BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 13 5 /12 vom 14. März 2013 in der Abschiebungs haftsa che - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 durch die Vor - sitzende Richter in Dr. Stresemann , d ie Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die Richter in Weinland sowie den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Landshut vom 27. Mai 2012 und des Landgerichts Landshut 6. Zivilkammer vom 21. Juni 2012 den Betro ffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen trägt der Landkreis Erding . Der Gegenstandswert des Rech tsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 26. Mai 2012 unter Verwendung eines auf eine andere Person ausgestellten Ausweises mit dem Flugzeug von Griechenland nach Deutschland ein. Er besaß weder einen gültigen Reisepass noch einen Aufenthaltstitel. Er gab zunächst an, m a- rokkanischer Staatsangehöriger zu sein. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 27. Mai 2012 hat das Amtsgericht a uf Antrag der b e- teiligten Behörde mit sofortiger Wirkung Sicherungshaf t zum Zwecke der A b- schiebung für die Dau er von drei Monaten angeordnet. Hiergegen hat der B e- troffene Beschwerde eingelegt. Im Beschwer deverfahren hat er e ingeräumt, algerische r Staatsangehörig er zu sei n . Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 hat die beteiligte B ehörde einen Bescheid vorgelegt, der eine Abschiebungsandrohung enth ält . Mit Beschluss vom selben Tag hat das Land gericht die Beschwerde z u- rückgewiesen . A m 16. Juli 2012 ist der Betroffene nach Algerien abgeschoben wor den. M it der Rechtsbeschwerde möcht e er die Feststellung erreichen, dass ihn die Beschlüsse des Amts - und des Land ge richts in seinen Rechten verletzt haben. II. Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Erwägung gebilligt, die Voraussetzungen einer Haftanordnun g zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen hätten vor gelegen . Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen habe die Kammer abgesehen, weil davon keine we i- tere Aufklärung zu erwarten gewesen sei. Im Übrigen habe der Betroffene G e- legenheit gehabt, sich über seinen Verfahrensbevollmächtigten zu äußern . III. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung und auch nach Erledigung statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 2 3 4 5 - 4 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726) und auch im Übrigen nach § 71 FamFG z u- lässige Rechtsbeschwerde ist begründet. D ie Entscheidungen der Vorinstanzen haben den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG u n- verzichtbaren G rundlage für die Freiheitsentziehung fehlte. 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. In dem Haftantrag müssen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG unte r anderem die zweifelsfreie Ausreisepflicht des Betroffenen, die Abschiebungsvorausse t- zungen, die Erforderlichkeit der Haft, die Durchführbarkeit der Abschiebung und die notwendige Haftdauer dargelegt werden. Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müs sen aber auf den konkreten Fall zugeschnitten die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 9; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/1 0, FGPrax 2012, 82 Rn. 13). a) Bei einer beabsichtigten Abschiebung sind die Vollstreckungsvorau s- setzungen darzulegen (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG ) , wozu nach § 59 AufenthG die Abschiebungsandrohung gehört. Fehlt es an einer für die Vol l- streckung erforderlichen Voraus setzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht nicht ohne weiteres mit einer Abschiebung durchgesetzt werden. Das hat der Senat bereits für § 59 AufenthG aF entschieden (Senat, Beschluss vom 30. Juli 20 12 V ZB 245/11, juris Rn. 9). Für die am 26. November 2011 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift gilt nichts anderes. Zu der Neuregelung hat sich der Gesetzgeber mit Blick auf die Richtlinie 2008/115/EG ( im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) veranlas st gesehen, die in Art. diese in Fällen, in denen die Ausreisepflicht nicht bereits durch Verwaltungsakt 6 7 - 5 - statuiert worden ist, durch die Androhung der Abschiebung begründet werden soll, geht aus den Gesetzesmate rialien klar hervor (BT - Drucks. 17/5470, S. 24; vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2012, § 59 AufenthG Rn. 2a). Ausführungen zu einer Abschiebungsandrohung enthält der Haftantrag nicht; es werden auch keine Ausnahmetatbestände nach § 59 A bs. 1 Satz 3 AufenthG dargelegt. b) Demgegenüber misst das Beschwerdegericht die von dem Amts - gericht angeordnete Abschiebungshaft rechtsfehlerhaft an den für die Haft zur Sicherung einer Zurückschiebung geltenden Maßstäben , die eine Rückkehren t- scheidun g nicht vor aussetzen . Dabei handelt es sich nicht um ein offensichtl i- ches Versehen, weil in der Beschwerdeentscheidung durchgängig von Zurüc k- schiebung und folgerichtig nur von § 57 AufenthG, nicht aber von § 58 AufenthG die Rede ist. aa) Diese Beurteilu ng ist schon deshalb zu beanstanden , weil die Behö r- de - so sie die Abschiebungshaft beantragt - selbst dann an die damit einherg e- henden strengeren Verfahrenserfordernisse gebunden ist , wenn - anders als hier (dazu näher unten bb) - eine Zurückschiebung mög lich gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2012 V ZB 245/11, juris Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2012, § 57 AufenthG Rn. 4). Vorliegend hat die beteiligte Behörde s owohl i n dem Haftantrag als auch im weiteren V erlauf des Ve rfahrens durch g ehend den Begriff Abschiebung, nie aber den der Zurüc k- schiebung verwandt. Der von ihr später vorgelegte Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juni 2012 enthält denn auch ausdrücklich eine Abschiebungsandrohung unter H inweis auf § 59 AufenthG. Dementspr e- chend geht auch der die Haft anordnende Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Mai 2012 von einer Abschiebung aus und verweist folgerichtig auf § 58 8 9 - 6 - Abs. 1 AufenthG, nicht aber auf die für die Zurückschiebung einschlägige No rm des § 57 AufenthG. bb ) Davon abgesehen hat das Beschwerdegericht offenbar übersehen, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der aufenthaltsrechtl i- che n Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU - Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) , das am 26. November 2011 in Kraft getreten ist , den Anwendungsb e- reich der Zurückschiebung erheblich eingeschränkt und auf die nach der Rich t- linie zulässigen Ausnahmen begrenzt hat ( vgl. BT - Drucks. 1 7/5470, S. 17, 23) . Eine Zurückschiebung kommt nunmehr nur noch bei der Einreise über eine EU - Außengrenze ( § 57 Abs. 1 AufenthG ) und in den in § 57 Abs. 2 AufenthG au f- g e führten Fällen in Betracht. Rückführungen, die nicht unter diese engen Vor - aussetzungen fallen, sind nunmehr als Abschiebung zu qualifizieren und dies anders als nach früherem Recht auch dann, wenn der Betroffene beim Überschreiten einer EU - Binnengrenze aufgegriffen wird ( Basse/Burbaum/ Richard, ZAR 2011, 361, 365; im Ergebnis auch Fran ßen - de la Cerda, ZAR 2009, 17, 20). Danach lagen die Voraussetzungen für eine Zurückschi e- bung nicht vor. Insbesondere wurde der Betroffene nicht in Verbindung mit der E inreise über eine EU - Außengrenze aufgegriffen . Er reis te vielmehr mit dem Flugzeug von G riechenland kommend ein , also über eine Binnengrenze ( § 57 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b, 2, 3 der Verordnung [ EG ] Nr. 562/2006 ). 2. D ie nicht ausreichende Begründung des Haftantrags ist nicht was mit Wirkung für die Zukunft möglich g ewesen wäre im Beschwerdeverfahren g e- heilt worden (zu dieser Möglichkeit vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. Septe m- ber 2011 - V ZB 123/11 , FGPrax 2011, 317, 318 Rn. 15 mwN). Zwar hat die beteiligte Behörde dem Beschwerdegericht am Tag der Entscheidung über die 10 11 - 7 - Beschwerde noch den die Abschiebungsandrohung enthaltenden Ablehnung s- bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vorgelegt. Hierzu ist der Betroffene aber nicht mehr angehört worden. Eine solche Anhörung wäre aber was die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt angesichts neuer Tatsachen erforderlich gewesen (vgl. Beschluss vom 30. August 2012 V ZB 275/11 , juris Rn. 7 mwN). Das gilt im Übrigen auch im Hinblick darauf, dass sich während des Beschwerdeverfahrens das Zielland der Abschiebung (Alger ien statt M a- rokko) geändert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 V ZB 274/11, juris Rn. 7). IV. Die Kostenentscheidung folg t unter Berücksichtigung der Wertung von Art. 5 EMRK aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 Kos tO. D ie Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 128c Abs. 2 KostO, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Czub Roth Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 27.05.2012 - XIV 10/12 - LG Landshut, Entscheidung vom 21.06.2012 - 62 T 1476/12 - 12
Full & Egal Universal Law Academy