ECLI:DE:BGH:2017:121017BVZB131.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 131/16 vom 12. Oktober 2017 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 27 Satz 1 Die Vorlage eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses, mit dem neben dem Anspruch auf Rückgewähr der Grund § Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist, d ie grundbuchrechtlich erforderliche Zustimmung des Eigentümers zur L ö- schung der Grundschuld an dessen Stelle zu erklären. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - V ZB 131/16 - OLG München AG Landshut (Grundbuchamt) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat am 12. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 31. August 2016 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Eheleute F. (im Folgenden: Eigentümer oder Schuldner) sind im Grundbuch als Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks eingetragen. Es is t u.a. mit einer in Abteilung III Nr. 1 eingetrag e- nen Grundschuld belastet, welche an die B. - Bank abgetreten wurde. Die A n- tragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der B. - Bank und Gläubigerin sechs weiterer, nachrangiger Grundschulden. Sie erwirkte einen Pfändu ngs - und Überwe i- sungsbeschluss gegen die Eigentümer, nach dem in Bezug auf die in Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs eingetragene Grundschuld gepfändet wurden: 1. ... der angebliche Anspruch der Schuldner an den Drittschuldner auf Rüc k- gewähr ... 3. ... d ie gegenwärtige und zukünftig entstehende Eigentümergrundschuld, in die sich die ... Grundschuld mit allen Zinsen und Nebenleistungen seit 1 - 3 - Eintragung der Grundschulden nach vollständiger oder teilweiser Tilgung der Grundschuld ganz oder teilweise verwandel t hat ... 4. ... der angebliche Anspruch der Schuldner auf Berichtigung des Grundbuchs und Erteilung (Aushändigung) der für diese Grundbuchberichtigung no t- wendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form. Gepfändet wird insb e- sondere das Zustimmungsrecht des Sch uldners (Eigentümers) zur L ö- schung der Grundschuld gemäß § 1183 BGB, § 27 Satz 1, 29 Absatz 1 GBO im Wege der Hilfspfändung. ... Unter Vorlage des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses und einer durch sie erklärten, notariell beglaubigten Löschungsbe willigung, die zugleich die Zustimmungserklärung für die Eigentümer enthält, hat die Antragstellerin bei dem Grundbuchamt beantragt, die unter lfd. Nr. 1 eingetragene Grundschuld zu löschen. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat mit Zwischenverfügung vom 30 . November 2015 darauf hingewiesen, dass der Löschung der Grundschuld das Fehlen einer Eigentümerzustimmung entgegenstehe. Die dagegen geric h- tete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugela s- senen Rechtsbeschwerde möchte die Antragst ellerin weiterhin die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen. II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in MittBayNot 2017, 89 veröffentlicht ist, meint, das von dem Grundbuchamt au f- gezeigte Eintragungshindernis bestehe, da die materiell - rechtlich (§ 1183 BGB) wie verfahrensrechtlich (§ 27 Satz 1 GBO) erforderliche Zustimmung der Grundstückseigentümer fehle. Die Löschung einer Grundschuld bedürfe auch dann der Zustimmung des Eigentümers, wenn der Gläubiger neben der L ö- schungsbew illigung die Zustimmung zur Löschung selbst erkläre, nachdem er das Zustimmungsrecht des Eigentümers gepfändet und überwiesen erhalten 2 3 - 4 - habe; das Zustimmungsrecht sei nämlich nicht pfändbar. Auch die Pfändung des Anspruchs auf Rückgewähr des Grundpfandrecht s berechtige nicht zur Ausübung des Zustimmungsrechts. Dieses stehe nämlich grundsätzlich dem Eigentümer des Grundstücks zu und sei vom Rückgewähranspruch losgelöst, so dass es von dessen Pfändung nicht erfasst werde. Der Gesetzgeber habe im Übrigen mit §§ 1179a, 1192 Abs. 1, § 1196 Abs. 3 BGB für nachrangige Grun d- schuldgläubiger eine Möglichkeit geschaffen, eine vorrangige Eigentüme r- grundschuld unter bestimmten Voraussetzungen löschen zu lassen. Ließe man daneben eine Pfändung des Zustimmungsrechts und des sen Überweisung zur Ausübung zu, könnten die vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs ausgehebelt werden. III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsb eschwerde ist unbegründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grun d- buchamts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. 1. Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die Zwischenverf ü- gung ein en zulässigen Inhalt i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO aufweist. Dessen Regelung bezieht sich zwar nur auf die Beseitigung eines der Eintragung en t- gegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft ge heilt werden kann. Vor diesem Hinte r- grund kann dem Antragsteller mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO nicht aufgegeben werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungsbewilligung 4 5 - 5 - eines unmittelbar betroffenen Dritten beizubringen (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 6). Nach in Rechtsprechung und Literatur einhelliger und zutreffender Auffassung kann jedoch die Bewill i- gung bzw. Zustimmung nur mittelbar in ihren Rechten Betroffener Gegenstand einer Zwischenverfügung sein (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1990, 6, 8; BayObLG, Rpfleger 1997, 154; OLG Zweibrücken, MittBayNot 1999, 564; OLG Hamm, FGPrax 2002, 146, 147; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 18 Rn. 12; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 18 Rn. 26; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 18 Rn. 87). Liegt - wie hier - dem Grundbuchamt die Löschungsb e- willigung des von der Löschung unmittelbar betroffenen Grundpfandrechtsglä u- bigers vor, kann daher die Beibringung der noch fehlenden Zustimmung des nur mittelbar betroffenen Grundstück seigentümers durch Zwischenverfügung au f- gegeben werden (vgl. BayObLG, Rpfleger 1997, 154; OLG Zweibrücken, MittBayNot 1999, 564; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 27 Rn. 14; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 27 Rn. 113). 2. Zu Recht geht das Beschwerdeger icht auch davon aus, dass das Fe h- len der verfahrensrechtlich erforderlichen Zustimmung der Grundstückseige n- tümer (§ 27 Satz 1 GBO) der Löschung der Grundschuld entgegensteht. a) Gemäß § 27 Satz 1 GBO darf eine Grundschuld nur mit Zustimmung des Eigentü mers des Grundstücks gelöscht werden. Das Zustimmungserfo r- dernis ist neben der Löschungsbewilligung des Grundschuldgläubigers notwe n- dig, um den Eigentümer davor zu bewahren, ein durch Zahlungen auf das Grundpfandrecht entstandenes, aus dem Grundbuch nicht ersichtliches Eige n- tümergrundpfandrecht (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 36/12, FGPrax 2012, 145 Rn. 5) bzw. seine Anwartschaft auf Erwerb des Eigentüme r- grundpfandrechts (vgl. Demharter, GBO, 30. Aufl., § 27 Rn. 2; KEHE/Munzig, 6 7 - 6 - Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 27 Rn. 4) gegen seinen Willen zu verlieren. Eine durch die Eigentümer des Grundstücks abgegebene Zustimmung liegt nicht vor. Die Zustimmung ist auch nicht nach § 27 Satz 2 GBO entbehrlich, weil die A n- tragstellerin nicht eine berichtigende Löschung der Grundschuld begehrt. b) Die durch die Antragstellerin abgegebene Zustimmungserklärung konnte die nach § 27 Satz 1 GBO erforderliche Erklärung der Eigentümer ve r- fahrensrecht lich nicht ersetzen. aa) Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Bes chwerdegerichts nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an, ob eine mit der Pfändung des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld ausgebrachte Hilfspfändung der Zustimmungsbefugnis der Eigentümer zulässig ist und dem Pfändungsgläubi ger ermöglicht, die Zustimmungserklärung zur Aufhebung und Löschung der Grundschuld selbst abzugeben (so OLG Dresden, NotBZ 2010, 410; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 7. Januar 2011 - 5 W 280/10, juris Rn. 15 ff.; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 27 Rn. 12; Kra use in Schu l- ze/Grziwotz/Lauda, Gesetzesformulare BGB, 3. Aufl., § 1183 Rn. 2; NK - Krause, BGB, 4. Aufl., § 1183 Rn. 9; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 27 Rn. 84 aE; Müller, RNotZ 2012, 199, 210 Fn. 197; PWW/Waldner, BGB, 11. Aufl., § 1183 Rn. 1; BeckOK - G BO/Wilsch [01.05.2017], Pfändung im Grundbuchverfahren, Rn. 74; ähnlich Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2015], § 1183 Rn. 13 und Grziwotz, MietRB 2017, 18, 19) oder ob die Zustimmungsbefugnis nicht pfän d- bar ist (so MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1183 Rn. 9; Bec kOK - ZPO/Riedel [15.06.2017], § 857 Rn. 2.2; wohl auch Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rn. 72). 8 9 - 7 - bb) Selbst wenn die Streitfrage im Sinne der Antragstellerin zu beantwo r- ten und die Möglichkeit der Pfändung der Zustimmungsbefugnis zu bejahen se in sollte, wäre die Antragstellerin nämlich nur berechtigt, die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld anstelle der Eigentümer zu erklären, wenn sie den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wirksam gepfändet und dies dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen hätte. An einem so l- chen Nachweis fehlt es. (1) Die Pfändung der Zustimmungsbefugnis des Eigentümers dient, s o- weit sie für zulässig erachtet wird, der zwangsweisen Durchsetzung des z u- gleich gepfändeten Anspruchs auf Rückgewähr der G rundschuld. Sie ist de m- nach Hilfspfändung und vermittelt dem die Pfändung betreibenden Gläubiger kein selbständiges, von dem Rückgewähranspruch unabhängiges Recht, die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld anstelle des Eigentümers zu erkl ä- ren. Vielmehr i st sie akzessorisch in dem Sinne, dass ihre Wirksamkeit von der Wirksamkeit der Pfändung des Rückgewähranspruchs abhängt (vgl. zu Hilf s- pfändungen allgemein Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 707), n a- mentlich davon, dass dieser Anspruch im Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich besteht und nicht wirksam und bindend inhaltlich auf eine andere Art der Erfü l- lung als durch Löschung beschränkt ist (vgl. zu der Ausübung bzw. Beschrä n- kung des Wahlrechts hinsichtlich der Art der Erfüllung des Rückgewähra n- spruchs Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2015], Vorb. zu §§ 1191 ff. Rn. 312; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 906, 908; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1890; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rn. 929; Müller, RNotZ 2012, 199, 210). Diese Voraussetzungen muss derjenige, der die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld anstelle des Eigentümers erklären will, durch öffentliche oder ö f- fentlich beglaubigte Urkunden nachweisen. 10 11 - 8 - (2) Die Vorlage eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses reicht nicht aus, um gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die nach § 27 Satz 1 GBO erforderliche Zusti m- mung des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld an dessen Stelle zu e r- klären. (a) Das Vollstreckungsgericht prüft bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nicht, ob die zu pfändende Forderung besteht; es prüft nur, ob diese nach dem Sachvortrag des Gläubige rs dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen kann und ob sie nicht unpfändbar ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 229/03, NJW 2004, 2096, 2097; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 485; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 829 Rn. 4). G epfändet wird lediglich die ange b- liche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 62/03, NJW - RR 2003, 1650). Besteht die Ford e- rung nicht oder steht sie einer anderen Person zu, geht die Pfändung ins Leere u nd ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755, 757). Ob der Anspruch besteht und ob er dem Schuldner z u- steht, also nicht etwa vor der Pfändung an einen Dritten abgetreten wurde, ist eine materiell - rechtliche Frage, d ie nicht in dem Pfändungsverfahren, sondern nur in einem Klagever fahren entschieden werden kann. (b) Der von der Antragstellerin mit dem Löschungsantrag bei dem Grundbuchamt eingereichte Pfändungs - und Überweisungsbeschluss belegt daher nicht, dass de r angebliche Anspruch der Eigentümer als Schuldner g e- gen die Antragstellerin als Drittschuldnerin auf Rückgewähr der Grundschuld tatsächlich besteht, auf die Antragstellerin übergegangen ist und diese berec h- tigt, die Erfüllung des Anspruchs durch Löschung der Grundschuld zu wählen. 12 13 14 - 9 - Somit belegt er auch nicht, dass die zugleich ausgebrachte Hilfspfändung der Zustimmungsbefugnis der Eigentümer wirksam war. Damit genügt der Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschluss nicht als Nachweis für die Befugnis der Antragstel lerin, die Zustimmungserklärung nach § 27 Satz 1 GBO für die Eige n- tümer abzugeben. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Landshut - Grundbuchamt - , Entscheidung vom 30.11.2015 - AS - 663 - 21 - OLG München, Entscheidung vom 31.08.2016 - 34 Wx 18/16 - 15
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