BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 133 /1 3 vom 23 . September 2015 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . Septemb er 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde w i rd festgestellt , dass die Be schlü ss e des Amtsgerichts Krefeld vom 2. Juli 2013 und der 7 . Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 5 . Augu st 2013 den Betroffenen in seinen Rechten ver letzt haben . Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in a llen Instanzen werden de m Landkreis Borken a uferlegt. D er Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5 .000 Gründe: Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte Recht s- beschwerde ist begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Au f- rechterhaltung durch das Beschwerdegericht ha ben den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rec hten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 Aufen thG vollzogen werden würde (vgl . näher Senat, Beschluss 1 - 3 - vom 25. Juli 2014 V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 ff. ) . Von einer weit e- ren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 02.07.2013 - 29 XIV 75/13/B - LG Krefeld, Entscheidung vom 05.08.2013 - 7 T 92/13 -
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