BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 1 3/1 2 vom 2 4 . Okto ber 2012 in der Nachlasssache - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 2 4 . Oktob er 2012 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde de r Beteiligten zu 1 gegen de n Beschluss des Hanseatischen O berlandesge richts 2. Zi - vilsenat vom 14. März 201 2 wird auf ihre Kosten z u- rückgewiesen. Beschwerdewert: Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 wurde mit Beschluss des Nachlassge richts vom 7. September 2009 zur berufsmäßigen Nachlasspflegerin für die damals noch unbekannten Erben des Erblassers eingesetzt. In der Fo l- gezeit berichtete sie in zahlreic hen Schriftsätzen von ihrer Tätigkeit (E r- benermittlung und Korrespondenz, Ermittlung der Aktiva und Passiva des N achlasses). Sie schilderte die Schwierigkeiten , da einerseits eine Reihe gesetzlicher Erben in Betracht kam, die nacheinander teilweise unwir k- sam die Erbschaft ausschlugen, andererseits sich verschiedene Glä u- biger meldeten, der Nach lass aber nicht liquide ist, weil er aus Immob i- lien besteht , teilweise in noch nicht auseinandergesetzter Erbengemei n- 1 - 3 - schaft , und die Ehefrau des Erblassers Unterla gen vor dem Zugriff der Beteilig ten zu 2 vernichtet e . Nach einem vorläufigen N achlassverzeic h- nis erstellte die Beteiligte zu 2 ein berichtigtes Nachlassverzeichnis s o- wie drei Verwaltungsabrechnungen. Mit Schriftsatz vom 6. August 2010 (Eingang 11. Aug ust 2010 ) stellte sie " fristwahrend " einen Antrag auf Vergütung ihrer nachlasspfl e- gerischen Tätigkeit. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2011 (Ein gang 17. Januar 2011 ) schrieb sie " rein vorsorglich stelle ich hiermit zur Fris t- wahrung einen weiteren Vergütungs antrag bezüglich der hiesigen nac h- lasspflege rischen Tätigkeit" . Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2011 teilte sie mit, die Vergütung müsse aus der Staatskasse erfolgen, weil nahezu keine liquiden Nachlassmittel vor handen seien. Sie bat außerdem um Mitteilung, o b die Nachlasspflegschaft im Hinblick auf die Er benstellung der Beteiligten zu 3 aufgehoben werde und ob sie ihre Arbeitsstunden bis zum Abschluss der Angelegenheit beziffern solle. Das N achlassg e- richt antwortet e mit Schreiben vom 23. Ju ni 2011 , die Nachla sspfleg s- chaft könne nicht aufgehoben werden, weil im Hinblick auf Zweifel an der wirksamen Ausschlagung eines anderen Miterben die Alleiner benstellung der Beteiligten zu 3 nicht feststehe. Mit Schreiben vom 23. August 2011 schrieb das Nachlassgericht an di e Beteiligte zu 2, wegen des weiterhin bestehenden Schwebezustands werde angeregt, den Vergütungsfestse t- zungsantrag der Staatskasse gegenüber zu stellen und Tätigkeiten sowie Zeitaufwand näher darzulegen. Mit Schreiben vom 28. September 2011 übersandte d ie Be teiligte zu 2 eine Aufstellung ihrer Arbeitszeit als Nac h- lasspflegerin an das Nachlassgericht über 66,35 Stunden. Die Bezirksr e- visorin widersprach der Vergütungsfestsetzung, weil nicht für den g e- sa m ten Zeitraum fristwahrende Anträge vorlägen. Die pausch ale Anme l- dung von Ansprüchen habe mangels nachvollziehbarer Angaben zum 2 - 4 - Zeitaufwand keine Überprüfung und Festsetzung ermöglicht und könne deshalb nicht als fristwah rend angesehen werden . Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 hat das Amtsgericht der Be t eiligten zu 2 eine Vergütung in Höhe von 2.244,50 m- satzsteuer zugesprochen, wo bei ein Teilbetrag von 449,98 dem liqu i- den Nachlass entnomm en werden könne , der Restbetrag von 2.220,98 aus der Staatskasse zu erstatte n sei . Hiergegen hat die B eteiligte zu 1 als Vertreterin der Staatskasse Beschwerde ein gelegt . Fristwahrend sei nur ein Vergütungsa ntrag, der eine Aufschlüsselung der Tätigkeit nach Datum, Art und Dauer enthalte. Es genüge nicht, wenn sich das Nac h- lassgericht anhand der eingereicht en Berichte einen Überblick über die Tätigkeiten verschaffen könne. Vielmehr sei der konkrete Zeitaufwand darzustellen. Die in dem Schreiben angekündigten Ansprüche seien e r- loschen. Das Oberlandesger icht hat die Beschwerde der Beteilig ten zu 1 zurückg ewiesen. Nach § 2 Satz 1 VBVG erlösche der Vergütungsa n- spruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung ge l- t end gemacht werde. D ie Vorschrift diene nicht nur dem Schutz des Mündels/Betreuten davor, mit großen aufgesummten Vergütungsford e- runge n konfrontiert zu werden, sondern auch dem Schutz der Staats ka s- se davor, nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG bei Mittellosigkeit in Anspruch genommen zu werden, was bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Mü n- dels/Betreuten hätte vermieden werden können. Gehe man dav on aus, dass die Tätigkeit des Nachlasspflegers seit dem 1. Januar 1999 (B e- treuungsrechtsänderungsgesetz) nach Stundensätzen für die jeweilige Tätigkeit also tageweise - abgerechnet werde , könne eine pauschale Anmeldung dem Grunde nach nicht als ordnungs gemäße Gel tendm a- 3 4 - 5 - chung i. S . von § 2 VBVG angesehen werden, denn es fehle an jeglicher Prüffähigkeit. Letztlich müsse dies hier aber nicht entschieden wer den; jedenfalls herrsche in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass zugunsten des N achlasspflegers der Gedanke von Treu und Glauben zu prüfen sei und eine bisher geübte Praxis zwischen Nac h lassgericht und Nachlassverwalter nicht unbeachtet bleiben könne. Die Beteiligte zu 2 habe sich hier ausdrücklich auf das durch die Han d- habung ihr geg enüber in einer Vielzahl von Fällen gewachsene Vertra u- en berufen und der zuständige Rechtspfleger habe seine bisherige Übung auch bestätigt. Der aktenkundige Verlauf stütze diese Deutung und könne nur so verstanden werden, dass zwischen dem Rechtspfleger u nd der Beteilig ten zu 2 aufg rund langjährige r Übung ganz selbstve r- ständlich davon ausgegangen worden sei , dass die Be teiligte zu 2 erst dann eine Spezifizierung ihrer Tätigkeit einreichen müsse, wenn die ko n- krete Bearbeitung eines Vergütungsantrags anstand . Ohne einen en t- sprechenden Hinweis habe sie daher nicht damit rechnen müssen, dass sich an dieser Übung etwas ändere. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Rechtsb e- schwerde. II. Diese hat keinen Erfolg. Sie ist zwar gemäß §§ 342 Nr. 2, 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch gemäß §§ 71 Abs. 1 und 2, 72 FamFG im Übrigen zulässig. Der Senat ist an die Zulassung gebunden. Das Beschwerdegericht hat jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Vergütungsantrag der Beteiligten zu 2 wegen der besonderen U m- stände des Falls nicht nach § 2 Satz 1 VBVG erloschen ist . 5 6 - 6 - 1. Gemäß § 168 FamFG i.V.m. § 1962 BGB setzt das Nachlassg e- richt auf Antrag eine dem Nachlasspfleger zu bewilligende Vergütung fest. Nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB richtet si ch bei berufsmäß i- ger Führung der Nachlasspflegschaft die Vergütung nach dem VBVG. Der Nachlasspfleger kann bei Mittellosigkeit die ge mäß § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VBVG zu bewilligende Vergütung aus der Staat s- kasse verlangen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) . Nach § 2 Satz 1 VBVG e r- lischt der Vergütungsanspruch aber , wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird. 2. Das Oberlande sgericht weist zutreffend darauf hin, d ass § 2 VBVG s elbst keine Vorgaben dafür enthält , in welche r Form die Anspr ü- che angemeldet werden müssen, um die Frist zu wahren, dass aber eine pauschale Anmeldung dem Grunde nach nicht als ordnungsgemäße Ge l- tendmachung angesehen werden könne. Welche inhaltlichen Anforderungen § 2 Satz 1 VBVG an die fris t- gem äße Geltendmachung stellt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien entne hmen (vgl. KG FGPrax 2011, 235, 236; OLG Hamm FGPrax 2009, 161, 162). § 2 VBVG entspricht sinng e- m äß der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Regelung in § 1836 Ab s. 2 Satz 4 BGB (BT - Druck s . 15/4874 , S. 30 ), die vor allem im Interesse der Staatskasse geschaffen wor den war (BT - Drucks. 13/7158, S. 23). Der Vormund soll zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche angehalten werden, um zu verhindern, dass Ansprüche in e iner Höhe auflaufen, we l- che die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert und seine Mittell o- sigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme nicht erfolgt wäre (BT - Drucks. 13/7158, S. 2 3 ). Di e pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die keine 7 8 9 - 7 - Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht, genügt daher nach ganz einhe l- liger Ansicht nicht zur Fristwahrung . Ein Vergütungsantrag muss jede n- falls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe e r- mö glichen (KG F GPrax 2011, 235, 236; OLG Hamm FGPrax 2009, 161 ff.; OLG Münc hen MDR 2006, 815 ; OLG Fra n kfurt FGPrax 2001, 243 ; a.A. Rudolf/Eckh ardt, Z Erb 2006, 112 ff., sie lehnen die Anwen d- barkeit des § 2 Satz 1 VBVG auf den Vergütungsanspruch des Nac h- lassp flegers ab ). Die bloße Angabe der Stundenzahl ohne konkreten T ä- tigkeitsnachweis reicht für die fristgerechte Geltendmachung des A n- spruchs nicht aus (Klein/Pammler in ju risPK - BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 55). Ob die Vergütungsanträge der Beteiligten zu 2 d iesen Anforderu n- gen genügen, erscheint fraglich , das Oberlandesgericht ist aber re cht s- fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Frage offen bleiben kö n- ne, weil hier der Ausschlussfrist nach § 2 VBVG der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe. 3. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 kann der Grundsatz von Treu und Glauben auch gegenüber der gesetzlichen Ausschlussf rist von § 2 VBVG durchgreifen. a) Es gibt keine allgemein geltenden Bestimmungen für die B e- handlung gesetzlicher Aussc hlussfristen. Je nach Art und Inhalt des Rechts, das erlöschen soll, richtet sich, welcher Zweck mit der Frist ve r- folgt wird und welche Interessen berücksichtigt werden müssen und kö n- nen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 II ZR 131/73, NJW 1975, 1698; BGH, Ur teil vom 8. Februar 1965 II ZR 171/62, BGHZ 43, 235, 237). Auch wenn das Nachlassgericht nicht gehalten ist, auf Grund seiner al l- gemeinen Beratungspflicht rechtzeitig auf die Folgen einer verspäteten 10 11 12 - 8 - Antragstellung hinzuweisen, und insbesondere von einem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger die Kenntnis der für die Anmeldung von Verg ü- tungs - und Aufwendungsersatzansprüchen geltenden gesetzlichen Fri s- ten und der mit deren Ablauf verbundenen Rechtsfolgen erwartet werden kann (KG FGPrax 2011, 235, 236 m.w.N.), hindert dies im Einzelfall nicht die Annahme eines Vertrauenstatbestands zugunsten eines mit Blick auf § 2 VBVG säumigen Nachlasspflegers. b) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Berufung auf eine Ausschlussfrist dann ausg eschlossen ist, wenn der Schuldner den Gläubiger gerade durch sein Verhalten von der rechtzeit i- gen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten hat, was vorliegend der Fall gewesen sei. Soweit das Be schwerde gericht daran die Frage nach den Grenzen der Anwend ung des Grundsatzes von Treu und 13 - 9 - Glauben geknüpft hat, handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls o h- ne grund sätzliche Bedeutung, die einer weiteren abstrakt - generellen Kl ä- rung nicht zugänglich ist. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Hamburg - Altona, Entscheidung vom 12.12.2011 - 309 VI 722/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2012 - 2 W 9/12 -
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