ECLI:DE:BGH:2016:150916BVZB136.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 136/14 vom 15. September 2016 in de m Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG § 182 a) Bei der Teilungsversteigerung eines Grundstücks mit unterschiedlich b e- lasteten Miteigentumsante ilen auf Antrag mehrerer Teilhaber ist für die Feststellung des geringsten Gebots von der Person des Antragstellers auszugehen, dessen Anteil am geringsten belastet ist (sog. Niedrigstg e- bots - Lösung). b) Gleich hohe Belastungen an den anderen Miteigentumsan teilen sind gleichwohl zu berücksichtigen; unberücksichtigt bleiben nur ungleiche Belastungen. Ein Ausgleichsbetrag gemäß § 182 Abs. 2 ZVG ist nur zu bestimmen, wenn trotz Berücksichtigung der gleich hohen Belastungen bei dem am niedrigsten belasteten Ante il ein höherer Betrag zu berüc k- sichtigen ist als bei den anderen. ZVG §§ 50, 51, 84, 100 Die Beeinträchtigung von Rechten im Sinne von § 84 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZVG kann sich auch aus den Bedingungen ergeben, unter denen Zuza h- lungsbeträge für bedingte Rec hte von dem Ersteher zu zahlen sind. BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 136/14 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Sc hmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23. Mai 2014 - 6 T 94/14 - sowie der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 12. Februar 2014 - 23 K 89/12 - aufgehoben. Der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin vom 10. Februar 2014 abgegebene Meistgebot des Beteiligten zu 2 wird versagt. Der Beteiligte zu 2 hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Der Gegenstandswert beträgt für die Gerichtskosten 391.300 Gründe: I. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 22. Oktober 2004 übertrug die Beteiligte zu 4 (fortan die Mutter) ihren Kind ern, den Beteiligten zu 1 (fortan die Tochter oder Rechtsbeschwerdeführerin) und 2 (fortan der Sohn oder Recht s- 1 - 3 - beschwerdegegner), das Eigentum an einem ihr allein gehörenden Grundstück zu gleichen Anteilen. In dem Vertrag übernahmen die Kinder jeweils für sich die Verpflichtung, der Mutter monatlich einen Betrag in Höhe von 35% der Mietei n- nahmen bis einschließlich April 2009 zu zahlen. Diese nicht übertragbaren und unvererblichen Verpflichtungen wurden jeweils durch eine Reallast an dem Mi t- eigentumsanteil d es Kindes abgesichert (Recht II Nr. 5 an de m Anteil des Sohns und Recht II Nr. 6 an de m Anteil der Tochter). Ferner war vereinbart, dass die Mutter die Rückübertragung des übertragenen Miteigentumsanteils von demjenigen Erwerber verlangen kann, in dessen P erson oder Grundbesit z- anteil eine der nachfolgenden, hier noch bedeutsamen Voraussetzungen ei n- tritt: wenn der Erwerber vor dem Veräußerer versterben sollte, ee) wenn die Ehe des Erwerbers geschieden wird, ohne dass dieser durch ehevertra g- liche Vere inbarung sichergestellt hat, dass der übertragene Grundbesitz ei n- schlie ß lich Wertsteigerung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs unberüc k- Unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beteiligte zu 3 (fortan der Vater) die Mutter ü berlebt, sollte ihm ein inhaltsgleicher Übertragungsanspruch zustehen. Die bedingten Ansprüche der Eltern wurden an jedem Miteige n- Auflassungsvormerkung gesichert ( Rechte II Nr. 7 und 9 an dem Anteil des Sohns und Rechte II Nr. 8 und 10 an dem Anteil der Tochter). Ferner räumten sich die Kinder wechselseitig an ihrem jeweiligen Miteigentumsanteil ein unve r- r für denjenigen ersten Verkaufsfall, bei welchem dem Berechtigten erstmals eine n- teil der Tochter und Recht II Nr. 12 an dem Anteil des Sohns). 2 - 4 - Auf Antrag des Sohns ordnete d as Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 2. Juli 2012 die Teilungsversteigerung des Grundstücks an und setzte, i- tritt der Tochter zu dem Verfahren zu und bestimmte Versteigerungst ermin auf den 10. Februar 2014. Die Eltern erklärten, sie verzichteten nicht auf die zu i h- ren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkungen und stimmten auch e i- nem Rangrücktritt nicht zu. Die Tochter meldete kurz vor dem Versteigerung s- termin eine während d es Verfahrens eingetragene Eigentümergrundschuld an ihrem Miteigentumsanteil mit einem Betrag von e- rungstermin berücksichtigte das Vollstreckungsgericht bei der Feststellung des geringsten Gebots gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG folgende Rechte an dem Miteigentumsanteil des Sohns und bestimmte für diese die jeweils angegeb e- nen Zuzahlungsbeträge: - die Reallast an Rangstelle II Nr. 5 mit einem Zuzahlungsbetrag von 0 - die Auflassungsvormerkung an der Rangstelle II Nr. 7 für die Mutter mit einem Zuzahlungsbetrag von 315.000 - die Auflassungsvormerkung an der Rangstelle II Nr. 9 für den Vater mit einem Zuzahlungsbetrag von 315.000 - das Vorkaufsrecht zugunsten der Tochter an Rangstelle II Nr. 12 mit einem t- bi e tender. Das Vollstreckungsgericht hat dem Sohn das Grundstück unter Zugru n- delegung der genannten Versteigerungsbedingungen zu diesem Gebot zug e- schlagen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Tochter gegen den Zuschlag zurückgewiesen. Mit der zugela ssenen Rechtsbeschwerde möchte die Tochter weiterhin die Aufhebung des Zuschlags erreichen. Der Sohn bea n- tragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 3 4 5 - 5 - II. Das Beschwerdegericht meint, dem Vollstreckungsgericht seien bei der Festsetzung des geringsten Geb ots zwei Fehler unterlaufen, die sich im Erge b- nis aber nicht auswirkten. Es sei zu Recht von der Niedrigstgebots - Lösung au s- gegangen und habe auf dieser Grundlage das geringste Gebot zutreffend nach der Person des Sohns bestimmt, weil der Miteigentumsanteil der Tochter durch die Eigentümergrundschuld höher belastet sei. Es sei auch nicht zu beansta n- den, dass es die Auflassungsvormerkungen für die Eltern in das geringste G e- bot aufgenommen habe. Es habe darin aber nicht nur die jenigen an dem Anteil des Sohns, sondern auch die Auflassungsvormerkungen am Anteil der Tochter berücksichtigen müssen. Die Niedrigstgebots - Lösung führe nur insoweit zu e i- ner Nichtberücksichtigung von Belastungen an dem höher belasteten Miteige n- tumsanteil, als es sich um unterschiedliche Belastungen handele. Deshalb habe nur die Grundschuld am Miteigentumsanteil der Tochter unberücksichtigt ble i- ben müssen . Die Vormerkungen seien nach ihrem Sinn und Zweck wie eine gemeinsame Belastung zu bewerten und daher in das geringste Gebot aufz u- nehmen gewesen . Zudem habe das Vollstreckungsgericht die Zuzahlungsb e- träge fehlerhaft bestimmt. Die Vormerkungen an dem jeweiligen Miteige n- tumsanteil sicherten nur die einmalige Rückübertragung des Anteils entweder an die Mutter oder an den Vater. Deshalb sei fü r sie jeweils zusammen nur ein Zuzahlungsbetrag in Höhe des halben Grundstückwerts zu bestimmen gew e- sen. Dieser Fehler wirke sich aber nicht aus, weil auch die beiden Vormerku n- gen an dem Miteigentumsanteil der Tochter mit einem Betrag gleicher Höhe in das geringste Gebot hätten aufgenommen werden müssen. Einen Ausgleich s- betrag nach § 182 Abs. 2 ZVG habe das Vollstreckungsgericht dagegen zu Recht nicht angesetzt. Die Vorschrift komme bei der Niedrigstgebots - Lehre nicht zur Anwendung, weil sie deren Ergebniss e konterkariere. Der Fehler bei 6 - 6 - der Festsetzung des geringsten Gebots betreffe nur die Rechte der Eltern, die aber kein Rechtsmittel eingelegt hätten. Die Tochter sei nach § 100 Abs. 2 ZVG zur Geltendmachung dieses Fehlers nicht befugt. III. Diese Er wägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde ist entgegen der Ansicht des Rechtsb e- schwerdegegners uneingeschränkt zugelassen; sie ist auch im Übrigen zulä s- sig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde allerdings ausweislich der Beschlussformel zur Klärung von vier näher ausformulierten Rechtsfragen zugelassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde könnte jedoch auf solche Rechtsfragen nicht beschränkt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2014 - IV ZB 3/14, ZEV 2014, 500 Rn. 9). Nach der Begründung der Entscheidung war eine Beschränkung der Zulassung auch nicht beabsichtigt. 2. Das Rechtsmittel, das nach § 100 Abs. 1 ZVG nur auf einen der in den dort in Bezug genommenen Vorschriften genannten Gründ e zur Versagung des Zuschlags gestützt werden kann, ist begründet. Der Zuschlag ist gemäß § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen. Das Vollstreckungsgericht hat , was das Beschwerd e- gericht richtig sieht , Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots verletzt. Es hätte bei der Feststellung des geringsten Gebots neben dem B e- stehenbleiben der Rechte an dem Miteigentumsanteil des Sohns auch das B e- stehenbleiben der Vormerkungen und des Vorkaufsrechts an dem Anteil der Tochter anordnen (nachfolgend 3.) und für diese Rechte niedrigere Zuza h- 7 8 9 - 7 - lungsbeträge nach § 50 Abs. 2 Nr. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 ZVG bestimmen mü s- sen (nachfolgend 4.). Bei der gebotenen Anordnung des Fortbestands auch dieser Rechte musste in dem geringsten Gebot - auch darin ist dem Beschwe r- degericht im Ergebnis zuzustimmen - ein Ausgleichsbetrag nach § 182 ZVG nicht festgesetzt werden (nachfolgend 5.). Übersehen hat das Beschwerdeg e- richt indessen, dass die aufgezeigten Fehler nicht nur Rechte der Eltern und des Sohns, sondern im Ergebnis auch Rechte der Tochter verletzen, weshalb diese sich auf diese Fehler nach § 100 Abs. 2 ZVG berufen darf (nachfolgend 6.). 3. Das Vollstreckungsgericht hätte neben den Auflassungsvormerkungen und dem Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Sohns auch die Vo r- mer kungen und das Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil der Tochter in das geringste Gebot aufnehmen müssen. a) Die Auflassungsvormerkungen und das Vorkaufsrecht sind entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin nicht gegenstandslos. Sie waren de shalb in noch darzulegendem Umfang bei der Feststellung des geringsten Gebots zu berücksichtigen. aa) Die Rechtsbeschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die noch nicht verfristeten Auflassungsansprüche der Eltern von Bedingungen a b- hängen, die nur in der Person der Erwerber, also Tochter und Sohn, eintreten können. Das steht der Verwirklichung dieser Ansprüche bei Eintritt der Bedi n- gungen jedoch nicht entgegen, wenn die Auflassungsvormerkungen in das g e- ringste Gebot aufgenommen werden. Denn dann ist der Erwerb in der Te i- lungsversteigerung den Eltern gegenüber nach § 883 Abs. 2 BGB unwirksam; die Verpflichtung en nach § 888 Abs. 1 BGB treffen den Ersteher (vgl. Senat, 10 11 12 - 8 - Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 156/11, BGHZ 193, 183 Rn. 8). Daran ä n- dert es nichts, dass der Ersteher mit dem Zuschlag nicht zwei ideelle Bruchteile, sondern Alleineigentum an dem Grundstück erwirbt, und ein Alleineigentümer einen ideellen Bruchteil seines Grundstücks auch dann nicht mit einer Vorme r- kung belasten könnte, wenn er einen Bruchteil hinzuerwirbt (vgl. Senat, B e- schluss vom 15. November 2012 - V ZB 99/12, ZfIR 2013, 296 Rn. 8, 12). Die Vormerkungen an den bisherigen Miteigentumsanteilen setzen sich bei Anor d- nung ihres Fortbestands an dem Alleineigentum fort. Sie sind gegenständlich beschränkt und sichern, was rechtlich möglich ist (Senat, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZB 99/12, aaO Rn. 8), einen Anspruch auf Verscha f- fung eines hälftigen Miteigentumsanteils an dem ersteigerten Grundstück. Wird der Anspruch fällig, muss der Ersteher den zu seiner Erfüllung erforderlichen Verfügungen (ideelle Teilung, Auflassung des Anteils) zustimmen. bb) Anders als die Rechtsbeschwerdeführerin meint, durfte das Vollstr e- ckungsgericht nicht davon ausgehen, dass das Vorkaufsrecht mit der Durchfü h- rung der Teilungsversteigerung erlischt. Dafür muss nicht entschieden werden, unter welchen Voraussetzungen der Erwerb des versteigerten Grundstücks durch einen Teilhaber zu einem Erlöschen des Vorkaufsrechts des anderen Teilhabers an sein em Miteigentumsanteil führt (dazu: Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 43/15, ZfIR 2016, 496 Rn. 10). Hier musste das Vol l- streckungsgericht jedenfalls deshalb von dem Fortbestand der Vorkaufsrechte ausgehen, weil sie beide für den ersten Verkaufsfa b) Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zutreffend weiter an, dass in das geringste Gebot nicht nur die Auflassungsvormerkungen und das Vo r- 13 14 - 9 - kaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Sohns aufzu nehmen waren, sondern auch die Vormerkungen der Eltern an dem Miteigentumsanteil der Tochter. aa) Nach § 182 Abs. 1 ZVG sind bei der Feststellung des geringsten G e- bots die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Gru ndstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen, wobei die Anteile getrennt zu betrachten sind (vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 182 Rn. 2.11). Wie diese Vorschrift anzuwenden ist, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Miteigentu msanteile in unterschiedlichem Umfang b e- lastet sind und mehrere Miteigentümer die Teilungsversteigerung betreiben, ist umstritten. (1) Nach der sog. Totalbelastungslehre sind in diesem Fall alle Rechte auf den Anteilen aller Antragsteller zu berücksi chtigen (Lupprian, ZVG, § 182 Anm. 4; Jaeckel, Recht 1901, 486, 487; Günther, Recht 1902, 88, 89). Das soll auch gelten, wenn ein Anteil kurzfristig nachbelastet wird. Die Frage, ob eine solche Nachbelastung rechtsmissbräuchlich ist, ist nach dieser Ansich t una b- hängig von dem Teilungsversteigerungsverfahren vor dem Prozessgericht zu klären (Jaeckel, Recht 1901, 486, 488). Nach einer zweiten Ansicht (sog. Z u- stimmungswegfall - Theorie) sind zwar alle Rechte aller Antragsteller in dem g e- ringsten Gebot zu berücks ichtigen. Jedoch soll jeder Antragsteller das Recht haben, nach § 59 ZVG ein Ausgebot ohne Berücksichtigung der Belastungen auf den Anteilen der anderen Betreiber zu verlangen. Der in § 59 Abs. 1 Satz 3 ZVG vorgesehenen Zustimmung soll es dann nicht bedürf en (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 182 Rn. 6; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 182 Anm. I 4; Otto/Seyffert, Rpfleger 1979, 1 , 5). Nach der sog. Korrealbelastungslehre we r- den nur die Rechte in das geringste Gebot aufgenommen, die die Anteile aller antr agstellenden Teilhaber belasten, also nur Gesamtbelastungen, sowie diej e- 15 16 - 10 - nigen Rechte, die diesen im Range vorgehen oder gleichstehen (OLG Kassel, JW 1933, 638 , 639; LG Heidelberg, Rpfleger 1979, 472; Steiner/Teufel, ZVG, 9. Aufl., § 182 Rn . 13 ; Drischler, RpflJb 1960, 347 und JurBüro 1981, 1761) . Wieder andere entnehmen der Vorschrift des § 182 Abs. 1 ZVG neben dem Deckungsprinzip, das in der Aufnahme alle den Anteil des Antragstellers bela s- tenden Rechte zum Ausdruck komme, ein Räumungsprinzip. Nach § 182 Z VG dürften nämlich außer den Rechten am Anteil des Antragstellers nur die so l- chen Rechten vorgehenden Rechte an dem anderen Anteil berücksichtigt we r- den; alle anderen müssten weichen. Beide Prinzipien kämen aber allen Antra g- stellern zugute. Als Folge desse n sei ein Recht nur dann im geringsten Gebot zu berücksichtigen, wenn es unabhängig davon, welcher Teilhaber das Verfa h- ren betreibe, bestehen bleibe (Niederée, DRpflZ 1984, 94; Streuer, Rpfleger 2001, 119 , 120 f. ). Vereinzelt wird vertreten, dass für das n ach § 182 ZVG zu bestimmende geringste Gebot lediglich der erste Antragsteller maßgeblich sei. Später beitretende Antragsteller seien außen vor zu lassen (Bartels, ZfIR 2013, 609, 613, 617 f.). (2) Die inzwischen wohl herrschende Niedrigstgebots - Lehre , der auch das Vollstreckungsgericht folgt, bestimmt das geringste Gebot nach der Person des Antragstellers, dessen Anteil am niedrigsten belastet ist (LG Bonn, AgrarR 1988, 121 , 122 ; LG Braunschweig, Rpfleger 1998, 256; LG Frankfurt/Main, Rpfleger 2000, 1 73; LG Hamburg, Rpfleger 2004, 723 , 724; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 182 Rn. 17 und Rpfleger 1993, 389, 394; Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 182 Rn. 20; Depré/Popp, ZVG, § 182 Rn. 14; Löhning/Ahrens, ZVG, § 182 Rdn. 15; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 182 Rn. 3.6; Eickmann, Teilungsversteigerung, 5. Aufl., Rn. 261; Hamme, Teilungsversteigerung, 5. Aufl., Rn. 40; Storz/Kiderlen, Te i- lungsversteigerung, 5. Aufl., Nr. B 5.4.3 S. 202 f.; Schiffhauer, ZIP 1982, 660 , 17 - 11 - 663 und Rpfleger 1984, 81 , 82 ; Stiff, Recht 1901, 402, 403 f.; Ebeling, Rpfleger 1991, 349 , 351; offener: LG Düsseldorf, Rpfleger 1987, 29, 30 ). J eder Teilhaber könne seinen Anteil zwar nur mit den daran lastenden Rechten rechtsgeschäf t- lich veräußern. Weitergehen den Einschränkungen unterliege er aber nicht. D a- ran dürfe sich nichts dadurch ändern, dass ein anderer Teilhaber das Verfahren ebenfalls betreibe. Das geringste Gebot bestimme sich deshalb nach dem geringsten belast e- ten Anteil (Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 182 Rn. 3.6). bb) Der Senat entscheidet die Frage im Sinne der Niedrigstgebots - Lehre dahin, dass es für die Feststellung im Grundsatz auf die Person des Antragste l- lers ankommt, dessen Anteil am niedrigsten belastet ist. (1) Der Wortlaut des § 182 Abs. 1 ZVG spricht allerdings für die Totalb e- lastungslehre. Danach sind in das geringste Gebot alle Rechte aufzunehmen, die den Anteil des Antragstellers belasten oder mitbelasten, und Rechte, die solchen Rechten vorgehen. Anhaltspunkte dafür, dass das nur für den ersten Antragsteller gelten soll, bietet der Wortlaut der Vorschrift nicht. Der systemat i- sche Zusammenhang des § 182 Abs. 1 ZVG zu den Vorschriften der §§ 749, 753 BGB spricht vielmehr geg en eine solche Einschränkung. Nach diesen Vo r- schriften hat jeder Teilhaber einen eigenen Aufhebungsanspruch, der bei Grundstücken im Wege der Teilungsversteigerung durchgesetzt werden kann (Jaeckel, Recht 1901, 486, 487). Für jeden Teilhaber müssen deshalb im Au s- gangspunkt gleiche Bedingungen gelten. (2) Die wortgetreue Anwendung der Vorschrift verfehlt aber in der hier zu beurteilenden Konstellation einer Teilungsversteigerung von Miteigentum mit unterschiedlich hoch belasteten Miteigentumsanteilen a uf Antrag mehrerer A n- 18 19 20 - 12 - tragsteller ihren Zweck. Sie soll für die an sich geltenden Vorschriften über die Aufstellung des geringsten Gebots in §§ 44 ff. ZVG klarstellen, welche Rechte als dem Auseinandersetzungsanspruch vorgehend anzusehen und durch das gerin gste Gebot zu decken sind (Denkschrift zum ZVG in Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs - Justizgesetzen, Bd. 5, S. 69). Während das D e- ckungsprinzip in einer durch mehrere Gläubiger betriebenen Vollstreckungsve r- steigerung wegen der Maßgeblichkeit der Person des rangbesten Gläubigers eine Überfrachtung des geringsten Gebots und ein Misslingen der Versteig e- rung vermeidet, tritt gerade diese Überfrachtung bei einer wortgetreuen Anwe n- dung des § 182 Abs. 1 ZVG ein. Sie führt selbst bei missbrauchsfreiem Ver ha l- ten der Beteiligten dazu, dass der Erfolg der Teilungsversteigerung in dem M a- ße abnimmt, in dem die Teilhaber ihren Anspruch auf Auseinandersetzung durch Beitritt geltend machen (Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 5. Aufl., B 5.4.3, S. 20 2 f.). (3) Dieses Ergebnis ist ersichtlich nicht gewollt. Es lässt sich allerdings weder dadurch vermeiden, dass nur Gesamtbelastungen berücksichtigt werden, noch dadurch, dass einem Teilhaber das Recht eingeräumt wird, ohne Zusti m- mung eine Versteige rung zu abweichenden Bedingungen gemäß § 59 ZVG zu verlangen, oder dass gar keine Rechte berücksichtigt werden. Alle diese L ö- sungen stehen mit dem eindeutigen und im Ansatz so auch gewollten Wortlaut von § 182 Abs. 1 und § 180 Abs. 1 i.V.m. § 59 ZVG in Wid erspruch und sind zudem sachlich nicht zu rechtfertigen. Eine Lösung bietet aber die in § 18 2 Abs. 1 ZVG ausdrücklich bestimmte Anlehnung an die Regelungen für die Au f- stellung des geringsten Gebots in der Vollstreckungsversteigerung, wonach auf den rangbes ten und damit auf den Gläubiger abgestellt wird, dessen Recht die wenigsten Rechte vorgehen. Bei den Teilhabern in der Teilungsversteigerung kann zwar nicht auf den - nicht gegebenen - Rang, wohl aber auf den Umfang 21 - 13 - der Belastung ihrer Miteigentumsanteile abgestellt werden. Ein Abstellen auf den Belastungsumfang führt ähnlich wie das Abstellen auf den Rang dazu, dass in das geringste Gebot nur die Rechte eingestellt werden, die dort eingestellt werden müssten, wenn dieser Teilhaber allein die Teilungsverste igerung betri e- be (Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 182 Rn. 3.6; ähnlich schon Stiff, Recht 1901, 402, 403 f.). cc) Mit der grundsätzlichen Entscheidung für ein Abstellen auf die Person des Teilhabers mit dem am geringsten belasteten Anteil ist aber noch nich t en t- schieden, wie mit gleich hohen Belastungen auf den anderen Anteilen zu ve r- fahren ist. (1) Auch diese Frage wird, soweit sie überhaupt behandelt wird, unte r- schiedlich beantwortet. Nach einer Ansicht sollen gleich hohe Einzelrechte auf den anderen Anteilen aus praktischen Gründen in das geringste Gebot aufg e- nommen werden. Andernfalls müsste n nämlich Ausgleichsbeträge für die and e- ren Teilhaber nach § 182 Abs. 2 ZVG festgesetzt werden (Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 182 Rn. 3.7 b; Storz/Kiderlen, Praxis d er Teilungsversteigerung, 5. Aufl., B 5.4.4.1 S. 205; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 5. Aufl., Rn. 41; im E r- gebnis auch Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl. § 182 Rn. 20). Nach der Gegenansicht soll auch bei gleich h ohen B e- lastungen auf den anderen Anteilen allein auf die Person des Antragstellers abgestellt werden, dessen Anteil am geringsten belastet ist. Andernfalls best e- he die Gefahr, dass durch eine Einstellungsbewilligung eines der Antragsteller - im Hinblick au f die bei Berücksichtigung von Belastungen auf den Anteilen der anderen Antragsteller dann notwendig werdende Neufestsetzung des gering s- ten Gebots - nach Ende der Bietzeit der Zuschlag versagt werden müsse 22 23 - 14 - (Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims, 2. Aufl., Rn. 242 ff.; Nickel, FPR 2013, 370, 375). (2) Der Senat entscheidet die Frage im Sinne der ersten Ansicht. Grun d- sätzlich ist bei der Aufstellung des geringsten Gebots zwar auf die Person des Antragstellers mit dem am gerin gsten belasteten Anteil abzustellen. Dem en t- spräche es, auch gleich hohe Rechte auf den anderen Anteilen nicht im g e- ringsten Gebot zu berücksichtigen. Das führte jedoch dazu, dass nunmehr a l- lein der Antragsteller mit dem am geringsten belasteten Anteil ein e Übernahme der Belastungen durch den Ersteher erreicht (vgl. die Beispiele bei Storz/Kiderlen, Teilungsversteigerung, 5. Aufl., B 5.5.1, S. 20 6 f.). Dieser Vorteil müsste, um eine anteilsgerechte Erlösverteilung sicherzustellen, durch einen Ausgleichsbetr ag nach § 182 Abs. 2 ZVG abgeschöpft werden. Entgegen der von dem Beschwerdegericht in anderem Zusammenhang vertretenen Ansicht konterkariert die Erhöhung des geringsten Gebots um einen Ausgleichsbetrag die Niedrigstgebots - Lehre nicht. Sie ist vielmehr die Konsequenz der danach gebotenen Nichtberücksichtigung der Rechte auf den Anteilen der anderen A n- tragsteller. Ein Ausgleichsbetrag wird aber weitgehend entbehrlich, wenn gleich hohe Rechte, die auf den anderen Anteilen lasten, bei der Feststellung des g e- ri ngsten Gebots berücksichtigt werden. Im Ergebnis bleiben damit nur die u n- gleichen Belastungen auf den Anteilen der anderen antragstellenden Teilhaber unberücksichtigt. dd) Im vorliegenden Fall war demnach für die Feststellung des gering s- ten Gebots auf die Person des Sohns abzustellen, weil sein Anteil geringer b e- lastet war. Die Grundschuld an dem Anteil der Tochter war folglich nicht zu b e- rücksichtigen. Anders liegt es, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis richtig gesehen hat, bei den Auflassungsvorme rkungen an ihrem Miteigentumsanteil. 24 25 - 15 - Sie hätten in das geringste Gebot aufgenommen werden müssen, weil sie s- n- spruch wie das Beschwerdegericht meint. Das ist nicht der Fall. Die Rückübertr a- gungsverpflichtung sollte nur dasjenige Kind treffen, in dessen Person die Rückübertragungstatbestände eintraten. Der Anspruch bewirkt damit auch nur, dass das jeweils betroffene Kind seinen Miteigentumsanteil wieder zurückübe r- tragen muss. Es muss deshalb nicht zur Rückübertragung des gesamten r- aus, dass die Mutter für beide Kinder inhaltlich gleiche Verpflichtungen vorg e- sehen hat. Beide Miteigentumsanteile sind, soweit an dieser Stelle von Intere s- se, mit Auflassungsvormerkungen für inhaltlich korrespondierende Rückübe r- tragungsansprüche belastet . Sie sind deshalb in das geringste Gebot aufz u- nehmen (so auch Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 182 Rn. 20 für den vorliegenden Fall). Aus dem gleichen Grund hätte bei der Feststellung des geringsten Gebots auch das Vorkaufsrecht des Sohns an dem Miteigentumsanteil der Tochter berücksichtigt werden mü s- sen. 4. Zutreffend erkennt das Beschwerdegericht auch, dass das Vollstr e- ckungsgericht die gemäß § 48, § 51 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 2 ZVG anzuse t- zenden Zuzahl ungsbeträge für die Vormerkungen fehlerhaft bestimmt hat. a) Die Fehlerhaftigkeit der Bestimmung der Zuzahlungsbeträge ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin nicht schon daraus, dass das Vollstreckungsgericht überhaupt Zuzahlun gsbeträge für die Aufla s- sungsvormerkungen angesetzt hat. 26 27 - 16 - aa) Richtig ist allerdings, dass die Auflassungsvormerkungen nicht nur bedingte Ansprüche auf Rückübertragung des jeweils belasteten Miteige n- tumsanteils sichern, sondern ihrerseits auf den Tod d es Berechtigten befristet sind. Das führt aber nicht dazu, dass die durch die Vormerkungen gesicherten Ansprüche als befristete Rechte zu behandeln sind, für die Zuzahlungsbeträge nicht anzusetzen wären (zu dieser Einschränkung: Böttcher, ZVG, 6. Aufl., §§ 50, 51 Rn. 5; Hintzen in: Dassler/Schiffhau er/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 50 Rn. 24; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 50, 51 Anm. 3; Steiner/Eickmann, ZVG 9. Aufl., § 50 Rn. 14; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 50 Rn. 3 und § 51 Rn. 2.2). Die durch die Vormerkungen gesicherten bedingten Rückau f- lassungsansprüche sind vielmehr als bedingte Rechte zu behandeln, für die ein Zuzahlungsbetrag anzusetzen ist (vgl. Senat, Urteil vom 28. Oktober 1966 - V ZR 11/64, BGHZ 46, 124, 127 f. und Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 156/11, BGHZ 193, 183 Rn. 7). bb) Ob bedingte Rückauflassungsansprüche durch die Befristung der Vormerkung(en), durch die sie gesichert sind, von bedingten Rechte n , für die ein Zuzahlungsbetrag anzusetzen ist, zu befristeten Rec hten werden, für die ein solcher Zuzahlungsbetrag nicht anzusetzen ist, lässt sich nicht begrifflich, so n- dern nur nach dem Zweck des Zuzahlungsbetrags entscheiden. Die Bieter we r- den in der Versteigerung eines mit bedingten Rechten belasteten Grundstücks be rücksichtigen, dass die Bedingung eintreten kann und dass sie im Fall einer Auflassungsvormerkung, um die es hier geht, das ersteigerte Grundstück wi e- der verlieren können, und dementsprechend niedrigere Gebote abgeben. Das wirkte sich zum Nachteil der die Versteigerung betreibenden Teilhaber aus, wenn die Bedingung letztlich nicht eintritt. Dieser Nachteil soll dadurch vermi e- den werden, dass der Ersteher dann den Zuzahlungsbetrag (nach)zuzahlen hat. Den Nachteil, den ein befristetes Recht für sie haben wird , können die Bi e- 28 29 - 17 - ter dagegen regelmäßig abschätzen, weil das Recht das Grundstück nach A b- lauf seiner Geltungsdauer nicht mehr belastet. Es ist deshalb nicht mit unang e- messen niedrigen Geboten zu rechnen, die durch einen Zuzahlungsbetrag au s- geglichen werden müssten (zum Ganzen Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 51 Rn. 2.2). Danach sind die Auflassungsvormerkungen hier ungeachtet der auflösenden Befristung wie bedingte Rechte zu behandeln. Sie sichern bedingte Ansprüche. Ob es zum Eintritt der Bedingung kommt, können d ie Bieter nicht überblicken. An der Unsicherheit, ob es zur Geltendmachung der vorgemerkten Ansprüche kommt, ändert der Umstand nichts, dass die Auflassungsvormerkungen - noch dazu durch den Tod der Berechtigten - auflösend befristet sind. Es ist deshalb z u erwarten, dass die Bieter eher zu niedrig bieten und dass einer Benachteil i- gung der Teilhaber - das ist hier vor allem die Rechtsbeschwerdeführerin selbst - durch einen Zuzahlungsbetrag entgegengewirkt werden muss. b) Der Fehler des Vollstreckungsg erichts liegt vielmehr darin, dass es für die Vormerkungen an dem Miteigentumsanteil des Sohns jeweils den hälftigen Verkehrswert des Grundstücks angesetzt hat. Richtigerweise hätte es für diese beiden Vormerkungen zusammen einen Zuzahlungsbetrag in Höhe d es hälft i- gen Verkehrswerts bestimmen müssen und einen ebenso hohen Betrag für die beiden zu Unrecht nicht berücksichtigten Vormerkungen an dem Miteige n- tumsanteil der Tochter. Die Vormerkungen an den Miteigentumsanteilen sind jeweils auf Übertragung eines h älftigen Miteigentumsanteils gerichtet und b e- stehen jeweils nur alternativ. Die Ansprüche des Vaters sind durch das Vorve r- sterben der Mutter und das daraus folgende Erlöschen von deren Ansprüchen bedingt. 5. Anders als die Rechtsbeschwerdeführerin mei nt, ist das geringste G e- bot nicht deshalb zu beanstanden, weil darin kein Ausgleichsbetrag nach § 182 30 31 - 18 - Abs. 2 ZVG festgesetzt worden ist. Diese Vorschrift ist zwar, wie ausgeführt, auch bei der gebotenen Zugrund e legung der Niedrigstgebots - Lehre anzuwe n- den. Ihre Voraussetzungen liegen aber nicht vor, wenn das geringste Gebot richtig festgesetzt wird. Nach § 182 Abs. 2 ZVG ist das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag zu erhöhen, wenn bei einem Anteil ein größer er Betrag zu berücksichtigen ist als bei einem anderen Anteil. Zu der in der Vorschrift vorausgesetzten ungleichen Berücksic h- tigung von Rechten ist das Vollstreckungsgericht allerdings gelangt, weil es die ngen auf dem Miteige n- tumsanteil der Tochter bei der Feststellung des geringsten Gebots zu Unrecht geboten, alle - und damit auch das Vorkaufsrecht des Sohns an dem Miteige n- tumsantei l der Tochter - berücksichtigt, ergibt sich keine höhere Berücksicht i- gung von Rechten auf dem Miteigentumsanteil des Sohns. Es ist deshalb bei im Übrigen zutreffender Feststellung des geringsten Gebots ein Ausgleichsbetrag nach § 182 Abs. 2 ZVG nicht festz usetzen. 6. Auf die wesentlichen Fehler bei der Feststellung des geringsten G e- bots, nämlich die Nichtberücksichtigung der Auflassungsvormerkungen an i h- rem Miteigentumsanteil und die fehlerhafte Festsetzung der Zuzahlungsbeträge gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 1 , § 51 Abs. 1 Satz 1, § 48 ZVG, darf sich die Rechtsb e- schwerdeführerin entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts berufen. a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass der Fehler nicht nach § 84 Abs. 1 ZVG durch Genehmigung geheilt worden ist. aa) Die Genehmigung muss von dem Beteiligten erklärt werden, dessen Rechte von dem Mangel des Verfahrens - hier der Nichtberücksichtigung der 32 33 34 - 19 - Auflassungsvormerkungen und des Vorkaufsrechts an dem Miteigentumsanteil der Tochter - betroffen ist ( vgl. Hintzen in: Dassler/Schiffhauer / Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 84 Rn. 9). Das sind hier vor a l- lem die Eltern. Diese haben der Nichtberücksichtigung ihrer Rechte nicht zug e- stimmt, sondern ausdrücklich erklärt, sie wollten auf ihre Recht e nicht verzic h- ten und mit ihnen auch nicht im Rang zurücktreten. bb) Auch die Rechtsbeschwerdeführerin und ihr Bruder haben weder der Nichtberücksichtigung der Rechte an dem Miteigentumsanteil der Rechtsb e- schwerdeführerin noch der Festlegung der Zuza hlungsbeträge nach § 50 Abs. 2 Nr. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1, § 48 ZVG zugestimmt. (1) Die Genehmigung des fehlerhaften Verfahrens nach § 84 Abs. 1 ZVG ist eine Prozesshandlung, die das Rechtsbeschwerdegericht anhand des Wor t- lauts und der für das Vollstre ckungsgericht und die Beteiligten erkennbaren Umstände selbst auslegen kann. Sie muss nicht wörtlich erklärt werden, so n- dern kann auch schlüssig mit anderen Erklärungen ausgesprochen werden, die in dem Terminsprotokoll festgehalten sind oder in der Form de s § 84 Abs. 2 ZVG nachgewiesen werden (Senat, Beschluss vom 19. November 2009 - V ZB 118/09, WM 2010, 424 Rn. 21, 23). Solche Erklärungen müssen hinre i- chend deutlich ergeben, dass sich der Beteiligte trotz des eingetretenen Fehlers mit dem Verfahren einve rstanden erklärt; dass er keinen Widerspruch erhebt oder schweigt, reicht dagegen wegen der vorgeschriebenen Form nicht aus (zu letzterem: Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 84 Rn. 11). ( 2 ) Diesen Anforderung en genügen die aus dem Vermerk über die der Versteigerung vorausgegangen en Anhörung nach § 62 ZVG, aus dem Protokoll 35 36 37 - 20 - über den Versteigerungstermin und aus der Begründung des Zuschlagsb e- schlusses zu entnehmenden Erklärungen der Rechtsbeschwerdeführerin und ihres Bruders nicht. Nichts deutet darauf hin, dass das Vollstreckungsgericht die Nichtberücksichtigung der Rechte an dem Miteigentumsanteil der Rechtsb e- schwerdeführerin überhaupt zur Diskussion gestellt hat. Der Formulierung in dem Vermerk über die Anhöru ng nach § 62 ZVG, der gerichtliche Vorschlag für die Höhe der Ersatzwerte der bestehenbleibenden Rechte II Nr. 5, 7, 9 und 12 i- 1+2 ohne Gegenvorschläge r- haupt eine Erklärung abgegeben haben. Nichts Anderes gilt für den Vermerk in dem Protokoll über den Versteigerungstermin, der Betrag für die Ersatzwerte na r- n- Anhörung der Beteiligten und ausdrücklic h ohne deren Widerspruch festgesetzt Eine schlüssige Genehmigung der Beteiligten kann dem nicht en t- nommen werden. b) Die Rechtsbeschwerdeführerin ist weder nach § 100 Abs. 2 ZVG noch nach § 84 Abs. 1 Fall 1 ZVG mangels Beeinträchtigung eigene r Rechte an der Geltendmachung der entscheidenden Fehler gehindert. aa) Durch die Nichtberücksichtigung des Vorkaufsrechts ihres Bruders an ihrem eigenen Miteigentumsanteil wird allerdings nur dieser in seinen Rec h- ten beeinträchtigt. Auf diesen Fehler könnte die Rechtsbeschwerde deshalb nach § 100 Abs. 2 ZVG nicht gestützt werden. 38 39 - 21 - bb) Anders liegt es aber bei den beiden entscheidenden Fehlern des Vollstreckungsgerichts, nämlich der Nichtberücksichtigung der Auflassung s- vormerkungen der Eltern an de m Miteigentumsanteil der Rechtsbeschwerd e- führerin und der fehlerhaften Bestimmung der Zuzahlungsbeträge für die Au f- lassungsvormerkungen der Eltern an beiden Miteigentumsanteilen. Durch diese Fehler wird die Rechtsbeschwerdeführerin auch in eigenen Rechten beeinträc h- tigt, auf die sie deshalb die Rechtsbeschwerde stützen darf. (1) Die Nichtberücksichtigung der Vormerkungen am Miteigentumsanteil der Tochter führt zwar dazu, dass die Eltern ihre Ansprüche auf Rückübertr a- gung dieses Miteigentumsanteils nac h dem Zuschlag nicht mehr durchsetzen können. Wäre das die einzige Auswirkung, wäre die Rechtsbeschwerdeführerin an der Geltendmachung dieses Fehlers nach § 100 Abs. 2 ZVG gehindert. Denn er beträfe dann nur die Rechte eines anderen. (2) Der Fehler b eeinträchtigt die Rechtsbeschwerdeführerin aber auch in ihren eigenen Rechten, weil er zu einer falschen Festsetzung von Zuzahlung s- beträgen geführt hat. (a) Die Zuzahlungsbeträge sind nicht sofort in bar zu entrichten und kö n- nen deshalb nicht im Ansch luss an die Teilungsversteigerung verteilt werden. Sie sind vielmehr gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 ZVG drei Monate nach erfolgter Kündigung durch den Berechtigten zu zahlen. Die Kündigung kann nicht sofort ausgesprochen werden, sondern erst, wenn der Zuzahlungs fall eingetreten ist (Steiner/Eickmann, ZVG, 9. Aufl., § 51 Rn. 34). Zuzahlungsfall ist nach § 51 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG der Ausfall der gesicherten Ansprüche. Dieser tritt bei den Vormerkungen an den beiden Miteigentumsanteilen nicht zum sel ben Zeitpunkt ein. Die Vormerkungen an dem Miteigentumsanteil des 40 41 42 43 - 22 - Sohns erlöschen, wenn der Sohn die Eltern überlebt, ohne dass die Bedingu n- gen für die Rückübertragung eingetreten sind. Wäre n die Vormerkungen an dem Miteigentumsanteil der Tochter, wie gebo ten, in das geringste Gebot au f- genommen worden, würden sie demgegenüber erlöschen, wenn die Tochter ihre Eltern überlebt, ohne dass die Bedingungen für die Rückübertragung ei n- g e treten sind. (b) Das kann zu einer Benachteiligung der Tochter führen. So, wie vom Vollstreckungsgericht festgesetzt, sind die Zuzahlungsbeträge nämlich nur au s- zuzahlen, wenn der Sohn die Eltern überlebt, ohne dass die Bedingungen für die Rückübertragung eingetreten sind. Dagegen ist der Zuzahlungsbetrag nach den Bedingungen, zu denen das Vollstreckungsgericht dem Sohn den Zuschlag erteilt hat, nicht, auch nicht in halber Höhe zu zahlen, wenn die Tochter die E l- tern überlebt, ohne dass die Bedingungen eingetreten sind, unter denen sie den Eltern ihren Miteigentumsanteil zurücküber tragen müsste. Der Eintritt des Z u- zahlungsfalls bestimmt sich damit allein nach der Person des Sohns, obwohl er sich nach dem Inhalt der richtigerweise zu berücksichtigenden Vormerkungen je zur Hälfte nach der Person des Sohns und der Tochter richten soll. Dadurch kann die Rechtsbeschwerdeführerin bei der Verteilung des Versteigerungse r- gebnisses benachteiligt werden. Diesen potentiellen Nachteil darf sie geltend machen. IV. 1. In dem geringsten Gebot hätte deshalb das Bestehenbleiben der nac h folgenden Rechte unter Festsetzung der jeweils angegebenen Zuza h- lungsbeträge bestimmt werden müssen: 44 45 - 23 - - die Auflassungsvormerkung an der Rangstelle II Nr. 7 für die Mutter, - die Auflassungsvormerkung an der Rangstelle II Nr. 9 für den Vater, Zuzahlungsbetrag für - die Auflassungsvormerkung an der Rangstelle II Nr. 8 für die Mutter, - die Auflassungsvormerkung an der Rangstelle II Nr. 10 für den Vater, - das Vorkaufsrecht an Rangstelle II Nr. 11 für den Antragsteller, - das Vorkaufsrecht an Rangstelle II Nr. 12 für die Antragstellerin, Die Auflassungsvormerkungen der Eltern an den jeweiligen Miteige n- tumsanteilen beziehen sich jewe ils nur auf den Miteigentumsanteil, der Zuza h- lungsbetrag entspricht deshalb nur dem halben Verkehrswert. Da die Anspr ü- che nur alternativ bestehen, ist für die Vormerkungen an den Miteigentumsa n- teilen jeweils ein einheitlicher Zuzahlungsbetrag zu bestimmen. Die Vorkauf s- rechte sind beide zu berücksichtigen, da das Vollstreckungsgericht von dem möglichen Fortbestand beider Rechte auszugehen hat. Denn vor dem Zuschlag steht weder fest, wer das Grundstück ersteigert , noch welche Auswirkungen der Zuschlag auf den Fortbestand der Vorkaufsrechte hat. Die beiden Reallasten waren in dem geringsten Gebot nicht zu berücksichtigen, da sie offenkundig gegenstandslos sind (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 15 6/11, BGHZ 193, 183 Rn. 13). 2. Da die dem Zuschlag zugrundeliegenden Versteigerungsbedingungen dem nicht entsprechen, kann der Zuschlag keinen Bestand haben. Er ist aufz u- heben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Sie findet zwa r im Zwangsversteigerungsverfahren im Grundsatz keine Anwendung, da sich die Beteiligten in der Regel nicht als Parteien im Sinne de r §§ 91 ff. ZPO gege n- überstehen (Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7 und vom 10. Mai 20 12 - V ZB 156/11, NJW 2012, 2654, Rn. 24 46 47 48 - 24 - insoweit nicht in BGHZ 193, 183 ). Anders liegt es, wenn sich - wie im vorliege n- den Fall - Miteigentümer in einem Teilungsversteigerungsverfahren mit entg e- gengesetzten Interessen und Anträgen gegenüberstehen (Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2006 - V ZB 168/05, NJW - RR 2007, 143 Rn. 10 und vom 28. Fe b- ruar 2008 - V ZB 107/07, NJW - RR 2008, 1084, Rn. 14). 4. Der Gegenstandwert für die Gerichtskosten entspricht nach § 47 Abs. 1, § 54 Abs. 2 GKG dem um den Wert des Mitei gentumsanteils des erst e- henden Antragstellers reduzierten Meistgebot und für die Vertretung beider A n- tragsteller nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG dem Wert ihres jeweiligen Miteige n- tumsanteils. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 12.02.2014 - 23 K 89/12 - LG Bonn, Entscheidung vom 23.05.2014 - 6 T 94/14 - 49
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