BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 134/02 vom5. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolstund Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom23. Oktober 2002 aufgehoben.Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegendas Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2002gewährt.Beschwerdewert: 1.533,23 Gründe: I.Gegen das am 15. März 2001 ihm zugestellte Urteil des AmtsgerichtsFrankfurt am Main hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. April 2002, der am11. April 2002 in der Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt am Maineingegangen ist, Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz war von dem Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten nicht unterschrieben worden. Nach einem Hin- - 3 -weis auf das Fehlen der Unterschrift hat der Beklagte nach Ablauf der Beru-fungsfrist unter erneuter Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand beantragt. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu-rückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sichdie Rechtsbeschwerde des Beklagten.II.Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.1. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist statthaft (§ 574Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 234 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und nach§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann beifristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Berufungs- oder Beru-fungsbegründungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wer-den, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesenhatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhan-densein der Unterschrift zu überprüfen (Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR12/95, NJW 1996, 998 unter II 2 b m.Nachw.; BGH, Beschluß vom27. September 1994 - XI ZB 9/94, NJW 1994, 3235 unter II 2 m.Nachw.). Ob-wohl in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine Unter-schriftenkontrolle im vorgenannten Sinn bestand, hat das Landgericht demWiedereinsetzungsgesuch des Beklagten nicht entsprochen. Es hat die Recht-sprechung zur Unterschriftenkontrolle zwar dargestellt, den von ihr entwickeltenGrundsatz aber ausgehöhlt, indem es die an den Rechtsanwalt insoweit zustellenden Anforderungen um Pflichten erweitert, auf die es im Zusammenhangmit der Unterschriftenkontrolle nicht ankommt, weil eine Nichteinhaltung dieserPflichten durch eine ordnungsgemäße Unterschriftenkontrolle gerade aufgefan- - 4 -gen wird. Diese objektive Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtspre-chung zu der Frage, inwieweit sich der Rechtsanwalt durch eine ordnungsge-mäß organisierte Unterschriftenkontrolle entlasten kann, fällt nach dem Willendes Gesetzgebers unter den Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung" (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn - wie hier - die Gefahreiner Nachahmung oder Wiederholung besteht (Senatsbeschluß vom4. September 2002 - VIII ZB 49/02, zur Veröffentlichung bestimmt).Da die Begründung der Rechtsbeschwerde die genannte Abweichungvon der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdrücklich rügt, ist die Zulas-sungsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der erforderlichen Weisedargelegt worden (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Unter Berücksichtigung der vor-genannten Rechtsprechung hätte das Berufungsgericht dem Wiedereinset-zungsantrag stattgeben müssen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hateine entsprechende Anweisung an sein Büropersonal glaubhaft gemacht, wiedas Berufungsgericht selbst festgestellt hat.Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die vom Berufungsgericht alsOrganisationsmangel beanstandete Anfertigung zweier inhaltsgleicher Beru-fungsschriften, die auf verschiedene Rechtsanwälte in der Kanzlei des Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten ausgestellt worden waren. Wenn die damitverbundene Gefahr der Vertauschung, wie das Berufungsgericht gemeint hat,dazu geführt haben kann, daß nur einer der beiden Schriftsätze unterzeichnetwurde und die Kanzleiangestellte, die das Kuvertieren vornahm, versehentlichdie noch nicht unterzeichnete Berufungsschrift versandt hat, so war das Versa-gen der ordnungsgemäß organisierten Unterschriftenkontrolle entgegen derAuffassung des Berufungsgerichts durchaus ursächlich dafür, daß eine nicht - 5 -unterzeichnete Berufungsschrift eingereicht wurde. Hätte nämlich die Kanzlei-angestellte weisungsgemäß den von ihr abgesandten Schriftsatz vor dem Ku-vertieren daraufhin überprüft, ob der Schriftsatz unterschrieben war, dann hättesie das Fehlen der Unterschrift bemerkt und die nicht unterschriebene Beru-fungsschrift dem Rechtsanwalt erneut zur Unterschrift vorgelegt. Die Berufungwäre dann nicht ohne die Unterschrift des Rechtsanwalts abgesandt worden.Dr. Deppert Dr. Beyer WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
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