BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 135/10 vom 12. Mai 2011 in de r Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 4, § 428 Abs. 2 Wendet sich der Betroffene gegen die vorläufige Ingewahrsamnahme durch die Behörde nach § 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 4 AufenthG, ist die Rechtsb e- schwerde nicht statthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG). BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10 - LG Lüneburg AG Winsen (Luhe) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2011 durch den Vo r- sitzenden Ric h ter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ve r- fahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechts anwalt Rinkler beig e- ordnet. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 29. April 2010 wird als unzulässig verwo r fen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene; Gerichtskosten werden nich t erh o ben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.500 - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein kosovarischer Staatsangehöriger, war bereits meh r- fach unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nach der letzten Einreise hielt er sich in Berlin, dem Zuständigkeitsbereich der Bete i ligten zu 2, auf. Danach tauchte er unter. Nachdem er sich am 16. Dezember 2009 anläs s- lich einer im Bezirk der Beteiligten zu 3 durchgeführten Personenkontro l le mit gefälschten italienischen Papieren au sgewiesen hatte, wurde er gegen 15.30 Uhr nach § 127 Abs. 2 StPO in Polizeigewahrsam genommen. Hiervon info r mierte die Polizei am nächsten Morgen zunächst die Beteiligte zu 3, die um 7.40 Uhr Kontakt mit der Bete i ligten zu 2 aufnahm. Die um 8.25 Uhr von de r Festnahme in Kenntnis gesetzte Staatsanwaltschaft teilte der Pol i zei umgehend mit, dass sie keinen Antrag auf Erlass eines Untersuchungshaf t befehls stellen werde. Danach ersuchte die Beteiligte zu 2 die Beteiligte zu 3, im Wege der Amtshilfe die Abschieb ungshaft zu beantragen. Auf d e ren Antrag ordnete das Amtsgericht gegen 15 Uhr nach Anhörung des Betroffenen die Haft zur Sich e- rung der A b schiebung an. Soweit hier von Interesse hat der Betroffene bei dem Amtsgericht erfol g- los beantragt, die Rechtswidrigk eit der Ingewahrsamnahme in der Zeit vom 16. Dezember 2009, 18 Uhr bis zur Anordnung der Abschiebungshaft am 17. Dezember 2009 festzustellen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht ausgesprochen, dass die Ingewahrsamnahme des Betro f fenen bis zum 17. Dezember 2009, 7.40 Uhr, rechtswidrig gewesen ist; das weiterg e- hende Rechtsmittel hat es zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter, soweit dieser erfolglos gebli e- ben ist. 1 2 - 4 - II. Soweit das Beschwerdegericht die Beschwerde zurückgewiesen hat, steht es auf dem Standpunkt, die vom 17. Dezember 2009 ab 7.40 Uhr vollz o- gene Haft sei nach § 62 Abs. 4 AufenthG gerechtfertigt gewesen. Von diesem Zeitpunkt an habe die Aufrechterhaltung der Haft zu r Vorbereitung der Abschi e- bungshaft gedient. Eine schuldhafte Verzögerung der Abläufe sei nicht ersich t- lich, weil die Beteiligte zu 3 notwendige Informationen erst noch habe bescha f- fen müssen. III. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. 1. § 428 Abs. 2 FamFG ordnet an, dass über die Anfechtung behördlich ang e ordneter Freiheitsentziehungen im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 FamFG " auch nach den Vorschriften dieses Buches " zu entscheiden ist, und macht d a- mit deutlich, dass der gerichtliche Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen den Regelungen folgen soll, die für die Anfechtung gerichtlich angeordneter Fre i- heitsentziehungen gelten. Zu diesen Normen gehört u.a. die Vorschrift des § 427 FamFG, die in untrennbarem Z u sammenhang mit der Vorschrift des § 70 Abs. 4 Fam FG zu sehen ist, wonach die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen ist in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung b e funden worden ist (vgl. auch BT - Drucks. 16/6308, S. 209). Dass hierzu - verfassungsrechtlic h unbedenklich - auch Entscheidu n- gen über vorläufige Haftanordnungen gehören, die von einem Richter nach § 427 FamFG i.V.m . § 62 Abs. 1 bis 3 AufenthG angeordnet worden sind, hat der Senat bereits en t schieden (Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, j uris Rn. 6; vgl. auch Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3 f.). Jedenfalls für die der richterlichen Beschlussfassung vorgelagerte Möglic h keit der Behörde, einen Ausländer unter strengen Voraussetzungen für 3 4 5 - 5 - einen kurzen Zeitraum vorlä ufig in Gewahrsam zu nehmen, um diesen unve r- züglich dem Richter vorzuführen (§ 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 4 AufenthG), gilt nichts anderes (aA Bahrenfuss/Grotkopp, FamFG, § 428 Rn. 6: Rechtsb e- schwerde statthaft bei Zulassung durch das Beschwerdegericht; zu r Beschrä n- kung der Rechtskontro l le auf zwei Instanzen nach § 310 Abs. 2 StPO, wenn ein nach § 127 Abs. 2 StPO vorläufig Fes t genommener ohne Vorführung vor den Richter wieder fre i gelassen wird, vgl. OLG Frankfurt, NStZ - RR 2010, 22). Dass es den Ländern nach Art. 99 GG freisteht, bei in ihren Kompetenzbereich fa l- lenden (vorläufigen) freiheitsentziehenden Maßnahmen ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zu eröffnen, steht dem nicht entgegen. Der von einer vorlä u- figen Anordnung nach der bundesrechtlichen Regelu ng des § 62 Abs. 4 Au f- enthG Betroffene kann die Maßnahme in zwei Instanzen zur richterlichen Übe r- prüfung stellen. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an einen wi r- kungsvollen Rechtsschutz zu stellen sind, ist d a mit genügt. 2. Die Erledigung der Haftanordnung rechtfertigt keine andere Beurte i- lung. Die Möglichkeit, die durch die Behörde nach § 428 Abs. 2 FamFG ang e- ordnete vorläuf i ge Freiheitsentziehung mit einem Antrag nach § 62 FamFG zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen, eröffnet nicht ein ge setzlich nicht vorges e- henes Rechtsmittel, sondern besteht nur innerhalb des für die jeweilige Verfa h- rensart vorgesehenen Instanzenzuges. Dieser ist mit der Beschwerdeentsche i- dung erschöpft (vgl. Senat, B e schluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris R n . 4). IV. Der Senat hat die Nichterhebung der Gerichtskosten nach § 16 KostO (dazu Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 81 Rn. 20) angeordnet, weil die Einlegung des nicht statthaften Rechtsmittels durch die u nrichtige Rechtsmittelbelehrung 6 7 - 6 - des Beschwerdegeric hts veranlasst worden ist. Im Übrigen beruht die Koste n- entsche i dung auf § 84 FamFG. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 29.01.2010 - 14 XIV B 1994 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 2 9.04.2010 - 2 T 17/10 -
Full & Egal Universal Law Academy