BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 13/12 vom 18. Oktober 2012 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 63 Abs. 3 Satz 2 Werden mehrere Grundstücke sowohl einzeln als auch gemeinsam ausgeboten und ist dem nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG günstigeren Gesamtmeistgebot wegen Nichte r- reichens der Wertgrenze des § 85a ZVG der Zuschlag zu versagen, ist auf die Ei n- zelmeistgebote zurückzugreifen. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 13/12 - LG Offenburg AG Wolfach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d i e Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Be teiligten zu 3 werden der Beschluss des Amtsgerichts Wolfach vom 6. Mai 2011, soweit eine Entsche i- dung über das von der Beteiligten zu 3 abgegebene Meistgebot auf das Einzelaus gebot unter blieben ist, und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Of fenburg vom 27. Dezember 2011 aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur erneuten Entsche i- dung an das Amtsgericht Wolfach zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Vertretung der Beteiligten z u 3 . Gründe: I. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht die Zwangsve r- steigerung der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, dem Schuldner gehörenden beiden Grundstücke an. Die Beteiligten zu 2 und 3, weitere Gläub i- gerinnen des Schuld ners, traten dem Verfahren bei. Im Versteigerungstermin wurden die Grundstücke antragsgemäß neben dem Einzelausgebot im G e- samtausgebot ausgeboten. Auf das Einzelausgebot für das eine der Grundst ü- 1 - 3 - cke gab die Beteiligte zu 3, auf das Gesamtausgebot der Betei ligte zu 4 das Meistgebot ab. Das Amtsgericht, dessen Gebotsvergleich zugunsten des Gesamt aus g e- botes ausfiel, hat dem hierauf abgegebenen Gebot des Beteiligten zu 4 den Zuschlag versagt, weil dieses die 5/10 Grenze des § 85a Abs. 1 ZVG nicht e r- reicht hab e. Ob de r Zuschlag auf das Einzelm eistgebot der Beteiligten zu 3 zu erteilen ist, hat es nicht geprüft, weil es meint, auf dieses Gebot nicht zurüc k- greifen zu dürfen . Die gegen die unterlassene Entscheidung über ihr Gebot gerichtete s o- fortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist vor dem Landgericht erfolglos g e- blieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will sie die Erteilung des Z u- schlags auf ihr Meistgebot auf das Einzelausgebot erreichen. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann auf das Mei stgebot der Beteiligten zu 3 auf die Einzelausgebote nicht zurückgegriffen werden. Durch den in § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG angeordneten Gebotsvergleich sei vorgegeben, nach welcher Verwertungsart - " Zuschlag auf Einzelausgebote " oder " Zuschlag auf Gesamtausgeb ot " - sich die Verwertung im konkreten Versteigerungstermin richte. Ein Rückgriff auf die durch § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG ausgeschlossene Verwertungsart sei in diesem Termin auch dann nicht möglich, wenn das Meis t- gebot in der maßgeblichen Verwertungsart wie hier unterhalb der Wertgre n- ze des § 85a ZVG liege . Dies folge aus dem Wortlaut des § 85a ZVG, der sy s- tematischen Stellung des § 63 ZVG sowie aus teleologischen Überlegungen. 2 3 4 - 4 - III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO a uch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Vollstr e- ckungsgericht hätte, nachdem es auf das Gesamtmeistgebot des Beteil igten zu 4 den Zuschlag gemäß § 85a ZVG versagt hat, sich mit dem Einzelmeistgebot der Beteiligten zu 3 befassen und prü fen müssen, ob diese r der Zuschlag zu erteilen ist. 1. Nach überwiegender Meinung, die sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 19. Mai 1995 stützt (Rpfleger 1995, 512, 513), kann bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke, we nn der G e- botsvergleich nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG zugunsten des Gesamtausgebots ausfällt, aber im Hinblick auf § 85a oder § 74a ZVG eine Zuschlagserteilung ausscheidet, im Versteigerungstermin auf die Ergebnisse der Meistgebote auf die Einzelausgebote zur ückgegriffen werden. Der Grundsatz des Einzelausg e- bots (§ 63 Abs. 1 ZVG) werde durch ein in der Gesamtheit günstigeres, für den Zuschlag aber unzulängliches Ergebnis beim Gesamtausgebot nicht verdrängt (vgl. nur Stö ber, ZVG, 20 . Aufl., § 74a Rn. 3.4 und § 85a Rn. 2.7; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 85a Rn. 7; Siwonia in Löhnig, ZVG, § 63 Rn. 17; Stumpe in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 63 ZVG Rn. 20; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl. , § 63 Rn. 44). Nach einer Gegenauffassung ist im Hinblick auf das Interesse aller Beteiligten an einer möglichst günstigen Verwe r- tung der Grundstücke ein Rückgriff auf die - gegenüber dem Gesamtausgebot ungünstigeren - Einzelausgebote unzulässig (OLG Hamm , Rpfleger 1959, 57, 58). 5 6 - 5 - 2. Die herrschende Meinung trifft zu . Aus dem gesetzlichen Vorrang der Einzelausgebote folgt, dass sie nicht in Wegfall geraten, wenn das Meistgebot auf das Gesamt aus gebot nach § 85a Abs. 1 ZVG nicht zuschlagsfähig ist . a) Da s Zwangsversteigerungsgesetz geht auch bei mehreren in demse l- ben Verfahren zu versteigernden Grundstücken (§ 18 ZVG) von dem Grundsatz der Einzelversteigerung aus (§ 63 Abs. 1 ZVG); nur ausnahmsweise können neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusamme n ausgeboten werden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZVG). Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG wird der Z u- schlag auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das hierauf abgeg e- bene Meistgebot höher ist als das Ergebnis der Einzelausgebote. Im Umkeh r- schluss bedeutet di es, dass bei der Zuschlagsentscheidung die Meistgebote auf die Einzelausgebote grundsätzlich den Vorrang haben (Siwonia in Löhnig, ZVG, § 63 Rn. 17). Werden neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten, verdrängt das Gesamtausgebot das Ein zelausgebot daher nicht, sondern tritt diesem nur als zusätzliche Versteigerungsmodalität zur Seite (S e- nat, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - V ZB 41/08, NJW - RR 2009, 158). Dies macht auch die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG deutlich, wonach eine Erhöhu ng des geringsten Gebots bei dem Gesamtausgebot um den Mehrbetrag erfolgt, wenn bei einem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Gebot abgegeben wird, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grun d- stück; dem Gläubiger sollen also die Vorte ile aus den abgegebenen Einzelau s- geboten erhalten bleiben (OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512, 513). Wegen des gesetzlichen Vorrangs des Einzelausgebots sind für die Entscheidung über den Zuschlag daher nicht nur dann die Einzelgebote maßgeblich, wenn der G ebot s- vergleich nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG zu ihren Gunsten ausfällt, sondern auch dann, wenn ein Zuschlag auf das in der Gesamtheit günstigere Gesamtgebot wegen Nichterreichens der Wertgrenze des § 85a ZVG zu versagen ist. 7 8 - 6 - b) Dem steht nicht - wie das B eschwerdegericht meint - der Wortlaut des § 85a Abs. 1 ZVG entgegen. Diese Regelung, die die Gewährleistung des ve r- fassungsrechtlich gebotenen Schutzes des Schuldners vor einer Verschleud e- rung seines Grundbesitzes in der Zwangsversteigerung bezweckt (Senat , B e- schluss vom 1 8 . Oktober 2007 - V ZB 75/07, NJW - RR 2008, 688, 689; B e- schluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 224), besagt nichts über das Verhältnis von Einzelausgebot und Gesamtausgebot. c) Auch der im Zwangsversteigerungsverfahren gel tende Grundsatz, dass bei dem Zuschlag das Gebot zum Zuge kommen soll, welches das für alle Beteiligten günstigste Ergebnis der Versteigerung herbeiführt (vgl. Senat, B e- schluss vom 28. September 2006 - V ZB 55/0 6 , NJW - RR 2007, 1139, 1140), führt zu keinem anderen Ergebnis (so aber OLG Hamm, Rpfleger 1959, 57, 58). Dieser Gesichtspunkt trägt in den Fällen gerade nicht, in denen auf das G e- samtausgebot im Hinblick auf § 85a ZVG der Zuschlag nicht erteilt werden kann. Lehnte man einen Rückgriff auf die Einzelau sgebote ab, hätte dies zur Folge, dass ein unter der Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG liegendes Meis t- gebot auf das Gesamtausgebot ein Einzelausgebot, das über der Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG liegt, zu Fall bringen könnte. Da in einem neuen Verste i- gerung stermin der Zuschlag auf das Gesamtausgebot nicht nach § 85a Abs. 1 ZVG verweigert werden darf (§ 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG), bestünde die Gefahr, dass entgegen dem Anliegen des Gesetzes gerade nicht der bestmögliche Verwertungserlös erzielt wird. 9 10 - 7 - IV. Die angefochtene Entscheidung ist danach aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), da die erforderlichen Feststellungen dazu fehlen, ob der Zuschlag auf das Gebot der Beteiligten zu 3 erteilt werden könnte (vgl. § 85a Abs. 3 ZVG) . Dabei hat der Senat entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben, soweit eine Entscheidung über das von der Beteiligten zu 3 abgegebene Meistgebot auf das Einz elau s- gebot unterblieben ist, und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 V ZB 18/11, NJW - RR 2012, 87, 88; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f.). Die ses hat die Entscheidung über den Zuschlag auf das von der Beteiligten zu 3 abgegebene Gebot nach zu holen. 11 - 8 - V. Der Gegenstandswert für die außergerichtliche Vertretung der Beteiligten zu 3 bemisst sich nach dem Wert des Grundstücks, auf das sich ihr Geb ot b e- zieht ( § 26 Nr. 1 Halbs atz 4 RVG ). Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Wolfach, Entscheidung vom 06.05.2011 - K 14/09 - LG Offenburg, Entscheidung vom 27.12.2011 - 4 T 124/11 - 12
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