BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 13/14 vom 22. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 22. Oktober 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Gründe: I. Die Kläger erstreben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung. Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung eines Erbrechts abgewiesen und den Widerklage n stattgegeben. Das Urteil ist dem Pr o- zessbevollmächtigten der Kläger ausweislich des Empfangsbekenntni s- ses am 26. Februar 2014 zugestellt worden. Die Berufung der Kläger ist am Donnerstag, den 27. März 2014 beim Oberlandesgericht ein gega n- gen . Auf dessen H inweis, die Berufung sei nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt worden, haben die Kläger mit einem am 4. April 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumu ng der Ber u- 1 2 - 3 - fungsfrist und mit Schriftsatz vom 10. April 2014 außerdem Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt. Zur Begrü n- dung haben sie vorgetragen, die verspätete Einlegung der Berufung b e- ruhe auf dem Fehler einer am Ende des d ritten Lehrjahres stehenden Auszubildenden ihres Prozessbevollmächtigten , die am frühen Nachmi t- tag des 26. Februar 2014 die Post geöffnet und dabei auch die Ausfert i- gung des erstinstanzlichen Urteils sowie das Empfangsbekenntnis mit Eingangsstempel versehe n habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sie wie stets von Mittwoch bis Freitag am Nachmittag allein in der Kanzlei gewesen. Versehentlich habe sie im Fristenkalender die Berufungseinlegung für den 27. März 2014 und die Vorfrist für den 20. März 2014 eingetrage n. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei die Urteilsausfertigung w e- gen dessen ganztägiger Abwesenheit aufgrund eines auswärtigen G e- richtstermins am Morgen des 27. Februar 2014 vorgelegt worden. Dabei habe er die auf der Urteilsausfertigung notierten F risten geprüft und für richtig ermittelt befunden. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kl ä- ger zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur B e- gründung hat es ausgeführt, nach dem eigenen Wiedereinsetzungsvo r- bringe n der Kläger sei von einem zurechenbaren für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden auszugehen. Mit der Fristeintragung und - überwachung dürften Auszubildende nur im Ausnahmefall beauftragt werden. Vorliegend sei der Auszubi ldenden die Fristeintragung nicht nur in einem Ausnahmefall, sondern regelmäßig an drei Nachmit tagen der Arbeitswoche übertragen worden. Einem Organ i- sationsverschulden stehe auch nicht entgegen, dass den übrigen Kan z- leimitarbeiterinnen die Weisung erteilt worden war, die Fristeintragungen der Auszubildenden am jeweiligen Folgetag lückenlos zu kontrollieren. 3 - 4 - Denn auch eine solche Weisung sei nur dann geeignet, ein Organisat i- onsverschulden zu vermeiden, wenn die Auszubildende mit der Tätigkeit nur im Ausnahme fall betraut wurde. Bei dauerhafter Übertragung best e- he die erhöhte Gefahr, dass die Kontrollen immer laxer würden. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Kläger mit der Recht s- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht z u- lässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. En t- gegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicher ung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass der ang e- fochtene Beschluss nicht ausreichend mit Gründen versehen sei (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Bei Beschlüssen, die eine Berufung als unz u- lässig verwerfen und die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufung s- frist verweigern, ist es nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs notwendig , dass die Beschlussgründe es dem Rechtsb e- schwerdegericht gestatten, die prozessualen Entscheidunge n auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 II ZB 7/12, NJW - RR 2014, 315, 316 m.w.N.; Beschluss vom 19. März 2013 VI ZB 68/12, VersR 2013, 1459, 1460 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der angefochtene Beschluss en thält in den Gründen eine Darstellung des Prozessverlaufs mit den für die Fristb e- rechnung maßgeblichen Daten, auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte 4 5 6 7 - 5 - Rechtsschutzziel wird hinreichend deutlich. Schließlich ist auch eine i n- haltliche Überprüfung des Wiederei nsetzungsvorbringens anhand des wiedergegebenen Sachverhalts problemlos mög lich. Es werden alle U m- stände dargelegt, die das Berufungsgericht zur Begründung eines a n- waltlichen Organisationsverschuldens veranlasst haben. 2. Rechtsfehlerfrei ist das Beru fungsgericht auch der Auffassung, die Kläger hätten die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt. Es hat entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht u n- ter Verletzung des Grundrechts der Klä ger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) eine Zustellung des l andgerichtlichen Urteils am 26. Februar 2014 angenommen. Voraussetzung einer wirksamen Zustellung gegen Empfangsb e- kenntnis an eine der in § 174 Abs. 1 ZPO aufgeführten Personen ist n e- ben der Übermittlung des Schriftstücks in Zus tellungsabsicht die Em p- fangsbereitschaft des Empfängers. Die Entgegennahme des zuzustelle n- den Schriftstücks muss mit dem Willen erfolgen, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Zustellungsdatum ist deshalb der Tag, an dem der Zustellungsadressat vo m Zugang des übermittelten Schriftstücks persö n- lich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt (Senatsu r- teil vom 25. September 1959 IV ZR 84/59, BGHZ 30, 335, 336). Für den Zeitpunkt der Zustellung ist entscheidend, wann der Rechtsanwalt, dem z ugestellt wird, das Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen und dies durch die Unte r- zeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 IX ZB 303/11, NJW 2012, 2117, 21 18 Rn. 6 m.w.N.). 8 9 - 6 - Das Berufungsgericht hat danach beanstandungsfrei angeno m- men, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Prozes s- bevollmächtigten der Kläger am 26. Februar 2014 erfolgte. Ausweislich der Zustellungsurkunde hat er das Em pfangsbekenntnis unterschrieben und es eigenhändig mit diesem Datum versehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 26. Februar 2014 wegen eines auswärtigen Gerichtstermins ganztägig nicht in seiner Kanz lei war und die Urteilsausfertigung nach seinen A n- gaben in der eidesstattlichen Versicherung am Morgen des 27. Februar das erste Mal " überflog " und wie er annimmt das Empfangsbekenntnis bei dieser Gelegenheit unterschrieb. Das schließt es nicht aus, da ss er das Urteil gleichwohl schon am Tag des Eingangs in der Kanz lei, am 26. Februar 2014 wie das von ihm eingesetzte Datum ausweist als zugestellt angesehen ha t . Anders als in dem Verfahren, das dem Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs v om 31. Mai 1979 (VII ZR 290/78, VersR 1979, 937 m.w.N. ) zugrunde lag, haben die Kläger hier nicht nachgewiesen, dass das handschriftliche Datum auf dem Em p- fangsbekenntnis falsch ist, was erforderlich wäre, um die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses zu widerlegen. Denn für das Datum der Z u- stellung ist nur entscheidend, ab wann der Prozessbevollmächtigte der Kläger das Urteil als zugestellt gelten lassen wollte. Inso weit ist nicht dargetan , dass dies, anders al s er es niedergeschrieben hat, erst ab dem 27 . Februar 2014 der Fall sein sollte. Die Kläger haben vielmehr im B e- r u fungs - und Wiedereinsetzungsverfahren selbst stets eine Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 26. Februar 2014 zugrunde gelegt und ihr Prozessbevollmächtigter hat in seiner eidesst attlichen Versicherung betont, die auf dem Berufungsurteil notierte Be rufungsfrist - 26. März 2014 - sei von ihm geprüft und für korrekt befunden worden. Vor diesem 10 - 7 - Hintergrund brauchte sich das Berufungsgericht daher nicht mit der Fr a- ge einer möglichen Un richtigkeit des im Empfangsbekenntnis vermerkten Zustellungszeitpunkts auseinanderzusetzen. 3. Das Berufungsgericht hat schließlich auch rechtsfehlerfrei den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfr ist abgelehnt und ihre Berufung verworfen. a) Das Berufungsgericht hat beanstandungsfrei ein den Klägern zurechenbares Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten angenommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf e in Rechtsanwalt mit der Notierung und Überwachung von Fristen grun d- sät z lich sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal b e- trauen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen s i- cherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgeh alten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das B ü- ropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenhafte Kontrolle des Personals. Die Fristeneintragung und - überwachung darf grundsätzl ich nicht auf noch auszubildendes Personal übertragen werden (Senatsbeschluss vom 22. April 2009 IV ZB 22/08, r+s 2009, 393, 394 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat bislang zwar o f- fen gelassen, ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von d iesem Grundsatz zugelassen werden kann. Geklärt ist aber, dass geg e- benenfalls in einem solchen Fall dann eine umso wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder durch ausgebildete und erfahrene Angestellte gewährleistet sein muss, durch die sichergeste llt wird, dass alle von dem Auszubildenden eingetragenen Fristen anhand der Akten 11 12 13 - 8 - auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Sowohl Stichproben als auch bloße Kontrolleinsichtnahmen in den Fristenkalender reichen nicht aus. Vie l- mehr ist ein Vergleich der Eintr agungen im Fristenkalender mit den j e- weiligen Akten erforderlich (Senatsb eschluss vom 22. April 2009 aaO m.w.N.). Diesen Voraussetzungen genügt der glaubhaft gemachte Organ i- sationsablauf in d er Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger , wie das B erufungsgericht zutreffend ange nommen hat, nicht. E s fehlt b e- reits an Vortrag dazu, dass die Auszubildende nur ausnahmsweise, etwa wegen Personalmangels, mit der Eintragung der Fristen betraut worden war. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei aufgrund des eigenen Vo r trags der Kläger angenommen, dass sie regelmäßig und nicht nur im Ausnahmefall nachmittags von Mittwoch bis Freitag als alleinige Bür o- kraft in der Kanz lei tätig war. Die Kläger haben zudem nicht glaubhaft gemacht, dass hinsichtlich der Eintr agungen der Auszubildenden eine besonders sorgfältige Kontrolle erfolgte und jede von ihr vorgenommene Eintragung im Fristenkalender auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin kontrolliert wurde . D er Prozessbevollmächtigte der Kläger hat vielmehr selbst eingeräumt, dass die Eintragungen nicht mehr ausnahmslos, so n- dern nur noch wöchentlich kontrolliert wurden. b) Den Prozessbevollmächtigten trifft darüber hinaus, wie die B e- schwerdeerwiderung zutreffend ausführt, ein eigenes Verschulden hi n- sichtlich d er unzureichenden ihm obliegenden Fristenkontrolle. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prozessbevollmächtigte die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berec h- nung einer Frist, ihrer Notierung auf den Handakten oder den Schrift - 14 15 16 - 9 - s tücken selbst, zur Eintragung im Fristenkalender sowie zur Bestätigung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk stets zu prüfen, we nn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Er kann sich gr undsätzlich allerdings auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken (BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 VI ZB 46/07, VersR 2008, 1374, 1375 und vom 9. Dezember 2009 XII ZB 154/09, VersR 2009, 89, 90, jeweils m.w.N.). Entgegen de n kanzleiinternen Richtlinien des Pr o- zessbevollmächtigten der Kläger fehlt es hier worauf die Beschwerd e- erwiderung zu Recht hinweist bereits an einem von den Richtlinien vo r- gesehenen Erledigungsvermerk. Auf der zugestellten Ausfertigung des landgericht lichen Urteils findet sich nur die von der Auszubildenden vo r- genommene handschriftliche Notierung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung, nicht aber der erforderliche Erledigungsve r- merk . Da die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender hi er nicht ordnungsgemäß vermerkt war, hätten sich dem Prozessbevollmächtigten - 10 - der Kläger spätestens bei Vorl age der Handakte zum Ab lauf der Vorfrist am 20. März 2014 Zweifel an der richtigen Umsetzung sein er Vorgaben aufdrängen müssen. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.02.2014 - 5 O 274/12 Wu - OLG Stuttgart, Entsch eidung vom 14.04.2014 - 19 U 48/14 -
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