BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 136/10 vom 9. Dezember 2010 in der Freiheitsentziehungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 23. April 2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschl374sse des Amtsge-richts Bremen vom 3. Februar 2010 und vom 16. Februar 2010 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zweckentsprechenden notwendigen Auslagen der Betroffenen tr344gt das Land Bremen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Die Betroffene ist nigerianische Staatsangh366rige. Am 22. Januar 2010 reiste sie mit dem Zug aus Holland kommend nach Deutschland ein mit einem nigerianischen Nationalpass, einer italienischen Identit344tskarte, einer am 19. Oktober 2010 abgelaufenen italienischen Aufenthaltserlaubnis sowie einer besonderen Empfangsbescheinigung der italienischen Post vom 16. Oktober 2009 374ber die Einreichung eines Antrages auf Verl344ngerung der Aufenthaltser- 1 - 3 - laubnis. Am 3. Februar 2010 wurde sie in Bremen in einem Bordell angetroffen, in dem sie als Prostituierte t344tig war. 2 Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht gegen die Betroffene Sicherungshaft bis zum 2. M344rz 2010 und die sofortige Wirksamkeit der Ent-scheidung angeordnet. Ein Haftantrag befindet sich nicht bei den Akten. Aus dem Protokoll des Amtsgerichts ergibt sich lediglich, dass der Betroffenen "der Antrag des Stadtamtes vom 03.02.10 bekannt gegeben" worden ist. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Amtsgericht am 16. Februar 2010 die Vollstreckung der Sicherungshaft gegen Auflagen au337er Vollzug ge-setzt. Im 334brigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen. Am 25. Februar 2010 reiste die Betroffene nach Italien aus. Seither beantragt sie die Feststel-lung, dass die Anordnung der Sicherungshaft rechtswidrig gewesen ist. Das Landgericht hat die Beschwerde zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihren Antrag weiter. 3 II. Das Beschwerdegericht hat die Haftanordnung nicht beanstandet. Es ist der Auffassung, die daf374r erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen h344tten vorgelegen. 4 III. 1. Die nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog 247 62 FamFG ohne Zulassung nach 247 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360) Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 71 FamFG form- und fristgerecht einge- 5 - 4 - legt worden und auch im 334brigen zul344ssig. Das besondere Interesse an der beantragten Feststellung folgt aus 247 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Das gilt auch, so-weit die Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit f374r den Zeitraum ver-langt, in dem die Sicherungshaft nicht mehr vollzogen, sondern deren Vollzug unter Auflagen ausgesetzt worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2006, 668, 669 mwN). 2. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Betroffene wird durch die angegriffenen Beschl374sse schon deshalb in ihren Rechten verletzt, weil nach dem ma337geblichen Inhalt der Verfahrensakten im Zeitpunkt der Haftanordnung kein rechtswirksamer Antrag auf Anordnung der Freiheitsentziehung (247 417 FamFG) vorgelegen hat. Das Vorliegen dieser Ver-fahrensvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr374-fen (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 12; Senat, Beschluss vom 30. M344rz 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158, Rdn. 7). Da der Antrag und dessen Begr374ndung die Grundlage f374r die Anh366-rung des Betroffenen bilden, muss sowohl die Antragstellung als auch die An-tragsbegr374ndung aus den Verfahrensakten selbst ersichtlich sein. Diese m374s-sen daher entweder den vollst344ndigen schriftlichen Haftantrag enthalten, oder die Antragsbegr374ndung muss sich aus dem Protokoll 374ber die Anh366rung erge-ben. Fehlt es hieran, ist eine 334berpr374fung der Ordnungsm344337igkeit der Haftan-ordnung in den Rechtsmittelinstanzen nicht m366glich. Das wirkt zu Lasten der antragstellenden Beh366rde, weil es sich bei der Antragstellung um eine von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG geforderte Verfahrensgarantie handelt, deren Verletzung auch nicht durch die Vorlage des Verwaltungsvorgangs der antragstellenden Beh366rde geheilt werden kann (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, juris, Rn. 17 ff. mwN; vgl. auch BVerfG, NVwZ-RR 2009, 304, 305). So liegt es hier, weil zwar der Umstand der Antragstellung, nicht aber die dazu gegebene Begr374ndung aus den Verfahrensakten ersichtlich ist. 6 - 5 - 7 3. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat die beantrag-te Feststellung ausgesprochen (247 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). 8 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 83 Abs. 2, 247 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Ber374cksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, dem Land Bremen die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen au-337ergerichtlichen Auslagen der Betroffenen aufzuerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, juris, Rn. 18). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 03.02.2010 - 92 XIV 54/10 - LG Bremen, Entscheidung vom 23.04.2010 - 10 T 104/10 (a) -
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