BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 131/07 vom 10. Juli 2008 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 19. Oktober 2007 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Be-schluss des Amtsgerichts Oldenburg i.H. vom 15. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Beteiligte zu 3 tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren betr344gt 19.500 200. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 25. Juli 2005 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Gl344ubigerin die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses be-zeichneten Grundbesitzes der Schuldner (in Gesellschaft b374rgerlichen Rechts) an. Die Beteiligte zu 2 wurde zur Zwangsverwalterin bestellt. Sie erhob sp344ter eine Zahlungsklage gegen die fr374here P344chterin des Grundst374cks, mit der sie die Zahlung r374ckst344ndiger Pachtzinsen verlangte. 1 - 3 - Nach der Ver344u337erung des Grundst374cks nahm die Gl344ubigerin mit einem am 21. Februar 2007 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben den An-trag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zur374ck. Die Zwangsverwalterin bat - auf Anfrage des Amtsgerichts - darum, ihr die Erm344chtigung zur Fortf374hrung des Zivilprozesses zu erteilen, weil dies zum ordnungsgem344337en Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich sei. Das Amtsgericht kam - soweit hier von Inter-esse - dieser Bitte in dem Beschluss, mit dem es das Zwangsverwaltungsver-fahren aufgrund der Antragsr374cknahme aufhob, mit der Einschr344nkung nach, dass die Zwangsverwalterin keine Zwangsvollstreckungsma337nahmen ergreifen d374rfe. 2 Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Mit der von dem Landgericht zu-gelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Gl344ubigerin und die Zwangsverwalte-rin die Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde erreichen. 3 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts besteht kein Anlass, die Zwangsverwalterin zur Fortf374hrung des Zivilprozesses zu erm344chtigen. Die Gl344ubigerin habe die R374cknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsver-waltung uneingeschr344nkt erkl344rt. Mit dem Eingang dieser Erkl344rung bei dem Amtsgericht sei die mit der Anordnung der Zwangsverwaltung eingetretene Be-schlagnahme der Grundst374cke sowie der Miet- und Pachtforderungen entfallen. Damit endeten die Rechte des Gl344ubigers an den der Beschlagnahme unterlie-genden Gegenst344nden. Im 334brigen h344tten weder die Gl344ubigerin noch die Zwangsverwalterin dargelegt, dass die Fortf374hrung des Zivilprozesses f374r den ordnungsgem344337en Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich sei. 4 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und zul344ssig (247 575 ZPO). Sie hat auch Erfolg. Zur Begr374ndung wird auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren V ZB 130/07 (zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt) verwiesen. 6 - 5 - IV. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit rechtlich nicht halt-bar; sie ist deshalb aufzuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das f374hrt zur Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 8 Kr374ger Klein Lemke RiBGH Dr. Schmidt-R344ntsch ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 17. Juli 2008 Der Vorsitzende Kr374ger Roth Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 10 L 51/05 - LG L374beck, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 T 77/07 -
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