BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 131/03 vom7. Januar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2004 durch denRichter Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,Wiechers und Dr. Wolstbeschlossen:Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschlußvom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Beklag-ten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe,19. Zivilsenat in Freiburg, vom 7. Oktober 2003 wird als unzulässigverworfen.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 t-gesetzt.Gründe: Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Abänderung der hie-sigen Entscheidung.Die Rechtsbeschwerde - gegen Beschlüsse von Gerichten der zweitenInstanz ist allein die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegeben - istvorliegend nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Ge-setz bestimmt ist, noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in demangefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im übrigen wäresie - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesge- - 3 -richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO,vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002,1003).Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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