohne den Be-troffenen erneut angeh366rt zu haben. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach zwischenzeitlich er-folgter Zur374ckschiebung die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung sowie der Beschluss des Beschwerdegerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben und die Inhaftierung bis zu seiner Abschiebung am 11. Januar 2010 rechtswidrig war. 4 II. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auf den in 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genannten Haftgrund gest374tzt und ausgef374hrt, der uner-laubt eingereiste Betroffene habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Zu-r374ckschiebung nach Frankreich nicht habe entziehen wollen. Er habe n344mlich unter Angabe falscher Personalien in Schweden einen Asylantrag gestellt und sich dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Es sei auch zu erwarten, dass die auf der Grundlage eines bilateralen Abkommens eingeleitete Zur374ck-schiebung nach Frankreich innerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung erfolgen werde. Dass die Haftanordnung auf der seinerzeit noch beabsichtigten Zur374ckschiebung nach Schweden beruhe, sei unerheblich. 5 III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 247 415 FamFG, 247 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 71 FamFG). 6 - 5 - a) An der Statthaftigkeit des Rechtsmittels 344ndert die vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erfolgte Zur374ckschiebung nichts. Zwar hat sich dadurch die Hauptsache erledigt. Aber die Regelung in 247 62 FamFG, nach der in einem sol-chen Fall das Beschwerdegericht auf Antrag ausspricht, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdef374hrer in seinen Rechten verletzt hat, wenn er an der Feststellung - wie hier - ein berechtigtes Interesse hat, gilt im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, InfAuslR 2010, 249, 250; Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 184/09, juris, Rdn. 4). 7 b) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb unstatthaft, weil das Be-schwerdegericht sie - nicht auf die Zur374ckweisung des Verfahrenskostenhilfean-trags beschr344nkt - ausdr374cklich nicht zugelassen hat. Denn im Hinblick auf die Hauptsache bedurfte es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einer Zulas-sungsentscheidung durch das Beschwerdegericht. 8 c) Mit der Rechtsbeschwerde greift der Betroffene einen Beschluss an, der eine freiheitsentziehende Ma337nahme anordnet; damit bleibt das Rechtsmit-tel nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG zulassungsfrei (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, aaO). 9 2. Der Feststellungsantrag ist unbegr374ndet, soweit sich der Betroffene gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts wendet. 10 a) M344ngel des amtsgerichtlichen Nichtabhilfeverfahrens (247 68 Abs. 1 FamFG) stehen der Durchf374hrung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen (Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., 247 68 Rdn. 20; vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2010, 143; KG Berlin Rpfleger 2008, 126, 127; OLG M374n-chen OLGR 2003, 435; OLG Stuttgart MDR 2003, 110, 111; Pr374tting/ Gehrlein/Lohmann, ZPO, 2. Aufl., 247 572 Rdn. 6). 11 - 6 - b) Die Beteiligte zu 2 war die f374r die Stellung des Haftantrags (247247 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, 417 FamFG) zust344ndige Beh366rde. Der Senat hat bereits entschieden, dass die der Bundespolizeidirektion Hannover zugeh366rige Bun-despolizeiinspektion Bad Bentheim zul344ssigerweise die Haftantr344ge f374r die in ihrem Zust344ndigkeitsbereich aufgegriffenen Ausl344nder stellen kann (Beschl. v. 30. M344rz 2010, V ZB 79/10, juris, Rdn. 7,10). 12 c) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht den Haftgrund nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG angenommen. Danach ist ein Betroffener in Si-cherungshaft zu nehmen, wenn er aufgrund unerlaubter Einreise in das Bun-desgebiet vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Ausl344nderbeh366rde beabsich-tigt, die Ausreisepflicht (247 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nach 247 57 AufenthG zwangsweise durchzusetzen. Ergibt sich die vollziehbare Ausreisepflicht - wie hier - weder aus einer bestandskr344ftigen Abschiebungs- bzw. Zur374ckschie-bungsverf374gung noch aus einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, muss der Haftrichter die erforderliche Pr374fung allerdings selbst vornehmen (Senat, Beschl. v. 16. Dezember 2009, V ZB 148/09, FGPRax 2010, 50; Beschl. v. 25. M344rz 2010, V ZA 9/10, juris, Rdn. 8; Beschl. v. 8. April 2010, V ZB 51/10, juris, Rdn. 13). Nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht mit einer R374ge im Sinne des 247 71 Abs. 3 Nr. 2b FamFG angegriffenen und damit das Rechtsbe-schwerdegericht bindenden (247 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. 247 559 Abs. 2 ZPO) - Feststellungen des Beschwerdegerichts war der Betroffene bei seiner Einreise nach Deutschland nicht im Besitz eines g374ltigen Passes oder Passer-satzes und damit unerlaubt eingereist (247247 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Da er zudem 374ber keinen Aufenthaltstitel verf374gte, war die Ausreisepflicht (247 50 Abs. 1 AufenthG) gem344337 247 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar. 13 - 7 - d) Das Beschwerdegericht ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass der Betroffene nicht glaubhaft gemacht hat, er werde sich der Zur374ck-schiebung nicht entziehen. 14 Die sich aus der unerlaubten Einreise ergebende Vermutung, der Aus-l344nder werde seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen, kann ausnahmsweise nach 247 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG widerlegt werden (Senat, Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 184/09, juris, Rdn. 10). Bei dieser Beurteilung handelt es sich um eine auf der Grundlage relevanter Ankn374pfungstatsachen gezogene tatrichterli-che Schlussfolgerung, die einer Rechtskontrolle dahin unterliegt, ob die verfah-rensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als m366glich er-scheinen lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Februar 2000, V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130, zu 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG), ob bei der Er366rterung alle wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt worden sind (vgl. OLG M374nchen OLGR 2009, 715, zu 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) und ob das Beweisma337 374berspannt worden ist (Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, aaO, 247 72 Rdn. 12). Danach ist die von dem Beschwerdegericht gezogene Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. Es hat die bekundete Bereitschaft des Betroffenen, nach Frankreich oder Schweden zur374ckzukehren, in seine 334berlegungen einbezo-gen; es hat unterstellt, dass der Betroffene auf dem Weg nach Schweden ge-wesen ist, und ferner ber374cksichtigt, dass er lediglich wegen der von den fran-z366sischen Beh366rden verf374gten Ausreisepflicht und nur zu dem Zweck der Durchreise nach Schweden in das Bundesgebiet eingereist ist. Es misst dem-gegen374ber dem Umstand, dass der Betroffene sich bereits dem schwedischen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen, dort falsche Personalien angege-ben hat und nicht damit habe rechnen k366nnen, dauerhaft in Frankreich zu blei-ben, ein h366heres Gewicht bei. Erg344nzend hat es den fehlenden festen Wohnsitz des Betroffenen im Bundesgebiet angef374hrt. 15 - 8 - e) Das Beschwerdegericht hat auch den verfassungsrechtlichen Grund-satz der Verh344ltnism344337igkeit beachtet. 16 aa) Will ein Ausl344nder nach unerlaubter Einreise zeitnah freiwillig in das Land ausreisen, in das er zur374ckgeschoben werden soll, fehlt es zwar in der Regel an der Erforderlichkeit der Sicherungshaft (BVerfG InfAuslR 1994, 342, 344; OLG D374sseldorf, Beschl. v. 13. Juni 2006, I-3 Wx 140/06, juris, Rdn. 18; OLG Schleswig OLGR 2006, 142, 143; Hailbronner, Ausl344nderrecht, Stand 66. Aktual. November 2009, 247 62 AufenthG Rdn. 40). So ist es hier nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts indessen nicht. Danach ist zwar davon auszugehen, dass der Betroffene auf dem Weg nach Schweden war und auch die tats344chliche M366glichkeit hatte, diese Reise durchzuf374hren. Der Betroffene sollte jedoch inzwischen nach Frankreich zur374ckgeschoben werden. Den ent-sprechenden Willen zur R374ckreise nach Frankreich hat das Beschwerdegericht in - mangels ordnungsgem344337 erhobener Verfahrensr374ge - rechtlich nicht zu be-anstandender Weise (s.o. c)) verneint. 17 bb) Eine zur Unverh344ltnism344337igkeit der Sicherungshaft f374hrende Unm366g-lichkeit der Abschiebung l344ge nur vor, wenn festst374nde, dass eine Abschiebung mangels tats344chlicher Aufnahmebereitschaft im Zielstaat mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt w344re (OLG M374nchen OLGR 2008, 344, 345). Das ist nicht der Fall. Es war jedenfalls nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Franz366sischen Republik 374ber die 334bernahme und Durchbef366rderung von illegal aufh344ltigen Personen vom 6. Januar 2006 (BGBl. 2006 II S. 99, 100 f.) nicht ausgeschlossen, dass die Zur374ckschiebung nach Frankreich erfolgen konnte. 18 - 9 - cc) Das Beschwerdegericht hat die M366glichkeit, von der Haft unter Aufla-gen Abstand zu nehmen, er366rtert und ist angesichts der Annahme der Entzie-hungsabsicht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Wertung ge-langt, dass Meldeauflagen angesichts des fehlenden festen Wohnsitzes und der vorab festgestellten Umst344nde nicht geeignet erschienen, der Entziehungsab-sicht entgegenzuwirken. 19 dd) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung schlie337lich auch im Hinblick darauf stand, dass die Haft unzul344ssig ist, wenn feststeht, dass die Zur374ckschiebung aus Gr374nden, die der Ausl344nder nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der n344chsten drei Monate durchgef374hrt werden kann (247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Der Haftrichter hat auf der Grund-lage einer hinreichend vollst344ndigen Tatsachengrundlage und unter Ber374cksich-tigung der M366glichkeiten verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzes eine Progno-se zum Zeitpunkt der m366glichen Zur374ckschiebung zu treffen (Senat, Beschl. v. 16. Dezember 2009, V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50, 51; BVerfG NJW 2009, 2659, 2660). Dass die von dem Beschwerdegericht getroffene Prognose diesen Anforderungen nicht gen374gt, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. 20 f) Unerheblich ist, dass das BAMF von der urspr374nglichen Absicht, den Betroffenen nach Schweden zur374ckzuschieben, abger374ckt ist und die Zur374ck-schiebung nach Frankreich betrieben hat. Die Sicherungshaft dient der Siche-rung der Aufenthaltsbeendigung (OLG Hamm, Beschl. v. 7. Januar 2010, 15 Wx 83/09, juris, Rdn. 4) und verliert die Wirksamkeit (erst) mit der konkreten Ab-schiebungsma337nahme (OLG Frankfurt FGPrax 2009, 188, 189; OLG M374nchen OLGR 2006, 674), auch im Fall ihres von dem Ausl344nder nicht zu vertretenden Scheiterns (vgl. OLG Frankfurt, aaO; Hailbronner, aaO, 247 62 AufenthG Rdn. 67; Entwurf v. 23. April 2007 f374r ein Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asyl- 21 - 10 - rechtlicher Richtlinien der EU, BT-Drucks. 16/5065, S. 188), und nicht allein schon deswegen, weil die Beh366rde einen neuen Zielstaat f374r die Abschiebung bestimmt. 3. Die Entscheidung des Amtsgerichts, die ebenfalls Gegenstand rechtli-cher Nachpr374fung durch den Senat ist (vgl. Senat, Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 184/07, juris, Rdn. 14), hat den Betroffenen hingegen in seinen Rechten verletzt. 22 a) Das unzureichende Nichtabhilfeverfahren (247 68 Abs. 1 FamFG) hat al-lerdings nicht die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung zur Folge. F374r formelle Feh-ler des Abhilfeverfahrens oder des Abhilfebeschlusses ist anerkannt, dass sie nicht zwingend zur Aufhebung der Ausgangsentscheidung oder des Nichtabhil-febeschlusses und zur R374ckgabe des Verfahrens zum Zweck der ordnungsge-m344337en Abhilfepr374fung an die Ausgangsinstanz f374hren (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 30. M344rz 2010, 6 S 2429/09, juris, Rdn. 3; OLG Celle NJW-RR 2010, 143; KG Berlin Rpfleger 2008, 126, 127; OLG M374nchen OLGR 2003, 435; OLG Stuttgart MDR 2003, 110, 111). Nichts anderes gilt im Fall der Vorlage der Ver-fahrensakten an das Beschwerdegericht ohne vorheriges Abhilfeverfahren. Denn im Beschwerdeverfahren wird dem Betroffenen der uneingeschr344nkte Rechtsschutz gegen die Ausgangsentscheidung zuteil, weil das Beschwerdege-richt als Tatsacheninstanz an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts tritt (vgl. Senat, Beschl. v. 8. M344rz 2007, V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569, 1570) und es seine Aufgabe ist, die angefochtene Entscheidung zu 374berpr374fen. Es liefe im 334brigen der Prozess366konomie zuwider (vgl. OLG Celle OLGR 2006, 462, 464), wenn zun344chst das Beschwerdegericht die - obendrein nicht selbstst344ndig anfechtbare (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2008, IX ZA 46/08, ZIP 2009, 289, 290; BayObLG FGPrax 2003, 199, 200; OLG Celle, aaO) - Nichtabhilfeentscheidung auf ihre Ordnungsgem344337heit hin 374berpr374fen, 23 - 11 - die Nichtabhilfe- und/oder Vorlageentscheidung aufheben und im Anschluss an die Nachholung noch eine eigene Entscheidung in der Sache treffen m374sste. b) Die Anordnung der Sicherungshaft h344lt auch einer rechtlichen Nach-pr374fung im Hinblick auf die Regelung in 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG stand. 24 Die Entscheidung des Amtsgerichts l344sst zwar nicht erkennen, dass sich der Haftrichter des Erfordernisses einer Prognoseentscheidung (s. dazu BVerfG NJW 2009, 2659, 2660) bewusst gewesen ist. Aber das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Betroffene innerhalb von drei Monaten seit seiner Inhaftierung zur374ckgeschoben werden konnte. Es hat damit die Prognoseentscheidung, bezogen auf den ma337geblichen Zeitpunkt des Er-lasses der amtsgerichtlichen Haftanordnung, nachgeholt und damit den Fehler des Amtsgerichts geheilt (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Juni 2010, V ZB 205/09, Umdruck S. 5). 25 c) Die Haftanordnung verst366337t jedoch gegen den im Rahmen der Pr374-fung des Haftgrundes zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit. Wie bereits unter 2. e) aa) ausgef374hrt, fehlt es in der Regel an der Erforderlichkeit der Sicherungshaft, wenn der Ausl344nder nach der uner-laubten Einreise zeitnah freiwillig in das Land ausreisen will, in das er zur374ckge-schoben werden soll. So verhielt es sich hier. Nach den Angaben des Betroffe-nen in der Anh366rung vor dem Amtsgericht befand er sich bei seiner Festnahme auf dem R374ckweg von Frankreich nach Schweden; dorthin wollte er sich freiwil-lig begeben. Da insoweit keine Zweifel an der Glaubw374rdigkeit des Betroffenen bestanden, durfte das Amtsgericht die Haft nicht anordnen. Die von der Beteilig-ten zu 2 in der Rechtsbeschwerdeerwiderung dargestellten Umst344nde, die Zweifel an dem Willen des Betroffenen und an der tats344chlichen M366glichkeit seiner Weiterfahrt nach Schweden n344hren sollen, k366nnen keine Ber374cksichti- 26 - 12 - gung finden (247 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. 247 559 Abs. 2 ZPO). Zwar w344re der Grenz374bertritt mangels g374ltiger Papiere illegal gewesen; auch h344tte sich der Betroffene wegen des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik nach 247 95 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG strafbar gemacht. Aber das rechtfertigte nicht die Anordnung der Sicherungshaft, die ausschlie337lich der Sicherstellung der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht (vgl. BVerfG InfAuslR 2007, 290, 291; Senat, BGHZ 98, 109, 112 f.; Beichel-Benedetti/Gutmann, NJW 2004, 3015, 3016) und nicht der allgemeinen Gefahrenabwehr dient. 4. Die von der Rechtsbeschwerde erstrebte Feststellung, dass die Inhaf-tierung rechtswidrig war, sieht die Regelung in 247 62 Abs. 1 FamFG nicht vor. Eines solchen Ausspruchs bedarf es auch nicht. Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung der Vorschrift an der Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts vom 5. Dezember 2001 (BVerfGE 104, 220, 234 f.) orientiert (Gesetzent-wurf vom 7. September 2007 zu einem FGG-Reformgesetz, BT-Drucks. 16/6308, S. 205). Danach bezieht sich das Interesse an der Feststellung, dass die Entscheidung des Gerichts den Beschwerdef374hrer in seinen Rechten ver-letzt hat, auch auf die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung (vgl. BVerfGE, aaO, S. 234 ff.). Aus der Feststellung, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, folgt, dass die freiheitsentziehende Ma337nahme hierauf nicht gest374tzt werden durfte und somit bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtswidrig war. 27 - 13 - 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2, 84 FamFG, 128c Abs. 3 Satz 2 KostO (vgl. Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, juris, Rdn. 27); die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus 247 128c Abs. 2 KostO. 28 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 09.11.2009 - 11 XIV 4246 B - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 22.12.2009 - 11 T 796/09 -
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