ECLI:DE:BGH:2018:070618BVZB135.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 135/17 vom 7. Juni 2018 in de r Rücküberstellungs haftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland u nd die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 2. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein armenischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Oktober 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 wurde der Asylantrag des Betroffenen als unzulässig abgelehnt und de s- sen Abschiebung nach Tschechien angeordnet. Nachdem er in der Aufna h- meeinrichtung abgängig war, wurde er am 17. März 2017 festgenommen. 1 - 3 - Am selben Tag hat das Amtsgericht auf entsprechenden Antrag der b e- teiligten Behörde gegen den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum 3. April 2017 angeordnet. Die hiergegen g erichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2017 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, der die beteiligte B e- hörde entgegentritt, erstrebt der Betroffene die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und die Zurückverweisung der Sache an dieses. II. Das Beschwerdegericht meint, die Rüge des Betroffene n , dass das Amtsgericht eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen habe , sei berechtigt , da in einem Hauptsacheverfahren hätte entschieden we r- den müssen. Des wegen stehe dem Betroffenen auch die Rechtsbeschwerde offen. Die Anordnung der Sicherungshaft sei in der Sache aber nicht zu bea n- standen. III. 1. Die form - und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere auch statthaft, weil sie sich gegen eine im Hauptsacheve r- fahren erlassene freiheitsentziehende Maßnahme richtet. Dem steht nicht en t- gegen, dass das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung im Sinne des § 427 FamFG erlassen hat. Das Beschwerdegericht hat unmissverständlich zum Au s- druck gebracht, eine Entscheidung zur Hauptsache zu treffen . Ob es zu einer solchen Vorgehensweise verfahrensrechtlich befugt war, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Septe mber 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 5). 2 3 4 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet. Das B e- schwerdegericht hat eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen, obwohl Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich ein im Wege der eins t- weiligen Anordnung ergangener Beschluss des Amtsgerichts war. a) Steht - gegebenenfalls nach einer Auslegung der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung - fest, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden worden ist, wird hierdurch auc h der Gegenstand eines sich a n- schließenden Rechtsmittelverfahrens festgelegt und ist das Beschwerdegericht nicht befugt, den Beschluss des Amtsgerichts nachträglich als Hauptsach e en t- scheidung anzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2015 V ZB 4 0/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 9). b) Vorliegend ergibt sich aus dem Tenor der Entscheidung des Amtsg e- richts eindeutig, dass dieses eine einstweilige Anordnung erlassen hat. Aus den Beschlussgründen folgt, dass dies nicht etwa irrtümlich erfolgt ist, son dern b e- absichtigt war. Dort wird ausgeführt, dass die Entscheidung im Wege der eins t- weiligen Anordnung erfolgen müsse, weil dies beantragt worden sei und zudem nicht alle Verfahrensschritte vollzogen werden könnten. Dass in der Rechtsmi t- telbelehrung die Fr ist zur Einlegung einer Beschwerde gegen eine Hauptsach e- entscheidung angegeben wurde, die einen Monat beträgt (§ 63 Abs. 1 FamFG), und nicht die für Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen geltende B e- schwerdefrist von zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamF G), stellt daher ein o f- fensichtliches Versehen dar. Da hiernach Gegenstand des Beschwerdeverfa h- rens ausschließlich eine einstweilige Anordnung war, durfte das Beschwerdeg e- richt keine Entscheidung in der Hauptsache treffen. 5 6 7 - 5 - 3. Die Sache ist nicht zur E ntscheidung reif und daher nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung des Senats ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil es um die Rechtmäßigkeit einer im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen En t- scheidung des Amtsgerichts geht und in diesem Verfahren eine Rechtsb e- schwerde gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht vorgesehen ist (vgl. Senat, B e- schluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 11). Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 17.03.2017 - 2a XIV 3988 B - LG Aurich, Entsc heidung vom 02.06.2017 - 7 T 137/17 - 8
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