BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 131/02 vom11. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.Wolst und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 12. November 2002wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.423,52 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beimBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002,2181).Die Rechtssache ist - darüber hinaus - unzulässig, weil die Rechtssacheweder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Be-schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). - 3 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Dr. Deppert Dr. Beyer WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
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