ECLI:DE:BGH:2016:280116BVZB131.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 131/15 vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 232 Legt eine anwaltlich nicht vertretene Partei Berufung ein und verwirft das Berufung s- gericht die Berufung deshalb als unzulässig, ist die Entscheidung mit einer Recht s- mittelbelehrung zu versehen. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 131/15 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Den Klägern wird gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerd e- frist und der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand bewilligt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurüc k- gewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. August 2015 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verwor fen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt Gründe: I. Das Landgericht hat die Klage der Kläger abgewiesen. Das Urteil ist i h- rem Prozessbevollmächtigten am 16. Juni 2015 zugestellt worden. Mit persönl i- chem Schreiben vom 9. Juli 2015 haben die Kläger hiergegen Berufung eing e- 1 - 3 - legt und unter Hinweis auf § 121 ZPO die gerichtliche Beiordnung eines Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. D a- gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Einen Prozesskostenhilfea n- trag hätten die Kläger nicht gestell t; die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO komme daher nicht in Betracht. III. 1. Den Klägern ist antragsgemäß gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiederei n- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbe schwerde zu gewähren. a) Sie waren ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 575 Abs. 1 und 2 ZPO für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gehindert. Nach § 233 Satz 2 ZPO wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn die na ch § 232 ZPO vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterbli e- ben oder fehlerhaft ist. So verhält es sich im vorliegenden Fall; das Berufung s- gericht hat die Berufungsverwerfung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung ve r- sehen. Eine Belehrung war hier jedoch e rforderlich. Zwar gilt gemäß § 232 2 3 4 5 6 - 4 - Satz 2 Halbs. 1 ZPO die Pflicht zur Belehrung grundsätzlich nicht in Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 78 ZPO vorg e- schrieben ist. Denn in Verfahren mit obligatorischer anwaltlicher Vertr etung ist der Rechtsanwalt gleichermaßen wie das Gericht in der Lage, eine auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Beratung und Belehrung über die stattha f- ten Rechtsbehelfe zu erteilen; das Schutzbedürfnis der Parteien entfällt dadurch (BT - Drucks. 17/1 0490, S. 12). Der Grundsatz, dass eine Belehrungspflicht nur in Verfahren gilt, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht g e- mäß § 78 ZPO vorgeschrieben ist, gilt aber nicht ausnahmslos. Nach § 232 Satz 2 Halbs. 2 ZPO besteht auch in Verfahren mit Anwaltszwang die Verpflic h- tung zur Belehrung über die Möglichkeiten zum Einspruch gegen ein Versäu m- nisurteil und zum Widerspruch gegen Beschlüsse im einstweiligen Recht s- schutz. Dahinter steht die Überlegung, dass solche Entscheidungen auch g e- genüber d er nicht anwaltlich vertretenen Partei ergehen können (BT - Drucks. 17/10490, S. 12). Diese Ausnahmen machen deutlich, dass auch in Fällen mit obligator i- scher Vertretung durch einen Rechtsanwalt eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist, wenn aufgrund de r Verfahrenssituation eine Beratung und Bele h- rung durch einen Rechtsanwalt nicht sichergestellt ist (vgl. OLG Schleswig, NJW - RR 2014, 1338 Rn. 7). Eine solche Verfahrenssituation liegt hier vor. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger deshalb als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten waren. Die Vorschrift des § 232 Satz 2 Halbs. 2 ZPO muss nach ihrem Sinn und Zweck auch in derartigen Fällen Anwendung finden, da es sich um eine Entscheidung handelt , die zwangsläufig gegenüber einer anwaltlich nicht vertretenen Partei ergeht und dieser damit gerade kein Rechtsanwalt zur Seite steht, der sie über die statthaften Rechtsbehelfe beraten kann. 7 - 5 - b) Der Wiedereinsetzungsantrag nebst Rechtsbeschwerde und ih rer B e- gründung sind auch fristgerecht eingereicht worden (§ 234 Abs. 1 und 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 2. Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist aber als unzulässig zu verwerfen. Die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO), da die Kläger in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatspri nzip) nicht verletzt sind. a) Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet nimmt das Berufungsgericht an, dass die Berufungseinlegung nicht dem g e- set z lichen Formerfordernis genügt, da der Schriftsatz nicht von einem Recht s- anwalt, sond ern von den Klägern gefertigt und unterzeichnet worden war (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO). b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die Berufungseinl e- gung durch die Kläger nicht in einen Antrag auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe umzudeuten. Die R echtsbeschwerde weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich die Kläger in ihren Schriftsätzen vom 9. und 16. Juli 2015 auf § 121 ZPO und damit auf eine Vorschrift des Prozesskostenhilfeverfahrens bezogen haben. Die be i- den Schreiben dürfen aber nicht isoliert betrachtet werden. Die Kläger haben auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Beiordnung eines Rechtsa n- walts nach § 121 ZPO die Beantragung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraussetze, mit Schreiben vom 28. Juli 2015 ausdrücklich darauf hinge wiesen, r- 8 9 10 11 12 - 6 - seitens der Kläger bestand für das Berufungsgericht kein Raum für eine U m- deutung der formunwirk samen Berufung in einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Im Übrigen haben die Kläger ohne dass es hierauf für die Entscheidung ankommt in der von ihnen persönlich formulierten Rechtsb e- schwerde nochmals betont, dass sie bei dem Oberlandesger icht Prozessko s- tenhilfe nicht beantragt hätten. 3. Den Klägern ist für das Verfahren der Rechtsbeschwerde mangels E r- folgsaussicht keine Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 114 ZPO). Stresemann Czub Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 12.06.2015 - 4 O 146/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.08.2015 - 1 U 763/15 - 13
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