BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 133/02 vom21. Mai 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2Zu den inhaltlichen Anforderungen einer Berufungsbegründung.BGH, Beschluß vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 -LG LüneburgAG Soltau - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 durch dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß der6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 24. Oktober 2002aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-wiesen.Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 637,59 Gründe: I.Die Kläger sind die ehemaligen Mieter des Beklagten. Nach Beendigungdes Mietverhältnisses nehmen sie diesen auf Zahlung eines Guthabens in Höhevon 113,74 nrn !#"$%&'r()(%n*,+&-.0/&*k-zahlung des Kautionsbetrages von 723,26 1r12435.0/&*,'n&6&738&nHeizkostenvorauszahlungen in Höhe von 300 39;:&*,+@?A%3B+%&C3unter Anrechnung einer vom Beklagten geleisteten Zahlung einen Restbetragvon 637,59 nn*,+)D)2E31F(F(G*,+t. - 3 -Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. August 2002 mit derBegründung abgewiesen, ein Anspruch auf Auszahlung des Abrechnungsgut-habens in Höhe von 113,74 8+#;HIJ(n#3*,+KML&@-@N(nO(K&&8Prr-prozessual bereits einen Betrag von 499,41 &L1++&%-F&3*)+3;HIJnanrechnen lassen müßten. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Rücker-stattung geleisteter Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 300 13Q3*,+Kbegründet, nachdem der Beklagte die Nebenkosten gegenüber den Klägernabgerechnet habe und diese die Abrechnung insoweit anerkannt hätten, als sieselbst Rückzahlung des ausgewiesenen Guthabenbetrages von 113,74 r-langten.Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Landgericht durchBeschluß vom 24. Oktober 2002 als unzulässig verworfen, weil sich aus derBerufungsbegründung für einen Teil des eingeklagten Betrages nicht ergebe,daß die angebliche Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung er-heblich gewesen sei (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die Kläger machten einerseitsein Abrechnungsguthaben in Höhe von 113,74 &-Q+@38R3*,+,LK33aber die Abrechnung für fehlerhaft und verlangten, weil der Beklagte keine neueAbrechnung erteile, 55 % der Nebenkostenvorauszahlung zurück. Sei der An-spruch der Kläger auf Rückzahlung eines Teils der Vorauszahlungen begrün-det, werde damit zugleich der vom Beklagten erteilten Abrechnung und demerrechneten Guthaben von 113,74 n0r(S6Lr-N#T8+&%beruhe auf der Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen. Die Kläger hättendaher darlegen müssen, daß beide Ansprüche nebeneinander bestünden, danur so die Erheblichkeit der angeblichen Rechtsverletzung dargetan wäre. Esfehle somit an einer ausreichenden Begründung für den geforderten Betrag vonzumindest 113,74 -1rUVW3CMnX1YXW391r)2E3Z&L&J1,3[1@3\]verbleibenden Restes sei die Berufung nicht zulässig, weil die erforderliche Be-rufungssumme von mehr als 600 3*1+,@nn3*,+@13 - 4 -Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger, mit der sie sichgegen die vom Berufungsgericht verneinte Erheblichkeit der Rechtsverletzunghinsichtlich des geltend gemachten Abrechnungsguthabens von 113,74 2En-den und insoweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend ma-chen.II.1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1Satz 4 ZPO statthaft; dabei ist unschädlich, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB23/02, NJW 2002, 3783 unter II 1; BGH, Beschluß vom 19. September 2002- V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132 unter II 1).2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, welche inhaltlichenAnforderungen an eine Berufungsbegründung nach dem reformierten Zivilpro-zeßrecht gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu stellen sind, ist bisher vom Bun-desgerichtshof noch nicht entschieden worden und stellt sich in einer unbe-stimmten Vielzahl weiterer Fälle (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB16/02, NJW 2002, 3029 unter II 1; BGH, Beschluß vom 5. November 2002- VI ZB 40/02, NJW 2003, 437 unter II 1).3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.a) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob, wie die Kläger vorab rügen,ein der Rechtsbeschwerde unterliegender Beschluß den maßgeblichen Sach-verhalt, über den entschieden wird, wiedergeben muß, da anderenfalls dasRechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Würdigung nicht in der Lage ist(vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 unter II - 5 -zu §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 2 AVAG), oder ob sich hier jedenfalls der Sach-und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einer für die Beurteilung deraufgeworfenen Rechtsfrage ausreichendem Umfang ergibt (vgl. BGH, Urteilvom 25. April 1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038 unter 1 m.w.Nachw.).b) Das Landgericht hat, wie die Kläger zu Recht beanstanden, die Anfor-derungen an den Inhalt der Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPOhinsichtlich des Anspruchs aus dem Abrechnungsguthaben in Höhe von113,74 /%n)=,aa) Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung dieBezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht desRechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ange-fochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassensoll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungsklägerdas angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtli-cher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe an-zugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblich-keit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaf-tigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteilaus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anfor-derungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbeson-dere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlichhaltbar sind (vgl. MünchKommZPO-Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungs-band § 520 Rdnr. 50; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 520 Rdnr. 29 ff.; Han-nich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 520 Rdnr. 18; teilweise abweichendSchellhammer, MDR 2001, 1141, 1143). Damit wird weitgehend an den bisheri-gen Rechtszustand (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.) angeknüpft, wobei die Anfor-derungen an die Darlegung der Rechtsverletzung und ihrer Entscheidungser- - 6 -heblichkeit nach der Vorstellung des Gesetzgebers sogar noch etwas herabge-setzt worden sind (BT-Drucks. 14/4722 S. 95).bb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts genügt die Berufungsbe-gründung der Kläger vom 30. September 2002 hinsichtlich des geforderten Be-trages von 113,74 3^:Z1Yrn(n>&0_3`HIJ&nE+&%&C3*,+W(a3Ansicht des Amtsgerichts, sie müßten sich auf das Abrechnungsguthaben ausder Nebenkostenabrechnung den vorprozessual bezahlten Betrag von 499,41 anrechnen lassen, zunächst mit der Begründung gewandt, eine Verrechnungs-bestimmung durch den Beklagten sei nicht erfolgt, so daß sie mit der Verrech-nung dieses Betrages frei seien. Soweit das Amtsgericht angenommen habe,sie hätten mit dem Verlangen auf Rückzahlung des Guthabenbetrages von113,74 3P:-1r# V],3^3*,+b(n>/%nZ+39#&r*,+S3Rückerstattung geleisteter Heizkostenvorauszahlungen verlangen könnten, ha-ben die Kläger unter Vorlage eines Schreibens ihres Prozeßbevollmächtigtenvom 18. Februar 2002 vorgetragen, daß sie die Abrechnung nicht anerkannthätten; daß sie von dem Guthabenbetrag zunächst ausgegangen seien, hängedamit zusammen, daß sie selbst nicht in der Lage seien, die Abrechnung ord-nungsgemäß zu erstellen. Damit haben die Kläger aber dargelegt, daß dasAmtsgericht nach ihrer Ansicht ihnen sämtliche verlangten Beträge zu Unrechtabgesprochen habe, so daß das Urteil aus ihrer Sicht fehlerhaft ist. Ob dieseRechtsansicht zutreffend ist oder ob sich die Ansprüche wechselseitig aus-schließen, stellt eine Frage der Begründetheit der Berufung dar, ohne daß da-durch ihre Zulässigkeit in Frage gestellt wird.c) Liegt somit eine zulässige Berufung auch hinsichtlich des Teilbetragesvon 113,74 r(n>-n3%,3*,+NncB&1FGnd*,+Pn8N(G*,+8Ansprüche gemäß § 5 ZPO ein Wert des Beschwerdegegenstandes der Beru- - 7 -fung, der 600 /%n8@3&X-rNV;3UnXYXPL&J1&3;3fedg 511 Abs. 2 Nr. 1ZPO).Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. LeimertWiechers Dr. Frellesen
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