BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 133/12 vom 13. Dezember 2012 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2012 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert de s Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der A b- schiebung für vier Wochen und die sofortige Vollziehbar keit der Entscheidung angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vor dem Landg e- richt erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene, der zwischenzeitlich abgeschoben worden ist, die Feststellung erreichen, dass er durc h die Entscheidungen der Vorinstanzen in seinen Rechten verletzt worden ist. 1 - 3 - II. 1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 70 Abs. 4 FamFG findet die Rechtsbeschwerde nicht statt gegen Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Dazu gehören auch Entscheidungen über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehung s- sachen (Senat, Beschluss vom 3. Februar 201 1 - V ZB 128/10 , juris Rn. 6; B e- schluss vom 11. No vember 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3 f). Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe der Sache nach nicht eine einstweilige Anordnung, sondern eine abschließende Entsche i- dung in der Hauptsache getroffen, trifft nicht zu. Es hat auf der G rundlage von § 427 Abs. 1 FamFG nach summarischer Prüfung ausdrücklich eine nur vorlä u- fige Freiheitsentziehung angeordnet, da es die Voraussetzungen der Abschi e- bungshaft als noch nicht abschließend festgestellt erachtet hat und die endgü l- tige Haftentscheid ung erst nach Einsicht in die - ihm noch nicht übersandte - Ausländerakte treffen wollte. 2 3 4 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 11.06.2012 - 43 XIV 103/12 (B) - LG Hannover, Entscheidung vom 27.06.2012 - 8 T 23/12 - 5
Full & Egal Universal Law Academy