BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 132/08 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Parteien streiten 374ber die Herausgabe von Buchbindereimaschinen, welche die Kl344gerin in einer von der Beklagten gemieteten Halle aufgestellt hat-te, und 374ber die Zahlung von Entgelt f374r die Nutzung dieser Maschinen. Das Landgericht hat die Beklagte auf die zun344chst auf Auskunft 374ber den Verbleib der Maschinen seit Januar 2006 gerichtete Stufenklage hin zur Auskunft verur-teilt. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag-ten, mit welcher sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 2 1. Sie ist zwar nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Ge-setzes wegen statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluss richtet, durch den die Berufung als unzul344ssig verworfen worden ist. Zul344ssig ist sie aber nach 247 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzun-gen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. 3 2. Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbil-dung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung ist auch nicht deshalb geboten (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, 374berzogen w344ren und der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senatsbeschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). 4 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der f374r die Ermittlung der Berufungssumme nach 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ma337gebli-che Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Auskunftsklage nach 247 3 ZPO (BGH, Beschl, v. 14. Juli 1999, VIII ZR 29/99, NJW 1999, 3049, 3050; Beschl. v. 4. Juli 2001, IV ZB 7/01, BGH-Report 2001, 809 [Ls]). Bei einer Ver-urteilung zur Auskunft ist in diesem Rahmen in erster Linie darauf abzustellen, 5 - 4 - welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert (BGHZ 128, 85, 87). Daneben kann ein Interesse des Beklagten an einer Ge-heimhaltung der zu offenbarenden Verh344ltnisse bei der Bemessung des Werts zu ber374cksichtigen sein (BGHZ 128, 85, 87; BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1993, IV ZB 14/93, juris; Beschl. v. 10. August 2005, XII ZB 63/05, NJW 2005, 3349, 3350). Von diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht, was die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, ausgegangen. b) Ein solches Geheimhaltungsinteresse hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie leitet ihr Geheimhaltungsinteresse n344mlich allein daraus ab, dass die Kl344ge-rin ihr die herausverlangten Maschinen, w374rde ihr deren Aufenthaltsort bekannt, gewaltsam entziehen werde. Diese Gefahr hat die Beklagte zwar, darin ist ihr Recht zu geben, hinreichend substantiiert dargelegt. Sie vermag aber ein be-r374cksichtigungsf344higes Geheimhaltungsinteresse nicht zu begr374nden. Ein sol-ches Geheimhaltungsinteresse ist n344mlich nichts anderes als das Interesse des Beklagten daran, die verlangte Auskunft zu verweigern oder zu erschweren. Dieses Interesse ist aber bei der Bemessung der Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten, wie der Gro337e Senat f374r Zivilsachen des Bundesge-richtshof entschieden hat, gerade nicht zu ber374cksichtigen (BGHZ 128, 85, 87). Ber374cksichtigungsf344hig ist nur ein jenseits dieses blo337en Abwehrinteresses lie-gendes Geheimhaltungsinteresse. Ein solches Interesse hat die Beklagte nicht. 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 7 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.03.2008 - 20 O 133/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.08.2008 - 5 U 95/08 -
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