BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 136/02 vom11. Juni 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.Leimert und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 11.Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Naumburg vom4. Dezember 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Gründe: I.Die in H. ansässige Klägerin hat wegen einer Kaufpreisforderunggegen die in M. ansässige Beklagte einen Rechtsanwalt in H. beauftragt, der vor dem dortigen Amtsgericht einen Mahnbescheid erwirkt hat.Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe an das Land-gericht M. zeigte die Beklagte dort ihre Verteidigungsbereitschaft an.Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erging gegen die Beklagte Ver-säumnisurteil, das rechtskräftig wurde. Die Klägerin wurde vor dem LandgerichtM. von ihrem in H. ansässigen Prozeßbevollmächtigten vertre- - 3 -ten und machte im Rahmen der Kostenfestsetzung die volle Prozeßgebühr so-wie Reisekosten geltend.Das Landgericht hat 10 % der beantragten Anwaltsgebühren und dieReisekosten abgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen erhobenesofortige Beschwerde der Klägerin mit Beschluß des Einzelrichters vom4. Dezember 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mitdieser wendet sich die Klägerin erneut gegen den Abzug von 10 % der An-waltsgebühren sowie der Reisekosten.II.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. DieZulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (BGH, Beschluß vom13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in BGHZ bestimmt).Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhe-bung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Rich-ters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nichtselbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahtengrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPOdem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Der Einzelrichterverfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, überkein Handlungsermessen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechts-sachen mit grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt. Bringt der Einzel- - 4 -richter durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechts-sache von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er seine Entscheidungszu-ständigkeit objektiv willkürlich in Anspruch genommen. Die Nichtübertragungdes Verfahrens auf den voll besetzten Senat erfüllt die Voraussetzungen derobjektiven Willkür. Sie ist offensichtlich unvertretbar und liegt außerhalb derGesetzlichkeit, so daß Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Den Verstoß ge-gen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amtswegen berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. März 2003 aaO).Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Frellesen
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