BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 136/06 vom 22. M344rz 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. M344rz 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts G366rlitz vom 21. August 2006 wird zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens betr344gt 75.000 200. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt seit Mai 2003 die Wiederversteigerung des im Rubrum genannten Grundst374cks, nachdem die Schuldnerin es in einem fr374heren Versteigerungstermin durch Zuschlagsbeschluss erworben, das Bargebot von 105.000 200 jedoch nicht berichtigt hatte. 1 In dem Wiederversteigerungsverfahren wurde der Verkehrswert des Grund-st374cks auf 365.000 200 festgesetzt. Im ersten Versteigerungstermin, in dem lediglich ein Gebot in H366he von 50.000 200 abgegeben wurde, wurde der Zuschlag gem344337 247 85a ZVG versagt. Im zweiten Versteigerungstermin vom 18. Januar 2006 blie-ben die Beteiligten zu 3 und 4 mit einem Gebot von 75.000 200 Meistbietende. Zur Entscheidung 374ber den Zuschlag beraumte das Vollstreckungsgericht einen Ver-k374ndungstermin f374r den 2. Februar 2006 an. 2 - 3 - Die Schuldnerin beantragte unter Hinweis darauf, dass das Meistgebot le-diglich 23 % des Verkehrswerts des Grundst374cks betrage, das Verfahren einstwei-len einzustellen. Sie berief sich darauf, dass ihr ein Angebot der B. GmbH aus M. vorliege, die das Grundst374ck freih344ndig f374r 250.000 200 erwerben wolle. 3 Durch Beschluss vom 2. Februar 2006 hat das Vollstreckungsgericht das Grundst374ck unter Zur374ckweisung des Einstellungsantrags der Schuldnerin den Beteiligten zu 3 und 4 zugeschlagen. Die gegen den Zuschlag gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag auf Versagung des Zuschlags weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei weder wegen sittenwidriger Verschleuderung des Grundst374cks noch deshalb zu versagen, weil das Verfahren von dem Vollstreckungsgericht gem344337 247 765a ZPO h344tte eingestellt werden m374s-sen. Dabei k366nne offen bleiben, ob ein krasses Missverh344ltnis zwischen dem Ver-kehrswert und dem Versteigerungserl366s bestehe. Jedenfalls fehlten konkrete An-haltspunkte daf374r, dass in einem sp344teren Versteigerungstermin ein h366herer Erl366s zu erwarten sei. Auf die M366glichkeit eines freih344ndigen Verkaufs zu besseren Konditionen komme es nicht an. Im 334brigen habe die Schuldnerin auch keine kon-krete Verkaufsm366glichkeit nachgewiesen, denn bei den Schreiben der B. GmbH vom 30. Januar und 2. Juni 2006 handele es sich um v366llig unverbindliche Mittei-lungen. 5 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 96 ZVG i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und zul344ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die gegen die Ertei- 6 - 4 - lung des Zuschlags gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist im Ergeb-nis zu Recht zur374ckgewiesen worden. 1. Unzutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, das annimmt, eine sittenwidrige Verschleuderung des Grundst374cks k366nne unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten einen Zuschlagsversagungsgrund begr374nden, n344mlich zum einen unmittelbar aus 247 83 Nr. 6 ZVG und zum anderen, wenn das Verfahren von dem Vollstreckungsgericht aus diesem Grund gem344337 247 765a ZPO einzustellen gewesen w344re. 7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei drohender sittenwidriger Verschleuderung eines Grundst374cks als sonstiger Versagungsgrund im Sinne 247 83 Nr. 6 ZVG nur in Betracht, dass dem Schuldner auf seinen vor der Zuschlagserteilung gestellten Antrag Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO h344tte gew344hrt werden m374ssen (Senat, BGHZ 44, 138, 141; BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649; Senat, Beschl. v. 9. M344rz 2006, V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697). Daneben gibt es keinen selbst344ndigen, von Amts wegen zu ber374cksichtigenden Zuschlagsversagungsgrund der sittenwidrigen Verschleuderung gem344337 247 83 Nr. 6 ZVG (zutreffend Alff, Rpfleger 2005, 44, 45). Andernfalls liefe das in 247 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltene - verfassungsrecht-lich nicht zu beanstandende (vgl. BVerfGE 61, 126, 137) - Antragserfordernis f374r die Gew344hrung von Vollstreckungsschutz leer. 8 2. Das Beschwerdegericht hat aber zutreffend angenommen, dass ein Zu-schlagsversagungsgrund nicht besteht, da der Schuldnerin auf ihren Antrag kein Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO zu gew344hren war. 9 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Vollstreckungs-schutz nach 247 765a ZPO aufgrund eines krassen Missverh344ltnisses zwischen dem Versteigerungserl366s und dem Grundst374ckswert nur beansprucht werden, wenn Umst344nde vorliegen, die ein wesentlich h366heres Gebot in einem neuen Termin 10 - 5 - erwarten lassen (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649; Senat, Beschl. v. 9. M344rz 2006, V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697). Solche Umst344nde waren hier im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung nicht er-kennbar. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folgt das allerdings nicht schon daraus, dass die M366glichkeit eines freih344ndigen Verkaufs bei der Ent-scheidung, ob durch den Zuschlag eine sittenwidrige Verschleuderung des be-schlagnahmten Grundst374cks droht, unbeachtlich w344re. Vollstreckungsschutz ist immer dann zu gew344hren, wenn ein krasses Missverh344ltnis von Grundst374ckswert und Meistgebot besteht und konkrete Anhaltspunkte daf374r vorliegen, dass in naher Zukunft ein h366herer Erl366s f374r das beschlagnahmte Grundst374ck erzielt werden kann, dass also eine bessere Verwertung des Grundst374cks zu erwarten ist. Ob sich diese im Rahmen eines - wegen des mit der Beschlagnahme verbundenen relativen Ver344u337erungsverbots zugunsten der betreibende Gl344ubiger (247 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i.V.m. 247247 135, 136 BGB; 247 19 Abs. 1 ZVG) de facto allerdings nur mit deren Zustimmung m366glichen - freih344ndigen Verkaufs oder durch die Abhaltung eines weiteren Versteigerungstermins realisieren l344sst, ist unerheblich. In der Rechtsprechung wird nur deshalb auf das zu erwartende Ergebnis eines folgenden Versteigerungstermins abgestellt, weil ein Interessent, der davon ausgehen kann, in einem weiteren Versteigerungstermin Meistbietender zu sein, in aller Regel kei-nen Anlass hat, das Grundst374ck statt dessen von dem Schuldner freih344ndig zu erwerben. Das schlie337t aber nicht aus, dass sich die begr374ndete Erwartung einer besseren Verwertung des Grundst374cks im Einzelfall auch einmal auf die M366glich-keit eines freih344ndigen Verkaufs gr374ndet (ebenso OLG Celle OLGR 1994, 306, 307; LG Bayreuth Rpfleger 2001, 367, 368; LG Kaiserslautern KKZ 1995, 176). 11 - 6 - b) Das Beschwerdegericht hat aber im Ergebnis zutreffend angenommen, dass sich aus den Schreiben der B. GmbH vom 30. Januar und 2. Juni 2006 keine Erwartung einer besseren Verwertung des Grundst374cks ergab. 12 aa) Seine Annahme, das Schreiben vom 30. Januar 2006 enthalte nicht viel mehr als die Mitteilung, dass in Verkaufsverhandlungen eingetreten werden k366nne und gebe deshalb keinen Anlass f374r die Annahme, f374r das Grundst374ck sei kurzfris-tig ein wesentlich h366herer Betrag als durch Erteilung des Zuschlags an die Betei-ligten zu 3 und 4 zu erzielen, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 13 bb) Hinsichtlich des Schreibens vom 2. Juni 2006 r374gt die Rechtsbe-schwerde zwar zu Recht, dass das Beschwerdegericht dessen Inhalt offenbar nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn es geht bei der W374rdigung beider Schrei-ben der B. GmbH davon aus, dass diese das Objekt nicht besichtigt habe, ob-wohl sich aus dem genannten zweiten Schreiben das Gegenteil ergibt. 14 Der Beschluss erweist sich insoweit aber aus einem anderen Grund als richtig. Auf das Schreiben vom 2. Juni 2006 kommt es nicht an, weil die Zu-schlagsbeschwerde, auch soweit der Zuschlagsbeschluss einen Antrag nach 247 765a ZPO zur374ckweist, nicht auf neue Tatsachen gest374tzt werden kann (Senat, BGHZ 44, 138, 143 f., Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, WM 2006, 813, 815). Eine zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses f374hrende Gesetzesverlet-zung liegt nur vor, wenn der Versagungsgrund bei Verk374ndung des Zuschlags ge-geben war, wenn also das Vollstreckungsgericht auf den ihm unterbreiteten Sach-verhalt die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet hat (vgl. St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 100 Anm. 2.4). Bei Erteilung des Zuschlags am 2. Februar 2006 lag das Schreiben der B. GmbH vom 2. Juni 2006 aber noch nicht vor und konnte von dem Vollstreckungsgericht demgem344337 auch nicht be-r374cksichtigt werden. 15 - 7 - Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Senat bei einem mit Suizidab-sichten des Schuldners begr374ndeten Vollstreckungsschutzantrag nach 247 765a ZPO im Hinblick auf den besonderen Schutzgehalt des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG eine Ausnahme von diesem Grundsatz anerkennt, wenn 344rztliche Gut-achten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Schuldners nach dem Zuschlag verschlechtert hat und deshalb eine akute Selbstt366tungsgefahr besteht (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, WM 2006, 813, 815). Ein ver-gleichbares Schutzbed374rfnis der Schuldnerin besteht hier schon deshalb nicht, weil sie w344hrend des fast drei Jahre dauernden Wiederversteigerungsverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, sich um eine angemessene Verwertung des Grundst374cks zu bem374hen und es daher auch unter Ber374cksichtigung ihres Grund- 16 - 8 - rechts aus Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, sie - dem Grundsatz des 247 100 Abs. 1 ZVG entsprechend - auf die Geltendmachung im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bestehender Versagungsgr374nde zu be-schr344nken. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: AG G366rlitz, Entscheidung vom 02.02.2006 - 4 K 169/03 - LG G366rlitz, Entscheidung vom 21.08.2006 - 2 T 46/06 -
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