ECLI: DE:BGH:2019:130619BVZB132.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 132/17 vom 13. Juni 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 24. April 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Gegenstand swert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 Gründe: I. Die Kläger haben gegen ein ihren Prozessbevollmächtigen am 9. No- vember 2016 zugestellte s Urteil, mit dem ihre Klage teilweise abgewiesen wor- den ist, am 9. Dezember 2016 Berufung ein gelegt. Mit Schriftsatz vom 10. Ja- nuar 2017, eingegangen am gleichen Tag, haben die Kläger die Berufung be- gründet und unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Büroange- stellten ihrer Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt habe am 9. November 2016 das Anlegen einer Berufungsakte, die Eintragung der Fristen im Kalender und 1 - 3 - die sofortige Wiedervorlage der Handakte nebst Ausführungsvermerk verfügt. Die bislang stets zuverlässige Bür oangestellte habe diese Anweisungen in sei- ner Gegenwart notiert und die Akte angelegt, die Eintragung der Fristen aber vergessen und die Akte erst am 10. Januar 2017 vorgelegt. Auf gerichtlichen Hinweis haben die Kläger ergänzend vorgetragen, dass der sach bearbeitende Rechtsanwalt bereits am 9. November 2016 die Berufungsschrift unterzeichnet und in die Postmappe gelegt habe, um sie bei einer Mandatierung abzusenden, den Klägern aber möglichst lange Bedenkzeit zu lassen. Am 8. Dezember 2016 habe er die Beru fungsschrift selbst abgesandt, ohne die Handakte beizuziehen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzu- lässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, den Klägern könne eine Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, da ein ihnen zure- chenbares Anwaltsverschulden vorliege. Bescheinige der Anwalt - wie hier am 9. November 2016 geschehen - den Empfang eines ohne Handakten vorgeleg- ten Urteils, steigere dies die Gefahr, dass die Fristnotierung unterbleibe, und erhöhe damit die Sorgfaltspflicht des Anwalts. Er müsse, falls er sich die mit dem entsprechenden Vermerk ve rsehene Handakte nicht sogleich nachreichen lasse oder er nicht selbst unverzüglich die notwendigen Eintragungen vorneh- me, durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Notierungen ver- anlassen. Ob die hier erteilte Einzelanweisung den an sie zu stellenden Anfor- derungen genüge, sei bereits zweifelhaft, könne aber offenbleiben, da sich kon- 2 3 - 4 - krete Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Fristen weisungswidrig nicht notiert worden seien. So hätten sich dem sachbearbeitenden Anwalt Zwei- fel an der E rfassung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender auf- drängen müssen, als weisungswidrig die sofortige Vorlage der Handakte unter- blieben sei. Zudem habe er nach seinen eigenen Angaben die Berufungsschrift schon am 9. November 2016 - mithin vor Anlag e der Handakten - gefertigt, sie sodann längere Zeit in einer Postausgangsmappe aufbewahrt und erst am 8. Dezember 2016, dem vorletzten Tag der Berufungsfrist, versandt, ohne dass ihm die Handakten anlässlich des bevorstehenden Ablaufs der Berufungsfrist v orgelegen hätten. Bei Eintragung der Berufungsfrist nebst Vorfrist von einer Woche hätte ihm aber die Handakte vorliegen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, habe ein dringender Anlass bestanden, sich die Handakte vorlegen zu lassen und die ordnungsgemäße Ei ntragung der Fristen zu überprüfen. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbin- dung mit § 238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft; sie ist aber un- zulässig, da die besond eren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 87, 89) nicht vorliegen. Das Berufungsgericht hat durch die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags insbesondere nicht den Zugang z u dem von der Zi- vilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Versäu- mung der Berufungsbegründungsfrist (§ 52 0 ZPO) auf ein den Klägern gemäß 4 5 6 - 5 - § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigen beruht und daher ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliegt. a) Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat durch organisatorische Maßnahmen sicherz ustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (st. Rspr., vgl. BGH, Be- schluss vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, MDR 2017, 782 Rn. 6 mwN). Zutref- fend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass der Rechtsanwalt das Emp- fangsbekenntnis über eine Urteilszustellung grundsätzlich nur unterzeichnen und zurückgeben darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehal- ten und vermerkt ist, dass diese im Fristenkalender notiert worden ist. Beschei- n igt der Rechtsanwalt wie hier - den Empfang eines ohne Handakten vorge- legten Urteils, so erhöht sich die Gefahr, dass die Fristnotierung unterbleibt o- der unzutreffend ist und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird. Um dieses Ri- siko auszuschließen, muss der Anwalt, falls er sich die mit dem entsprechenden Vermerk versehene Handakte nicht sogleich nachreichen lässt oder er nicht selbst unverzüglich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fris- tenkalender vornimmt, durch eine besondere Einzelanwe isung die erforderli- chen Notierungen veranlassen (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 III ZR 202/13, juris Rn. 4 mwN). b) Hier hat der sachbearbeitende Rechtsanwalt zwar eine solche Einzel- anweisung erteilt. Entgegen den von dem Berufungsgericht ang eführten Zwei- feln dürfte diese weder im Hinblick auf ihren Inhalt noch auf ihre Form zu bean- standen und damit die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übli- che Sorgfalt gewahrt sein . Diese und nicht die äußerste und größtmögliche Sorgfalt ist de r Verschuldensmaßstab (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW - RR 2016, 126 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 17. Au- 7 8 - 6 - gust 2011 - I ZB 21/11, NJW - RR 2012, 122 Rn. 12). Letztlich kann dies aber offenbleiben. c) Das Berufungsgericht nimmt zu Re cht an , dass sich Anhaltspunkte ergaben , die de n sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten zur Überprüfung der Ausführung seiner Anweisung hätten veranlassen müssen . aa) Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass ausge- bildetes Büropers onal, das sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine kon- krete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend zu vergewissern, ob eine erteilte Weisung auch ausgeführt worden ist (st. Rspr. , vgl. nur BGH, Be schluss vom 10. Februar 2016 VII ZB 36/15, NJW 2016, 1740 Rn. 12; Beschluss vom 2. April 2008 XII ZB 189/07, NJW 2008, 2589 Rn. 12 jeweils mwN). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Liegen Umstände vor, die dem Rechtsanwalt Anlass geben, an der Umsetzung seiner Arbeitsanweisung durch die Büroangestellte zu zweifeln, hat er deren Ausführung zu überprüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - V ZB 161/14, NJW 2016, 718 Rn. 14). bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergebe n sich derartige Umstände allerdings nicht daraus, dass dem sachbearbeitenden Prozessbe- vollmächtigten die Handakte nicht - wie angeordnet - sofort nach ihrer Anlage vorgelegt wurde. Konnte sich der Anwalt auf die Ausführung seiner Anweisung verlassen, stel lt sich die zusätzliche Anweisung, den Vorgang sofort , also noch vor Eintritt der angeordneten Vorfrist, wieder vorzulegen, als zusätzliche, das gebotene Maß an Sorgfalt übersteigende weitere Sicherungsmaßnahme dar. Derartige, nach Sachlage an sich nicht gebotene Maßnahmen führen aber nicht zur Verschärfung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten. Ein etwaiger Pflicht- 9 10 11 - 7 - verstoß im Bereich dieser zusätzlichen Kontrollebene kann dem Anwalt daher nicht vorgehalten werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 16. Se ptem - ber 2015 - V ZB 54/15, NJW - RR 2016, 126 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - VII ZB 95/08, NJW 2011, 1080 Rn. 13; Beschluss vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682 jeweils mwN). cc) Zweifel an der Ausführung der Anweisung musste n sich dem sach- bearbeitenden Prozessbevollmächtigten - wie das Beschwerdegericht zutref- fend annimmt - aber aufdrängen, als er am 8. Dezember 2016 die Versendung der Berufungsschrift veranlasste. Bei einer ordnungsgemäßen Ausführung der der Büroangestellten erteilten Einzelanweisung hätte neben der Berufungsfrist eine Vorfrist eingetragen werden müssen. Ihm hätte da her am 8. Dezember 2016 die Handakte bereits vorliegen müssen. Nach dem Inhalt der ergänzen- den Ausführungen zum Wiedereinsetzungsantrag lag dem s achbearbeitenden Prozessbevollmächtigen jedoch nur die bereits am 9. November 2016 gefertigte Berufungsschrift vor. Er durfte sich daher nicht auf die Veranlassung der Ab- sendung der Berufungsschrift be schränken , sondern hätte die ordnungsgemä- ße Notierung d er Rechtsmittelfristen im Fristenkalender jedenfalls anhand der Handakte überprüfen müssen (zu weitergehenden Prüfungspflichten vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 11). In dieser hätte sich nach dem Inhalt der vorge tragenen Einzelanweisung ein auf die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender bezogener Erledigungsvermerk befinden müssen. Bei einer entsprechenden Prüfung wäre zu Tage getreten, dass die von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt erteilt e Anweisung nicht ausgeführt worden war. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 12 - 8 - IV . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstands- wert des Rechtsb eschwerdeverfahrens hat der Senat nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt. Stresemann Schmidt - Räntsch Kaze- le Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 25.10.2016 - 1 O 157/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.04.2017 - 12 U 45/17 - 13
Full & Egal Universal Law Academy