BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 134/11 vom 17. November 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 7 Eine Sondervergütung des Verwalters für die Bearbeitung eines Rechtsstreits gegen einen Wohnun gseigentümer gehört jedenfalls dann nicht zu den nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn der Verwalter die Ansprüche der WEG im eigenen Namen geltend macht. BGH, Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 134/11 - LG Berlin AG B erlin - Wedding - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 17. November 20 1 1 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und d en Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 243,37 Gründe : I. Die Klägerin hat als Prozessstandschafterin einer von ihr verwalteten Wohnungseigentumsanlage gegen die Beklagte als Eigentümerin einer der Wohnungen in der Anlage erfolgrei ch Ansprüche auf Zahlung rückständigen Hausgelds und einer Sonderumlage gerichtlich geltend gemacht und im A n- schluss daran die Festsetzung der ihr entstandenen Rechtsanwalts - und G e- richtskosten erwirkt. Die Klägerin hat der Wohnungseigentümergemeinschaft d arüber hinaus eine Vergütung für die " Bearbeitung des gerichtlichen Verfa h- rens " von 243,37 er vertrag vereinbart ist. Den Antrag auf Festsetzung auch dieser Vergütung als Kosten des Recht s- streits hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Kl ä- 1 - 3 - gerin ist ohne Erfolg geblieben. M it der von dem Beschwerdegericht zugelass e- nen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Festsetzungsantrag weiter. II. Das Beschwerdegericht hat im Hinblick auf das Rechtsdienstleistung s- gesetz Zweifel, ob eine Vergütung für die Bearbeitung von gerichtlichen Ve rfa h- ren in dem Verwaltervertrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft verei n- bart werden kann und ob sich solche Zweifel im Kostenfestsetzungsverfahren klären lassen . Jedenfalls handele es sich dabei nicht um Kosten des Recht s- streits, die im Kostenfestsetzun gsverfahren festgesetzt werden könnten. Es sei nicht erkennbar, dass diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfo l- gung notwendig gewesen seien, zumal die Klägerin im Recht s streit anwaltlich vertreten gewesen sei . III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulä s- sige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Nach § 103 Abs. 1 ZPO sind im Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten festzusetzen, die nach den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO erstattung s- fähig sind. Das sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur die zur zweckentspr e- chenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten unter Einschluss der durch notwendige Reisen und durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandenen Zeitversäumnis nach Maßgabe der §§ 20, 22 JVEG. 2. Zu dies en Kosten gehört die Sondervergütung für die Begleitung g e- richtlicher Verfahren, welche die Klägerin mit der Wohnungseigentümergemei n- schaft in dem Verwaltervertrag vereinbart hat, jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. 2 3 4 5 - 4 - a) Ob eine solche Vergütung zu den nach § 91 Abs. 1 ZPO überhaupt erstattungsfähigen Kosten gehört, wird , allerdings aus dem Blickwinkel eines Aktivprozess es der Wohnungseigentümergemeinschaft , unterschiedlich beu r- teilt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht unum stritten, ob die Ve r- einbarung einer Vergütung für die Begleitung eines Recht s streits, bei dem die Wohnungseigentümergemeinschaft anwaltlich vertreten ist, ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Sie scheitert zwar nicht, wie das Beschwerdegericht meint, an einem Verstoß ge gen das Rechtsdienstleistungsgesetz, das im A n- schluss an die Rechtsprechung des Senats zum früheren Rechtsberatungsg e- setz (Senat, Beschluss vom 6. Mai 1993 - V ZB 9/92, BGHZ 122, 327, 330) in § 5 Abs. 2 Nr. 2 solche Tätigkeiten ausdrücklich erlaubt (Johnig k in Wolf/Gaier/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 5 RDG Rn. 45). Sie entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung indessen nur , wenn die vergütete Tätigkeit nicht schon mit der allgemeine n Verwalterv ergütung abgegolten ist. Diese Vorau s- setzung hat der Senat für den hier nicht gegebenen Fall bejaht, dass der Ve r- walter den Einziehungsprozess der Gemeinschaft selbst führt und sich nicht anwaltlich vertreten lässt (Beschluss vom 6. Mai 1993 - V ZB 9/92, BGHZ 122, 327, 332). b ) Auf diese Fragen kommt es aber nicht an. Unabhängig von ihrer B e- antwortung ist d ie geltend gemachte Sonder vergütung hier nicht erstattungsf ä- hig. aa) Die Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von Hausgeld und Sonderumlage sind nicht durch die materiell - rechtlich anspruchsberech tigte Woh nungseigentümergemeinschaft als Verband eingeklagt worden, sondern auf Grund einer Prozessstandschaft durch die Klägerin als Verwalterin der A n- lage im eigenen Namen. Partei des Rechtsstreits ist deshalb die Klägerin selbst, nicht der Verband. Die " Prozessb egleitvergütung " , die sie der Wo h- 6 7 8 - 5 - nungseigentümergemeinschaft in Rechnung gestellt hat, kann deshalb nicht zu den Kosten ihrer Rechtsverfolgung gehören. Für sie bedeutet diese Sonderve r- gütung eine zusätzliche Einnahme. Kosten können daraus nur dem Verband e ntstehen, der aber gerade nicht Partei des Rechtsstreits und damit auch nicht nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsberechtigt ist. Den denkbaren materiell - rechtlichen Erstattungsanspruch des Verbands hätte die Klägerin im Rahmen ihrer Prozessstandschaft einklag en könne n . Das ist nicht geschehen und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nachgeholt werden. bb) An diesem Ergebnis ändert auch die Regelung in dem Verwalterve r- trag nichts, dass die Sondervergütung für die Prozessbegleitung " im Falle einer gerich tlichen Kostenauferlegung auf den in Anspruch genommenen Eigentümer gegen diesen festzusetzen und von diesem einzuziehen ist " . Diese entfaltet gegenüber der Beklagten keine Wirkung. Vertragspartner der Klägerin sind nämlich , anders als vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wo h- nungseigentümergemeinschaft, nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, so n- dern die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. In diesem Vertrag können ohne deren Mitwirkung keine Verpflichtungen zu Lasten der einzelnen Wohnung seigentümer vorgesehen werden. Sie wären als Verpflichtungen zu Lasten Dritter nichtig (Kuhla, ZWE 2009, 196, 199 für Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses). Solche Verpflichtungen könnten nur durch die Teilungserklärung, durch eine Vere inbarung oder nach Maßgabe von § 21 Abs. 7 WEG durch Beschluss der Wohnungseigentümer begründet werden. Entsprechende Regelungen oder Beschlüsse führten auch nicht zu einer Erwe i- terung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs, sondern zu einem mat e- riell - rechtlichen Z ahlungs - oder Erstattungsanspruch, der selbständig eingeklagt werden müsste. 9 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Berlin - Wedding, Entscheidung vom 1 4.03.2011 - 14 C 528/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.05.2011 - 82 T 294/11 - 10
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