ECLI:DE :BGH:2016:120516BVZB135.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 135/15 vom 12. Mai 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 1, § 233 Satz 1 B Hat ein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem Beginn eines bundesweiten Poststreiks, ist er gehal ten, sich vor Absenden eines fristwahrenden Schriftsa t- zes über die Auswirkungen des Poststreiks am Versand - und Empfangsort zu informieren. Dazu gehört es, die Berichterstattung über den Streik in Zeitung, Fernsehen, Rundfunk oder den Internetportalen der Nachrichtenanbieter zu verfolgen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 126/15, NJW 2016, 2750). BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Düsseldorf vom 25. August 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die W i- derklage zur Zahlung eines Geldbetrag e s verurteilt. Das Urteil ist dem Kläger, der Rechtsanwalt ist und sich selbst vertreten hat, am 15. Mai 2015 zugestellt worden. Nach dem Hinweis, dass die Berufungsschrift vom 11. Juni 2015 am 16. Juni 2015 bei dem Oberlandesgericht eingeg angen sei, hat er mit Schrif t- satz vom 21. Juli 2015 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ve r- säumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, seine Kanzleiangestellte, die die Berufungsschrift am 11. Juni 2015 zunächst per Telefax übersandt habe, habe versäumt, die Telefaxübermittlung anhand des Telefaxprotokolls auf einen ordnungsgemäßen Zugang zu überprüfen. Er habe darauf vertrauen können, dass die zusätzlich am selben Tag zur Post aufgeg e- bene Berufungsschrift fristgerec ht eingehen werde. Eine Ausdehnung des 1 - 3 - Poststreiks für den Raum Düsseldorf sei zu diesem Zeitpunkt nicht angekündigt gewesen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewi e- sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Prozessb e- vollmächtigte des Klägers Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb der am 1. Dezember 2015 abgelaufenen Begründungsfrist begründet. Mit einem am 9. Dezember 2015 bei dem Bundesgerichtshof eingega n- genen Schreiben hat der Klä ger selbst sich an den Senat gewandt und mitg e- teilt, seine Berufungsschrift sei bereits am 15. Juni 2015 und damit rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen. Der für die Zuteilung der Neuei n- gangssachen zuständige Geschäftsstellenbeamte des Berufungsgerichts habe ih n am 16. Mai 2015 telefonisch darauf hingewiesen, dass die erste Seite der Berufungsschrift sich auf die Wirksamkeit der Berufung nicht auswirkende pei n- liche Worte enthalten habe, die , wie er richtig vermutet hab e, auf der Verwe n- dung eines Sp racherkennungs systems beruhten. Auf seine Anregung hin habe er, der Kläger, am 16. Juni 2015 per E - Mail eine korrigierte erste Seite an das Berufungsgericht übersandt. Der Geschäftsstelle nbeamte habe die ursprüngl i- che erste Seite aus der Gerichtsakte entfernt und durch die korrigierte Seite ersetzt. Dabei habe er darauf versehentlich statt des ursprünglichen Datums des Posteingangs (15. Juni 2015) das Datum des Austauschs (16. Juni 2015) vermerkt. Diesen Vorgang habe der Geschäftsstellenbeamte ihm gegenüber per E - Mail vo m 28. November 2015 bestätigt. Am 16. Februar 2016 hat der Kläger eine n Beschluss des Berufungsg e- richts vom 19. Januar 2016 vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass seine B e- rufung tatsächlich f ristgerecht eingegangen ist, sich das Berufungsgericht aber 2 3 4 - 4 - au ßer Stande gesehen hat , den mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen B e- schluss aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 hat der Prozessbevollmächtige des Klä gers auf den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift hingewiesen . Er ist der Ansicht, d er Umstand, dass die Berufungsfrist tatsächlich nicht versäumt sei, sei zumindest in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 7b ZPO zu b e- rücksichtigen. Das Berufungsgericht hätte bei sorgfältiger Prüfung den Fehler des Geschäftsstellenbeamten bemerken müsse n. II. Das Berufungsgericht meint, die beantragte Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden. Der Kläger trage die Verantwortung für die Versäumung der Berufungsfrist. Er habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht , dass er se i- ne Mitarbeiter angewiesen habe, nach einer Übermittelung fristwahrender Schriftsätze per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung korrekt erfolgt sei. Er habe auch nicht darauf vertrauen können, dass die in Düsseldorf am 11. Juni 2015 als Brief in den P ostkasten eingewo r- fene Berufungsschrift rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht eingehen werde. Das an sich berechtigte Vertrauen in die fristgemäße Briefbeförderung sei au f- grund des Poststreik s nicht gerechtfertigt gewesen. III. Die Rechtsbeschwerde ist u nzulässig. 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtspre chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts 5 6 7 8 - 5 - erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 2. Allerdings ist nach dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Januar 2016 davon auszugehen, dass die Berufung des Klägers fristgerecht innerhalb der am 15. Juni 2015 abgelaufenen Berufungsfrist bei dem Ber u- fungsgericht eingegangen ist . Diesen Umstand kann der Senat jedoch aus ve r- fahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigen. a) Der Senat ist an die Feststellung des Berufungs gerichts in dem ang e- fochtenen Beschluss gebunden, dass die Berufungsschrift des Klägers nach Ablauf der Frist zur Einle gung der Berufung (§ 517 ZPO) eingegangen ist (§ 559 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Tatsache, dass die Berufungsschrift fristgerecht eingegangen ist, hat der Kläger erst im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen. Damit handelt es sich u m einen neuen Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz, auf den die Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht gestützt werden kann (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 40/03, BGHZ 156, 165, 167). Die Rechtzeitigkeit der Berufung ist hier auch n icht von Amts wegen zu prüfen . Wird eine Verwerfungsentscheidung des Berufungsg e- richts mit einem Rechtsmittel angegriffen, ist die Zulässigkeit der Berufung w e- der eine Sachentscheidungsvorausset zung noch findet eine Prüfung von Amts wegen statt (BGH, Besch luss vom 18. September 2003 - IX ZB 40/03, aaO, S. 167 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZR 164/15, juris Rn. 16). b) Eine Rechtsbeschwerde gegen eine die Berufung verwerfende En t- scheidung kann zwar auch darauf gestützt werden, di ese leide an einem Ve r- fahrensmangel. Diese Rüge hat der Kläger jedoch nicht wirksam erhoben. 9 10 11 - 6 - aa) Aller dings war die von Amts wegen gebotene Prüfung der Zulässi g- keit der Berufung durch das Berufungsgericht (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO) fe h- lerhaft . Die auf de r unzutreffenden Annahme einer verspäteten Einreichung der Berufungsschrift beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen G e- hörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wir kungsvollen Rechtsschu t- zes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; NJW - RR 2002, 1004). Dass dem für die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung zuständigen Senat des Berufungsgerichts der rech t- zeitige Ei ngang der Berufungsschrift nicht bekannt war, ist unerheblich. Das Wissen des Geschäftsstellenbeamten, der den Eingang der Berufung erfasst hat, ist ihm zuzurechnen. Das Berufungsgericht ist das Gericht als organisator i- sche Einheit und nicht nur das erkenn ende Gericht als Spruchkörper. bb) Von dem Verfahrensmangel hat der Kläger aufgrund der E - Mail des Geschäftsstellenbeamten vom 28. November 2015 Kenntnis erlangt. Er konnte zwar nicht mehr eine Abänderung des Verwerfungsbeschlusses bei dem Ber u- fungsgeri cht erreichen. Denn das Berufungsgericht ist grundsätzlich an diesen gebunden und darf ihn, auch wenn er angefochten wird, nicht wieder aufheben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 - IV ZB 22/94, NJW - RR 1995, 765). Der Kläger hätte den Verfahrensmange l jedoch innerhalb der am 1. Dezember 2015 abgelaufenen Rechtsbeschwerdebegründungs frist bzw. innerhalb einer zweiwöchigen Frist ( entsprechend § 234 ZPO) vor dem Bundesgerichtshof r ü- gen können. Das hat er nicht getan. Sein Vorbringen vom 9. Dezember 2015 i st unbeacht lich, weil der Kläger selbst nicht postulationsfähig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sein Prozessbevollmächtigter hat im Rechtsbeschwerdeverfahren erst mals mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 mitgeteilt, dass die Berufung des Klägers fristgerecht eingegangen war. Dieser Vortrag ist so spät gehalten, dass darauf die Verfahrensrüge nicht mehr gestützt werden kann . Es kann deshalb 12 13 - 7 - offen bleiben, ob eine Ergänzung der Rechtsbeschwerdebegründung im Sinne nach verbunden mit dem Begehren auf (teilweise) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen (tei l- weiser) Versäumung der Rechtsbeschwerdebegrün dungsfrist (§ 233 ZPO) , hä t- te Beachtung finden müssen ( ablehnend BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/9 5, NJW 1997, 1309 , 1310 ; MüKo/Krüger, ZPO, 5 . Aufl., § 551 Rn. 20), was allerdings dann naheliegt, wenn - wie hier - die inhaltliche Unvol l- ständigkeit einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung auf einem Fehler im gerichtsinternen Bere ich beruht. c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann der Umstand, dass die Berufungsfrist nicht versäumt ist, nicht in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 7 b ZPO in der Rechtsbeschwerdeinstanz berücksichtigt werden. a a ) Allerdings kann da s Vorbringen eines Restitutionsgrundes trotz der sich aus § 559 ZPO ergebenden Beschränkungen in der Rechtsbeschwe r- deinstanz bzw. Revisionsinstanz zulässig sein, auch wenn es sich dabei um Tatsachen handelt, die noch nicht Gegenstand des Berufungsurteils s ein kon n- ten. Diese Ausnahme ist durch die Erwägung gerechtfertigt, dass es im Sinne einer vernünftigen Prozessökonomie liegt, Wiederaufnahmegründe noch in e i- nem anhängigen Rechtsstreit zu erledigen, anstatt die Partei, die sie geltend macht, damit auf ein nach rechtskräftigem Abschluss des anhängigen Recht s- streits einzuleitendes Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen. Das ist ane r- kannt für die in § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO angeführt en Restitutionsgründe, wenn deswegen eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist ( § 581 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1951 - IV ZR 3/50, BGHZ 3, 65, 67 f. ; Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240, 247; Beschluss vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, LM ÜberlG Nr. 1), sowie für die Restitutionsgrü n- de nach § 580 N r. 6 und 7a ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1951 14 15 - 8 - - IV ZR 3/50, BGHZ 3, 65, 67; Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, ZIP 2007, 697 Rn. 14; insgesamt ablehnend MüKo/Braun, ZPO, 5 . Aufl., § 582 Rn. 6). Auch e in neues tatsächliches Vorbringen, das d en Tatbestand des § 580 Nr. 7b ZPO erfüllt, kann grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240, 248; Urteil vom 29. Juni 1955 - IV ZR 55/55, BGHZ 18, 59, 60; Beschluss vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, LM ÜberlG Nr . 1; Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 148/11, WM 2011, 2158 Rn. 7). b b) Die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 b ZPO liegen jedoch nicht vor. (1 ) Der Geschäftsstellenbeamte des Berufungsgerichts hat mit E - Mail vom 28. November 2015 den re chtzeitigen Eingang der Berufungsschrift des Klägers bestätigt. Die E - Mail kann nicht als Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO angesehen werden. Es handelt sich um eine schriftliche Zeugenaussage des Geschäftsstellenbeamten . Die Restitutionsklage kann ni cht auf eine Priva t- urkunde gestützt werden, mit der durch die schriftliche Erklärung einer als Ze u- ge in Betracht kommenden Person der Beweis für die Richtigkeit der in der Erklärung bekundeten Tatsachen geführt werden soll ( vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 19 81 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 395; Beschluss vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 28/83, NJW 1984, 1543 , 1544 mwN; Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09, NJW - RR 2013, 833 Rn. 17). (2 ) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfüllt auch der B e- schl uss des Berufungsgerichts vom 19. Januar 2016, der auf der Erklärung des Geschäftsstellenbeamten vom 28. November 2015 beruht, nicht den Tatb e- stand des § 580 Nr. 7 b ZPO . Es handelt sich nicht um eine Urkunde, die der Kläger im Sinne dieser Vorschrift aufge funden hat. 16 17 18 - 9 - ( a ) Aufgefunden im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO wird eine Urkunde, wenn ihre Existenz oder ihr Verbleib der Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in di e- sem Verfahren unbek annt war (BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09, NJW - RR 2013, 833 Rn. 19 mwN). Die Urkunde muss deshalb grundsätzlich bereits zu einem Zeitpunkt errichtet worden sein, zu dem sie die Partei im Vorprozess noch hätte benutzen können ( vgl. BGH, U rteil vom 29. April 1959 - IV ZR 311/58, BGHZ 30, 60, 64 ; siehe auch RGZ 123, 304, 305; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 580 Rn. 16a). Das ist bei dem erst am 19. Januar 2016 erlassenen Beschluss des Berufungsgerichts nicht der Fall. ( b ) Von diesem Gru ndsatz werden Ausnahmen nur zugelassen für U r- kunden wie beispielsweise Geburtsurkunden oder ein en die Schwerbehind e- rung feststellen den Verwaltungsakt , die ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Z u- sammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen er richtet wer den und deshalb zwangsläufig zurückliegende Tatsachen beweisen ( vgl. BAGE 122, 19 0 Rn. 18 mwN auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). D i ese Voraussetzungen erfüllt der Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Januar 2016 offensichtlich nicht. 3. Auf der Grundlage der Annahme, dass die Berufungsschrift verspätet eingegangen ist, hat das Berufungsgericht dem Kläger durch die Zurückwe i- sung der form - und fristgerecht beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru fungsfrist (§ 233 ZPO) nicht den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in einer u n- zumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an , dass d er Kläger die Fris t- versäumung verschuldet hat. 19 20 21 - 10 - a) Der Kläger hat die ihn als Rechtsanwalt bei der Versendung fristg e- bundener Schriftsätze auf dem Postweg in Zeiten eines Poststreiks treffenden Sorgfaltspflichten verletzt. a a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bu ndesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der anderen Obersten Gerichtshöfe dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden (BVerfG, NJW 1995, 1210, 1211; 2001, 1566; 2003, 1516; Senat, Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW - RR 2004, 1217, 1218; jeweils mwN). Er darf vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 9, jeweils mwN). bb) Anders liegt es, wenn dem Postkunden besondere Umstände b e- kannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen kö n- nen. Eine solche Ausnahmesituation, in der das Vertrauen in die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten erschüttert sein kann, ist der Poststreik. Hat ein Pr o- zessbevollmächtig ter Kenntnis davon, dass se in fristgebundene r Schriftsatz von dem Poststreik betroffen sein kann , und wählt er für die Beförderung gleichwohl den Postweg, obwohl sichere Übermittlungswege (Einwurf in den Gerichtsbrie f- kasten am Ort; Benutzung eines Telefaxgeräts) zumutbar sind, treffen ihn g e- steigert e Sorgfaltsanforderungen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 30/92, NJW 1993, 1332, 1333; Beschluss vom 25. Januar 1993 - II ZB 18/92, NJ W 1993, 1333, 1334; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 126/15 , NJW 2016, 2750 Rn. 9 ff. ; vgl. a uch BVerfG, NJW 1995, 121 0 , 1211) . Von einem Rechtsanwalt, der Kenntnis von dem Beginn eines bunde s- weiten Poststreiks erlangt hat, ist deshalb zu verlangen, dass er sich über den 22 23 24 - 11 - Streikverlauf so weit wie möglich informiert. Dazu gehört es, die Berichterst a t- tung über den Streik in der Presse, im Rundfunk, im Fernsehen oder auf den Internetportalen der Nachrichtenanbieter zu beobachten sowie die Informat i- onsangebote der G ewerkschaft Verdi oder der Deutschen Post AG zu nutzen. Es entspricht der Lebenserfahrun g, dass die Öffentlichkeit unverzüglich und regelmäßig über Streikaktionen der Ge werkschaft informiert wird. cc ) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die ihm obliegenden geste i- gerten Sorgfaltspflichten nicht erfüllt. Das Berufungsgericht stellt recht sfehlerfrei fest , dass er zum Zeitpunkt des Einwurfs der Beruf ungsschrift in den Briefka s- ten am 11. Juni 2015 bei Anstellen der gebotenen Nachforschungen Kenntnis davon erlangt hätte , dass sie von dem Poststreik betroffen sein kann. Nach den Feststellu ngen des Berufungsgerichts hat die Gewerkschaft Verdi in einer Pressemitteilung vom 9. Juni 2015 über den schrittweisen Beginn des unbef risteten Poststreiks in den bundesweit 83 Briefverteilzentren info r- miert; hierüber wurde seiner z eit in den Medien ausfüh rlich berichtet. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass ein Rechtsanwalt unter diesen Umständen von einer Ausdehnung des Poststreiks auf das Stadtgebiet hätte Kenntnis erlangen müssen, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger geltend macht , ei n Anwalt könne nicht gehalten sein, die Online - Mitteilungen eines j e- den Nachrichtenanbieters zu verfolgen , ergibt sich daraus nichts anderes. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Internetseite des WDR ist nur beispie l- haft gemeint und in rückschauender Betrachtung als Beleg dafür gedacht , dass der Poststreik (auch) in Düsseldorf schon vor dem 11. Juni 2015 Gegenstand öffentlicher Berichterstattung war. Entscheidend ist, dass in den Medien au s- führlich über den Streik berichtet wurde. 25 26 - 12 - b ) Der Kläger is t auch bei der Übersendung der Berufungsschrift am 11. Juni 2015 per Telefax seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen. Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerfrei an , das s sich seinen Darlegungen in dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen lässt, da ss in seiner Kanzlei eine hinreichende Ausgangskontrolle per Telefax versandter fristgebundener Schriftsätze gewährleistet war. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrol le fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermit t- lung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist (Senat, Beschluss v om 18. Februar 2016 - V ZB 86/15, NJW - RR 2016, 636 Rn. 7; BGH, B e- schluss vom 31. Oktober 20 12 - III ZB 51/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; Be schluss vom 13. Juni 1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513). Diese zwingend notwendige Ausgangsko n- trolle muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianwe i- sung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben (B GH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 12). bb) Gemessen daran hat der Kläger nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargelegt und glaubhaft ge macht, dass er seine Kanzleiangestellte ang e- wiesen hat , die erforderliche Ausgangskont rolle vorzunehmen . (1) Das Berufungsgericht hat die eidesstattlichen Versicherungen recht s- fehlerfrei gewürdigt. Es vermisst zu Recht eine Darstellung des Klägers zur O r- ganisation der Ausgangskontrolle gesendeter Faxe in seiner Kanzlei. Dass es eine sol che Anweisung gegeben hat, lässt sich auch nicht den eidesstattlichen 27 28 29 30 - 13 - Versicherungen entnehmen. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf die eide s- stattliche Versicherung seiner Kanzleiangestellten, in der diese erklärt, sie habe , das Faxpro tokoll daraufhin zu überprüfen, ob das Fax Klägers nicht, dass sie zur Überprüfung angewiesen gewesen sei. Aus dem rstoß g e- gen eine Anweisung nicht ableiten. Ein Versäumnis kann sich z.B. auch auf e i- ne unausgesprochene Übung beziehen. Eine solche Übung steht einer Anwe i- sung nicht gleich. (2) Entgegen der Ansicht des Klägers war d as Berufungsgericht nicht verpflicht et, auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsg e- suchs hinzuweisen (§ 139 ZPO) . Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7 mwN ) . Diese Voraussetzungen liegen nicht vor . Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle und an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermit t- lung fristwahrender Schriftsätze stellt, sind bekannt und müssen einem Recht s- anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf , dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 mwN ). 31 - 14 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus § 48 A bs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 07.05.2015 - 10 O 191/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2015 - I - 24 U 104/15 - 32
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