BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 133/10 vom 7. April 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Der Betroffenen wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19. April 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 3. M344rz 2010 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen werden dem S. auferlegt. Im 334brigen findet keine Ausla-generstattung statt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf den heute in der Sache V ZB 77/10 ergangenen Beschluss Bezug genommen. Erg344nzend ist auszuf374hren: 1 - 3 - Die Betroffene stellte aus der Haft einen Asylantrag, der bei dem Bun-desamt f374r Migration und Fl374chtlinge am 21. Dezember 2009 einging und den das Amt mit Bescheid vom 15. Januar 2010, zugestellt am 18. Januar 2010, zur374ckwies. Einen Eilantrag der Betroffenen nach 247 80 Abs. 5 VwGO gegen die mit der Zur374ckweisung des Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamts wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2010 zur374ck. 2 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. M344rz 2010 die Verl344ngerung der Abschiebungshaft bis zum 9. Juni 2010 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Mit Beschluss vom 19. April 2010 hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen gegen die-sen Beschluss zur374ckgewiesen. Die Betroffene, die am 26. April 2010 nach Ni-geria abgeschoben worden ist, erstrebt die Feststellung, dass sie durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts und den die Haft verl344ngernden Be-schluss in ihren Rechten verletzt worden sei. 3 II. Das Beschwerdegericht bejaht den Haftgrund nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, weil der Verdacht bestehe, dass sich die Betroffene einer Ab-schiebung in ihr Heimatland entziehen werde. Die Sicherungshaft sei auf sechs Monate zu verl344ngern gewesen, weil die Betroffene die bei der Beschaffung von Ersatzpapieren eingetretenen Verz366gerungen zu vertreten habe. Ein Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot liege ebenfalls nicht vor, weil die f374r die Aus-stellung von Passersatzpapieren erforderliche Konsulatsvorf374hrung erst nach Abschluss des Asylverfahrens m366glich gewesen sei. 4 - 4 - III. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 5 Die Betroffene ist bereits deshalb in ihrem Freiheitsgrundrecht verletzt worden, weil der Verl344ngerung der Abschiebungshaft ebenfalls kein zul344ssiger Haftantrag zugrunde lag. Auch dieser Antrag der Beteiligten zu 2 verhielt sich nicht zu dem f374r eine Abschiebung nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG notwen-digen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft. Die Haftanordnung und die Zu-r374ckweisung der Beschwerde ergingen daher auf der Grundlage eines unzul344s-sigen Antrags, der nicht den in 247 417 Abs. 2 FamFG bestimmten Anforderungen an die Darlegung der Vollziehbarkeit der beabsichtigten Abschiebung gen374gte. Der Senat nimmt insoweit zur Begr374ndung seiner Entscheidung auf die Ausf374h-rungen in der die urspr374ngliche Haftanordnung betreffenden Sache (V ZB 77/10) Bezug. 6 Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass die zust344ndige Staats-anwaltschaft dem Beschwerdegericht ihr Einvernehmen mit der Abschiebung der Betroffenen telefonisch mitgeteilt und das Beschwerdegericht die Beteiligten in dem Termin zur Anh366rung der Betroffenen davon unterrichtet hat. Damit ent-fiel zwar das deren Abschiebung entgegenstehende Hindernis, jedoch nicht die in der Beschwerdeinstanz nicht heilbare Verletzung des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Ohne einen nach 247 417 FamFG wirksamen Haftantrag durfte die Abschie-bungshaft weder angeordnet noch verl344ngert werden (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2009, 304, 305; Senat, Beschl374sse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, NVwZ 2010, 1508, 1509 Rn. 19 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 16). Einen erneuten Haftantrag vor dem Amtsgericht hat die Beteiligte zu 2 jedoch nicht gestellt. 7 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 83 Abs. 2, 247 430 FamFG, 247 128c Abs. 3 Satz 2 KostO; die Festsetzung des Be-schwerdewerts folgt aus 247 128c Abs. 2 KostO i.V.m. 247 30 Abs. 2 KostO. 8 Kr374ger Stresemann Czub Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 03.03.2010 - 10 XIV 7/10.B - LG Mainz, Entscheidung vom 19.04.2010 - 8 T 50/10 -
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