BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 13/12 vom 21 . März 2013 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 103 Abs. 1, § 244 Abs. 1, § 249 a) Ein Kostenfestsetzungsbeschluss entfaltet von Beginn an keine rechtlichen W irkungen, wenn der die Kostengrundentscheidung enthaltende Titel mangels wirksamer Zustellung nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und es damit an einer notwendigen Voraussetzung für einen Kostenfestsetzungsbeschluss fehlt (Anschluss an BGH, Beschlus s vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07, NJW - RR 2008, 1082 Rn. 5). b) Die Zustellung eines Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 1 ZPO während der Unterbrechung des Berufungsverfahrens nach §§ 244, 249 ZPO ist grundsätzlich unwirksam (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. März 1990 III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 107). BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12 - OLG München LG München II - 2 - Der VII. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Kosziol und den Richter Dr. Kartzke beschlossen: Auf d ie Rechtsmittel des Beklagten werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 9. Januar 20 12 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Lan d- gerichts München II vom 12. September 201 1 aufgehoben. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen . Gründe: I. Der Beklagt e wendet sich gegen die zu G unsten der Klägerin erfolgte Fest s etzung von Prozesskosten, die in einem Be rufungsverfahren angef allen sind, in dem der Beklagte sich selbst als damals noch zugelassener Rechtsa n- walt vertreten hatte. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 14. April 2011 die Berufung des Beklagten ge gen das Endurteil des Landgerichts verworfen und ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 12. September 2 011 die von der Beklagtenpartei an die Klag e- partei zu erstattenden Kosten des genannten Berufu ngsverfahrens auf 730,60 festgesetzt. 1 2 - 3 - Der Beklagte hält den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses fü r rechtswidrig, weil die am 15. April 2011 erfolgte Zustellung des Verwerfungsb e- schlusses erst nach dem Entzug seiner Anwaltszulassung erfolgt sei. D er Ve r- werfungsbeschluss sei deshalb unwirksam, so dass die Grundlage für den Ko s- tenfestsetzungsbeschluss fehle. Dem liegt zugrunde, dass die zuständige Rechtsanwaltskam mer die Zulassung des Beklagten zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 widerrufen hatte . Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag des Beklagten auf gerichtliche Entscheidung im zweiten Halbjahr 2009 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des hiesigen Beklagten ist vom Bundesgericht sh of mit Beschluss vom 7. Februar 2011 zurückgewiesen worden. Die ser Beschluss ist am 7. Februar 2011 in Abwesenheit des Beklagten ver kündet, diesem aber erst am 1 5. April 2011 zugestellt worden . Die sofortige Beschwe rde des Beklagten gegen den Kostenfes tse t- zungs b eschluss ist vom Beschwerdegericht zurückgewiesen worden . Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung des genann ten B eschlusses weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übr i- gen z ulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die im Beschluss des Ber u- fungsgerichts vom 14. April 2011 enthaltene Kostengrundentscheidung stelle 3 4 5 6 7 8 - 4 - einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel im Sinne von § 103 Abs. 1 ZPO dar. Dies gelte unabhängig davon, ob der genannte Beschluss wegen des vom Beklagten vorgetragenen Verlusts der Anwaltszulassung im Hinblick auf § 244 Abs. 1, § 249 Abs. 2 ZPO hätte ergehen dürfen. Selbst wenn man der Recht s- auffassung des Beklagten folge, wäre der Verwerfungsb eschluss des Ber u- fungsgerichts nicht nichtig, sondern nur mit den allgemeinen Rechtsmitteln a n- fechtbar. Allerdings läge kein für die Zwangsvollstreckung geeigneter Titel im Si n- ne von § 103 Abs. 1 ZPO vor, wenn d ie Zustellung des Verwerfungsbeschlu s- ses, der die Grundlage für den Kostenfestsetzungsbeschluss sei, unwirksam gewesen wäre, weil der Beklagte im Zeitpunkt der Zustellung die Zulassung als Anwalt verloren gehabt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall. Entgeg en der Au f- fassung des Beklagten sei der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2011, mit dem dessen sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen worden sei, noch nicht mit dessen Verkündung am 7. Februar 2011, so ndern erst mit der Zustellung an den B e- klagten am 15 . April 2011 rechtskräftig geworden (Tagesablauf). Die Bestand s- kraft der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer vom 14. Dezember 2006, mit der die Zulassung des Beklagten zur Rechtsa nwaltschaft widerrufen w orden sei , sei somit erst mit Wirkung ab 16. April 2011 eingetreten. Auch wenn der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2011 mit dessen Verkü n- dung wirksam geworden und nicht mehr mit Rechtsmittel n angreifbar gewesen sei, habe dessen Rechtskraft erst mit der Bekanntgabe an den Beklagten, d.h. mit der Zustellung, eintreten können. Die Zustellung des Verwerfungs beschlu s- ses des Berufungsgerichts am 15. April 2011 sei folglich noch wirksam gew e- sen. 9 - 5 - 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht sta nd. Mangels wirksamer Zustellung des vom Berufungsgericht erlassenen Verwerfungsbeschlusses en t- faltet der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts keine Wirkungen. a) Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung g e- eigneter Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO). Der im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss füllt lediglich die Ko s- tengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus ( BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07, NJW - RR 2008, 1082 Rn. 5 m.w.N.). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines Bestandes von der Kostengrundentsche i- dung abhängig. Wird sie aufgehoben oder abgeändert, verliert ein auf ihrer Grundl age erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder Abänderung seine Wirkung. Nichts anderes gilt, wenn der die Kostengru n- dentscheidung enthaltende Titel mangels wirksamer Zustellung nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und es dam it an einer notwendigen Vorau s- setzung für einen Kostenfestsetzungsbeschluss fehlt . Die Akzessorietät bewirkt in einem solchen Fall, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss von Beginn an keine rechtlichen Wirkungen entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 200 8 X ZB 36/07, NJW - RR 2008, 1082 Rn. 5 m.w.N.; BAG, NJW 1963, 1027, 1028) . Aus Gründen der Rechtsklarheit ist er aufzuheben. b) So liegt der Fall hier. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landg e- richts vom 12. September 2011 entfaltet nach diesen Maßstä ben keine rechtl i- chen Wirkun gen . Die am 15. April 2011 erfolgte Zustellung des Verwerfungsb e- schlusses ist unwirksam, weil das Berufungsverfahren zu diese m Zeitpunkt u n- terbrochen war (§ § 244, 249 ZPO). 10 11 12 - 6 - aa) Der nicht verkündete Verwerfungsbeschluss d es Berufungsg e- richts war zuzustellen, weil durch ihn die Frist für die Rechtsbeschwerde in Lauf gesetzt wurde (§ 525 Satz 1 ZPO, § 329 Abs. 2 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). bb ) Während der Unterbrechung eines Verfahrens sind , wi e § 249 ZPO zu entnehmen ist, Zustellungen seitens des Gerichts grundsätzlich unwirks am (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 107 m.w.N. ; Urteil vom 7. März 2002 - I X ZR 235/01, NJW 2002, 2107). Im Anwalt s- prozess tritt nach § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Rechtsanwalt einer Partei unfähig wird, die Vertretung der Partei for t- z uführen (BGH, Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 106). Das ist unter anderem der Fall bei bestan dskräftigem Widerruf der Zula s- sung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 244 Rn. 8 m.w.N.). Diese Grund sätze gelten auch bei Eigenvertretung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 1990 III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 107; Stei n/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 244 Rn. 8 m.w.N.). cc) Entsprechend diesen Grundsätzen ist die Zustellung des Verwe r- fungsbeschlusses des Berufungsgerichts unwirk sam. Denn der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Feb ruar 2011, mit dem die sof ortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen worden ist, wurde mit der Verkündung am 7. Februar 2011 rechtskräftig, ohne dass es noch der Zustellung bedurfte. (1) Im Ansatz zutreffend und von den Parteien u nbeanstandet geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich das gerichtliche Verfahren betreffend den genannten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 201 1 nac h bisherigem Verfahrensrecht (§ 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 BRAO a.F.) rich tet 13 14 15 16 - 7 - (vgl. BG H, Beschluss vom 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 13/10, juris Rn. 2), wo bei gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß gelten. (2) Im Verfahren der freiwilligen Gericht sbarkeit werden gerichtliche En t- scheidung en grundsätzlich mit der Bekanntmachung, bei befristeter Anfec h- tungsmöglichk eit mit der Zustellung wirksam, § 16 F GG (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1955 - V ZB 39/54 (BoR), NJW 1955, 503, 504, insoweit in BGHZ 16, 159 nicht abgedruckt). Unanfechtbare Entscheidungen werden im Verfahren der freiwilligen Gerichts barkeit indes unbeschadet des § 16 FGG bereits mit ihrem Erlass rechtskräftig, ohne dass es noch der Zustellung beda rf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1955 - V ZB 39/54 (BoR), aaO m.w.N.; KG, RzW 1967, 11 6 f.; Keidel/Zimmerman n, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 31 Rn. 1). Für den Erlass ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung der Außenwelt kundgegeben worden ist (vgl. BGH, Beschlus s vom 18. Januar 1955 V ZB 39/54 (BoR), aaO ). Dies kann auch der Zeitpunkt der Verkündung sein, wobei unerheblich ist, ob nur die Entscheidungsformel verkündet wird oder ob auch die Entscheidungsgründe verkündet werd en (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1955 - V ZB 39/54 (BoR), aaO ; KG, RzW 1967, 116 f.). Das Fehlen einer Begründung macht die Verkündung nicht u n- wirks am (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1955 - V ZB 39/54 (BoR), aaO). Die vorstehenden Ausführungen stehe n nicht im Widerspruch zu den Au sführungen in dem von der Beschwerdeerwiderung herangezogenen B e- schluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90, juris Rn. 5. In diesem Beschluss ging es im Zusammenhang mit der Zulässigkeit e i- nes Rechtsmittels gegen einen Beschluss des Eh rengerichtshofs um die anders gelagerte Frage , ob ein bei diesem Gerichtshof anhängiges Verfahren vor In - Kraft - Treten der maßgeblichen Fassung des § 223 BRAO a.F. am 17 18 - 8 - 20. Dezember 1989 abgeschlossen war, was nicht der Fall war, weil der betre f- fende Beschlu ss an dem genannten Stichtag noch nicht einmal erlassen , g e- schweige denn zugestellt war. (3) Entsprechend den genannten Grundsätzen gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 1955 - V ZB 39/54 (BoR), NJW 1955, 503, 504 war der Beklagte seit der Verkündung des Beschlusses des Bunde s- gerichtshofs am 7. Februar 2011 rechtlich gehindert, die Eigenvertretung in dem Berufungsverfahren des Ausgangsrechtsstreits fortzuführen. Dieser B eschluss ist mit der Verkündung er lassen , und mit dem Erlass am 7. Februar 2011 rechtskräftig geworden; damit ist der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft bestandskräftig geworden. Die Möglichkeit, gegen den Beschluss vom 7. Februar 2011 Anhörungsrüge zu er heben (vgl. § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 29a FGG), ändert an dem Eintritt der Rechtskraft mit Erlass des genannten Beschluss es des Bundesgerichtshof s am 7. Februar 2011 nichts (vgl. Briesemeis ter in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 29a Rn. 2). dd ) Dass der Mangel der Zustellung d es Verwerfungsbeschlusses nach § 189 ZPO geheilt worden sein könnte, ist weder festgestellt noch sonst ersich t- lich. Eine Heilung ist nicht dadurch eingetreten, dass der anwaltlich nicht mehr vertretene Beklagte den Verwerfungsbeschlus s am 15. April 201 1 erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2011 VIII ZR 22/10, NJW - RR 2011, 997 Rn. 17) . Dass die Voraussetzungen für eine Zustellung an die Partei nach § 244 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgelegen hätten, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. 19 20 - 9 - III. Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann somit nicht bestehen ble i- ben. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in der S a- che selbst zu entscheiden, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Danach sind der B e- schluss des Beschwerdegerichts vom 9. Ja nuar 2012 und der Kostenfestse t- zungsbeschluss des Landgerichts München II vom 12. September 2011 aufz u- heben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Eick Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 12.09.2011 - 11 O 5163/00 - OLG München, Entscheidung vom 09.01.2012 - 11 W 2036/11 - 21 22
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