ECLI:DE:BGH:2017:130717BVZB136.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 136/16 v om 13. Juli 2017 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 727 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1; InsO § 32 Abs. 1 a) Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1 BGB mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nac h- lass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verf ü- gen, von dem Erben auf den I nsolvenzverwalter über. In das Grundbuch ist ein Insolvenzvermerk einzutragen. b) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Regelung, wonach die Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen E r- ben fortgesetzt wird (so g. Nachfolgeklausel), wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR nicht eingeschränkt. Wurde wegen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ein Insolven z- vermer k in das Grundbuch eingetragen, ist dieser zu löschen, wenn der Inso l- venzverwalter dies bewilligt oder wenn dem Grundbuchamt die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachgewi e- sen wird. Ob als Nachweis auch ein notariel ler oder notariell beglaubigter G e- sellschaftsvertrag ausreichen kann, bleibt offen; die Vorlage eines priva t- schrif t lichen Gesellschaftsvertrages genügt jedenfalls nicht. GBO § 22 Abs. 1, § 38 - 2 - Der Durchführung eines Berichtigungsverfahrens gemäß § 22 GBO st eht nicht entgegen, dass die Eintragung, deren Berichtigung beantragt wird, auf Grund eines Behördenersuchens nach § 38 GBO erfolgt ist (hier: Eintragung eines I n- solvenzvermerks gemäß § 32 Abs. 1 InsO). BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 136/16 - OLG Dresden AG Borna - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschloss en: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. September 2016 wird zurückgewiesen . Die Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 2 die im Rechtsb e- schwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kost en zu ersetzen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 . Gründe: I. Die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) , ist E i- gentümerin der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücke. Als Gesellschafter wurden im Grundbuch Dr. J . und Dr. S . eingetragen. Der bei den Grunda kten befindliche privatschriftl i- che Gesellschaftsvertrag vom 1. März 1992 enthält in § 6 folgende Nachfolg e- klausel: 1 - 4 - nicht aufgelöst. Der verbleibende Gesel lschafter setzt das G e- meinschaftsverhältnis mit den Erben des Verstorbenen fort. Der Mitgesellschafter Dr. J . verstarb am 2. Juli 2014 und wurde b e- erbt von seiner Ehefrau , die mittlerweile als Mitgesellschafterin in beiden Grundbüchern eing etragen ist . Am 31. Oktober 2014 wurde über den Nachlass des Dr. J . das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2 zum I n- solvenzverwalter bestellt. Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wurde in den Grundbüchern eingetragen, dass - nur lasten d auf dem Anteil des Dr. J . - die Nachlassinsolvenz eröffnet ist . Den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Löschung der Insolvenzvermerke wegen inhaltlicher Unzulässigkeit hat das Grundbuchamt zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erf olglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Löschungsa ntrag weiter. Der Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Das Beschwerdegericht meint, das Grundbuchamt habe die von der B e- tei ligten zu 1 gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO beanspruchte amtswegige Löschung der Insolvenzvermerke zu Recht abgelehnt. Inhaltlich U nzulässiges dürfe das Grundbuchamt zwar auch aufgrund eines Eintragungsersuchens g e- mäß § 38 GBO nicht eintragen. Die Eintragung sei aber nicht inhaltlich unzulä s- sig. Als Rechtsgrundlage komme § 32 Abs. 1 InsO in direkter oder entspr e- chender Anwendung in Betracht. Diese Vorschrift setze voraus, dass für Verf ü- gungen über die betroffenen G rundstü cke § 80 Abs. 1 InsO ge lt e , an ihnen a lso der Nachlassinsolvenzverwalter mitwir ken mü ss e . Dies sei hier der Fall. Zwar habe der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (BGHZ 91, 132) die 2 3 4 - 5 - Nachlasszugehörigkeit des Gesellschaftsanteils noch verneint. Dies beurteile er aber mittlerweile anders (Bezugnahme auf BGHZ 98, 48 und BGHZ 108, 187). Gemessen an dieser geänderten Einschätzung werde der Gesell schaftsanteil von dem Insolvenzbeschlag erfasst. III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 GBO i.V.m. § 71 FamF G auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist un b e- gründet. Die angefochtene Entscheidung er weist sich im Ergebnis als richtig. 1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht von der Zulässigkeit der Ers t- beschwerde aus. Die Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, nach der die B e- schwerde gegen eine Eintragung unzulässig ist, steht ihr nicht entgegen, denn sie findet keine Anwendung, wenn eine Eintragung berichtigt werden soll, die nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt. So verhält es sich bei ei nem Insolvenzvermerk nach § 32 InsO; dieser führt zu einer Grundbuchspe r- re, hat also lediglich negative Wirkung (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 197/10, NJW - RR 2011, 1030 Rn. 7). 2. Im Ergebnis richtig ist auch die Auffassung des Beschwerdegeri chts, dass d ie Voraussetzungen für eine amtswegige Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit ge mäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht vor liegen . a) Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung, die ihrem - ggfs. durch Au s- legung zu ermittelnden - Inhalt nach ein en Rechtszustand oder - vorgang ve r- lautbart, den es nicht geben kann, oder wenn sie etwas Widersprüchliches ve r- lautbart und ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt we r- den kann; ebenfalls als nach ihrem Inhalt unzulässig ist eine Eintrag ung anz u- sehen, die ein an sich eintragungsfähiges Recht mit einem gesetzlich nicht e r- 5 6 7 8 - 6 - laubten Inhalt verlautbart (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 2 04 /11, juris Rn. 13). Dabei muss sich die Unzulässigkeit aus dem Ei n- tragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragung s- unterlagen ergeben (OLG München, ZIP 2017, 538 f.; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 43 Rn. 42). b) Dies ist hier nicht der Fall . Denn die in § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO au s- drücklich vorgesehene Eintragung der Eröffnung des ( Nachlass - )I nsolvenz - verfahrens verlautbart eine rechtlich grundsätzlich mögli che Beschränkung der Befugnis des betreff enden Gesellschafter - Erben , als (Gesamt - ) Vertreter über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen ( § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1 InsO ). Ob die hier zu Lasten des Gesellschaftsanteils der Erbin eing e- tragene Verfügungsbeschränkung tatsächlich besteht, ist keine Frage der i n- hal t lichen Zulässigkeit der Eintragung i.S.d. § 53 Abs.1 Satz 2 GBO, sondern eine solche der inhaltlichen Richt igkeit des Grundbuchs (§ 22 Abs. 1 GBO) . 3. Die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung gemäß § 22 Abs. 1 GBO liegen aber ebenfalls nicht vor. a ) Der Durchführung eines Berichtigungsverfahrens nach § 22 GBO steht allerdings nicht entgegen, d ass die Eintragung, deren Berichtigung beantragt wird, - wie hier - auf Grund eines Behördenersuchens nach § 38 GBO erfolgt ist ( vgl. BayObLGZ 1952, 1 57, 158; OLG Frankfurt, RPfleger 1996, 336, 337 ; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 22 Rn. 5; aA OLG Brandenburg , FGPr ax 2015, 11) . Zwar hat das Grundbuchamt im Rahmen eines Behördenersuchens nach § 38 GBO grundsätzlich nicht zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall die Vorau s- setzungen für das Ersuchen vorliegen . Hierfür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung, soweit die ihr rechtlich zugeschriebene Sachkompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen reicht (vgl. Senat, Beschluss vom 9 10 11 - 7 - 20. Dezember 201 2 - V Z B 95 /12, FGPrax 201 3 , 54 Rn. 1 5 mwN). V on diesem Grundsatz gilt aber , wie auch das Beschwerdeg ericht nicht verkennt, eine Au s- nahme, wenn d as Grundbuchamt weiß , dass die Voraussetzungen für das B e- hördene rsuchen nicht vorliegen. In einem solchen Fall ist das Grundbuchamt , dessen Pflicht es ist, das Grundbuch mit der Wirklichkeit in Einklang zu halten , berechtigt und verpflichtet, ein Eintragungsersuchen gemäß § 38 GBO zurüc k- zuweisen (BayObLGZ 1952, 157, 159). Dementsprechend hat das Grundbuc h- amt das Grundbuch zu berich tig en, wenn es in dem Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO die sichere Überzeugung e rlangt , dass die auf das Behörde n- ersuchen gegründete Eintragung un richtig ist. b ) Es kann hier aber nicht davon ausgegangen werden, dass das Grun d- buch unrichtig ist. aa) Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens bei Gru ndstücken, als der en Eigentümer der Schuldner eingetragen ist, in das Grundbuch aufzunehmen . Unmittelbar ist die Vorschrift hier nicht anwen d- bar, weil die Grundstücke einer GbR in deren Alleineigentum und nicht im g e- meinschaftlichen Eigentum ihrer Gesellsc hafter stehen (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, WM 2016, 1973 Rn. 11 mwN). bb) § 32 Abs. 1 Satz 1 InsO ist aber entsprechend anzuwenden, wenn i n- folge der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Befugnis des Gesel l- schafter - Erben, a ls (Gesamt - ) Vertreter über im Grundbuch eingetragene Rec h- te der GbR zu verfügen, beeinträchtigt ist . Dies erfordert der Zweck der Vo r- schrift, die Insolvenzmasse vor Beeinträchtigungen durch einen gutgläubigen Erwerb zu schützen , indem die Verfügungsbeschrä nkungen aus § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1 InsO im Grundbuch verlautbart werden ( vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 197/10, NJW - RR 2011, 1030 Rn. 10). D enn d er öffentliche 12 13 14 - 8 - Glaube des Grundbuchs umfasst auch das Fehlen von nicht eingetragenen Ve r- fügung sbeschränkungen des Berechtigten über ein im Grundbuch eingetrag e- nes Recht (§ 892 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er erstreckt sich gemäß § 899a BGB in Ansehung des eingetragenen Rechts auch darauf, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 Sa tz 1 GBO im Grundbuch eingetr a- gen sind , und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind . Das Gesetz ermöglicht daher den gutgläubigen Erwerb des Grundstücks einer GbR in den Fällen, in denen sämtliche eingetragenen Gesellschafter über das Grundstück verfügen und zumindest ein Gesellschafter zu einer Verfügung über das Grundstück nicht befugt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, WM 2016, 1973 Rn. 13). cc) Auf dieser Grundlage wäre der Insolvenzvermerk zu Recht i m Grundbuch eingetragen und dieses nicht unrichtig gemäß § 22 Abs. 1 GBO, wenn die G e se llschaftererbin durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzve r- fahrens gehindert wäre, als (Gesamt - )Vertreterin über im Grundbuch eingetr a- gene Rechte der GbR zu verfü gen , u nd diese Befugnis gemäß § § 80, 81 InsO auf den Beteiligten zu 2 als Nachlass insolvenz verwalter übergegangen wäre. Hiervon geht das Beschwerdegericht aus. Seine auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützten materiell - rechtlichen Überlegungen sind jedoch - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - von Rechtsfehlern beeinflusst. (1) Wird eine GbR nach § 727 Abs. 1 BGB mangels abweichender Ve r- einbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens ü ber dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. Die Vererbung von Anteilen an der nach dem Erbfall fortbestehenden Liquidationsgesellschaft vollzieht sich nach rein erbrechtlichen Regeln; die Einschränkungen, die sich aus der Sondervererbung von Gesel l- 15 16 - 9 - schaftsanteilen ergeben, bestehen insoweit nicht. So werden bei einer Mehrheit von - zur Nachfolge berufenen - Erben nicht, wie bei einer noch werbenden G e- sellschaft, d ie einzelnen Erben je für sich, sondern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Erbengemeinschaft Gesellschafter der Liquidationsgesel l- schaft (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1980 - II ZR 194/79, NJW 1981, 749; Urteil vom 21. September 1995 - II ZR 273/93, NJW 1995, 3314, 3315 ; Staudinger/Kunz , BGB [2017], § 1922 Rn. 188). Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nimmt der Insolvenzverwalter in der Liquidation s- gesellschaft entsprechend § 146 Abs. 3 HGB die Befugnisse des betreffenden Erben wahr ( vgl. Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 71. Lieferung 04.2017, § 315 Rn. 16, 22; vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1980 - II ZR 194/79, NJW 1981, 749, 750; MüKo BGB/Zimmermann, 7. Aufl., § 2205 Rn. 31: jeweils Te s- tamentsvollstrecker). Die Abwicklu ng der Liquidationsgesellschaft und damit auch die Befugnis, als (Gesamt - )Vertreter über im Grundbuch eingetragene Rechte der Gesellschaft zu verfügen, unterliegt daher der Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis des Nachlassinsolvenzverwalters (vgl. BGH, Urte il vom 14. Mai 1986 - IVa ZR 155/84, BGHZ 98, 48, 58 ; Urteil vom 24. November 1980 - II ZR 194/79, NJW 1981, 749, 750; Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 190 f.: Testamentsvollstrecker; Staudinger/Habermeier, BGB [2003], § 727 Rn. 12; MüKo BGB/Schäfer, 7. Aufl., § 727 Rn. 22 f.; MüKo InsO/ Siegmann, 3. Aufl., Anh. zu § 315 Rn. 21; aA BayObLG, RPfleger 1988, 318 und NJW - RR 1991, 361, 362). , von dem mangels anderer Anhaltspunkte bei der Eintragung auszuge hen ist, ist in das Grundbuch ein Insolvenzvermerk einzutragen, durch den der Übergang der Ve r fügungsbefugnis auf den Nachlassinsolvenzverwalter zutreffend dokume n- tiert wird . (2) Ebenso verhält es sich, wenn eine GbR durch die Eröffnung des I n- solvenzver fahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst wird 17 - 10 - (§ 728 Abs. 2 Satz 1 BGB). Auch dann ist nach ganz überwiegender und zutre f- fender Auffassung bei de m Anteil des Gesellschafters ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch einzutragen, um die Insolve nzmasse vor Beeinträchtigungen durch einen gutgläubigen Erwerb zu schützen (vgl. OLG München, ZIP 2011, 375; OLG Dresden, ZIP 2012, 439; OLG Naumburg, ZInsO 2014, 518, 520; MüKoInsO/Schmahl/Busch, 3. Aufl., § 32 Rn. 19; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl. , § 32 Rn. 8; MüKo BGB/C. Schäfer, 7. Aufl., § 899a Rn. 14; BeckOK - GBO/Wilsch, Stand: 1. November 2016, Insolvenzrecht und Grundbuchverfa h- ren Rn. 76; BeckOK - GBO/Kral, Stand: 1. November 2016, Gesellschaftsrecht Rn. 99; KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 12 c GBO Rn. 12; Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 38 Rn. 71; Meikel/Nowak, GBO, 11. Aufl., § 12c Rn. 14; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., nach § 20 Rn. 45 und § 22 Rn. 29; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 38 Rn. 9; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl ., Rn. 1635 a; Keller, NZI 2011, 651 ff.; Kesseler, DNotZ 2012, 616, 620 f.; aA Kübler/Prütting/Bork, § 32 Rn. 14 mwN; Sander in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 32 Rn. 6; Braun/Herzig, InsO, 7. Aufl., § 32 Rn. 10; Nerlich/Römermann/Mönning, InsO, Stand: Juli 2016, § 32 Rn. 13). Denn der Insolvenzverwalter nimmt in der Liquidationsgesellschaft entspr e- chend § 146 Abs. 3 HGB die Befugnisse des insolventen Gesellschafters wahr (vgl. OLG Zweibrücken, ZIP 2001, 1207, 1209; KG, ZIP 2011, 370, 371; MüKoBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 728 Rn. 38 mwN; Kesseler, DNotZ 2012, 616, s- (3) Anders ist es jedoch, wenn der Gesellschaftsvertrag - wie die Beteili g- te zu 1 vorträgt u nd wovon das Beschwerdegericht hier ausgeht - eine Reg e- lung ent hält , wonach die Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird (sog. Nachfolgekla u- sel). D as Beschwerdegericht meint zu Unrecht , dass (auch) in diesem Fall nur 18 - 11 - der Insolvenzverwalter die Gesellschafterbefugnisse ausüben darf. D ie Befu g- nis des Gesellschafter - Erben, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, wird bei einer solchen Vertragsgestaltung durch die Eröf f- nun g des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht gemäß § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO ein ge sch ränkt . (a ) Richtig ist, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ein Anteil an einer Personengesellschaft auch dann zum Nachlass gehört , wenn er im Wege der Sondererbfolge unmittelbar auf den oder die G e- sellschaft er - Erben über geht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 I V a ZR 155/84, BGHZ 98, 48, 50 ff. ; Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 192 ; Beschluss vom 10. Januar 1996 - I V ZB 21/94, NJW 1996, 1284, 1285 ). D ie Nachlasszugehörigkeit als solche führt jedoch nicht zu einem Übergang der B efugnis des Gesellschafter - Erben , über im Grundbuch eingetrage ne Rechte der GbR zu verfügen, auf den Nachlassinsolvenzverwa l- ter. I n der Rechts prechung des Bundesgerichtshofs ist nämlich ebenfalls ane r- kannt, dass die auf den Gesellschafter - Erben im Wege der Sondererbfolge übergegangenen Mitgliedschaftsrechte des persönlich haftenden Gesellscha f- ters einer Personengesellschaft grundsätzlich nicht d er Verwaltungs - und Ve r- fügungsbefugnis des Nachlassinsolvenzverwalter s unterliegen , weil sich eine Mitbestimmung durch einen fremdnützigen, grundsätzlich nicht persönlich ha f- tenden Sachwalter nicht mit der Rechtsstellung des Gesellschafters verträgt (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1984 - II ZR 293/83, BGHZ 91, 132, 136 ; B e- schluss vom 14. Mai 1986 - IVa ZR 155/84, BGHZ 98, 48, 55 f. ; Beschluss vom 18. Oktober 1993 - II ZR 171/92, NJW 1994, 459: Nachlasskonkursverwalter; sowie BGH, Urteil vom 24. November 198 0 - II ZR 194/79, NJW 1981, 749, 750 ; Beschluss vom 10. Januar 1996 - IV ZB 21/94, NJW 1996, 1284, 1286 ; BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 195 : jeweils Testamentsvollstrecker ). zwingende n gesellschaft s- 19 - 12 - re chtliche n Gründe Urteil vom 30. April 1984 - II ZR 293/83, BGHZ 91, 132, 137) sprechen insbesondere gegen eine Wahrnehmung der Rechte des Gesellschafter - Erben bei der Geschäftsführung (§ 709 BGB) und damit auch bei der Verfügung über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens durch den Nachlassinsolvenzverwalter (Demharter, GBO, 30. Aufl., § 20 Rn. 40; vgl. BayObLGZ 90, 306; OLG Hamm, MittRhNotK 1993, 73: jeweils Nachlassve r- walter ). (b ) Daran änderte sich auch dann nichts, wenn der Beteiligte zu 2 - wie er vorträgt - die Gesellschaft zwischenzeitlich gekündigt haben sollte. Übt ein Nachlassinsolvenzverwalter bei einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Nachfolgeklausel das ihm entsprechend § 725 BGB zustehende Kündigung s- recht aus (vgl. zu dieser Mög lichkeit BGH, Urteil vom 30. April 1984 - II ZR 293/83, BGHZ 91, 132, 137; MüKo BGB/Schäfer, 7. Aufl., § 725 Rn. 4; HambKomm/Böhm, InsO, 6. Aufl., § 3 15 Rn. 9; MüKo InsO/Siegmann, 3. Aufl., Anh. zu § 315 Rn. 21; Flume, NJW 1988, 161, 162 f.), führt dies, i m Gegensatz zu der sich nicht auf den Fortbestand der Gesellschaft auswirkenden Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1984 - II ZR 293/83, BGHZ 91, 132, 137; OLG Hamm, ZEV 1999, 234), zwar zur Au f- lösung der Gesellschaft . Die Befugnisse des Nachlassinsolvenzverwalters we r- den dadurch aber nicht erweitert. Ist der Anteil an der werbenden Gesellschaft im Wege der Sondererbfolge auf den oder die Erben überge gangen , behalten diese die erlangten Mitgliedschaftsrechte auch im Li quidationsstadium. Die A b- wicklung der Gesellschaft bleibt daher Gesellschaftersache (§ 730 Abs. 2 BGB), zumal es auch dann noch um unternehmerische Entscheidungen und nicht se l- ten auch um Vermögenswerte gehen kann, die der Gesellschafter - Erbe nach dem Tode des Erblassers mitgeschaffen hat und die ihm anteilmäßig außerhalb des Nachlassvermögens endgültig verbleiben müssen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1980 - II ZR 194/79, NJW 1981, 749, 750; Beschluss vom 20 - 13 - 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 191; S onnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 146 Rn. 2a). Da nicht einmal die Kündigung und die hiermit verbundene Auflösung der Gesellschaft die Befugnisse des Insolvenzverwalters erweitert, trägt auch das Argument des Beteiligten zu 2 in der Rechtsbeschwe r- de erwiderung nicht, bei einer grundstücksverwaltenden GbR wie der Beteiligten zu 1 sei die Veräußerung von Grundstücken einer Auflösung gleichzustellen, so dass eine Mitwirkung des Insolvenzverwalters hieran nicht den zwingenden g e- sellschaftsrechtlichen Rege lungen widersprechen könne. dd ) Dass d ie materiell - rechtlich en Ausführungen des Beschwerdeg e- richts fehlerhaft sind, verhilft dem Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 aber nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung aus einem anderen Grund richtig ist (§ 78 Ab s. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 2 FamFG). Der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 Abs. 1 GBO ist - was das Beschwerdegericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig nicht geprüft hat - nicht in der gebotenen Form geführt. (1) Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO s oll eine Eintragung nur vorgeno m- men werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Ei n- tragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. E s besteht kein Anlass, für die Löschung des Insolvenzvermerks ausnahmsweise den formlosen Gesellschaftsvertrag und die auf ihm aufbauenden beglaubigten Erklärungen der Gesellschafter bzw. der Gesellschaftererben - nur diese Unterlagen wurden hier vorgelegt - , als Nac h- weis der Nachfolgeklausel a usreichen zu lassen. Zwar werden in der oberg e- richtlichen Rechtsprechung und in Teilen der Literatur bei einem Antrag auf B e- richtigung eines aufgrund des Todes eines BGB - Gesellschafters unrichtig g e- wordenen Grundbuchs Nachweiserleichterungen befürwortet. H iernach soll die Vorlage eines nicht der grundbuchrechtlichen Form des § 29 GBO entspr e- chenden Gesellschaftsvertrages genü gen, wenn andernfalls die Grundbuchu n- 21 22 - 14 - richtigkeit auch aufgrund einer Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) nicht b e- se i tigt werden könnte . Dies sei der Fall, weil der Nachweis der Bewilligungsb e- rechtigung wiederum nur anhand des nicht formgerechten Gesellschaftsvertr a- ges geführt werden könne (vgl. BayObLGZ 1991, 301 , 306 ; OLG Dresden, ZEV 2012, 339, 340 ; OLG München, FGPrax 2015, 57 , 58 ; D emharter, GBO, 30. Aufl., § 22 Rn. 41 f.; aA Niesse, ZfIR 2015, 534 f . ; Weber, ZEV 2015, 200, 201; vgl. zum Meinungsstand BeckOK - GBO/Kral, Stand: 1. November 2016, Gesellschaftsrecht Rn. 68 mwN). Hier hat die Beteiligte zu 1 aber die Möglichkeit, mit d em Bewilligung s- ve r fahren gemäß § 19 GBO die von ihr angestrebte Berichtigung zu erreichen. Sie kann den Beteiligten zu 2 , dessen Recht von einer Löschung des Inso l- venzvermerks betroffen wäre , notfalls im Klageweg auf Erteilung einer L ö- schungsbewilligung ge mäß § 894 BGB in Anspruch nehmen (vgl. dazu MüKoInsO/Schmahl/Busch, 3. Aufl., §§ 32, 33 Rn. 86; Braun/Herzig, InsO, 7. Aufl., § 32 Rn. 31). In einem etwaigen Prozessverfahren stünden der Beteili g- ten zu 1 alle Beweismittel der Zivilprozessordnung zur Verfüg ung . Bei Vorlage der Bewilligung oder eines die Bewilligung ersetzende n Urteil s ( vgl. § 894 ZPO) müsste das Grundbuchamt den Insolvenzvermerk löschen (vgl. auch § 32 Abs. 3 Satz 2 InsO) . (2 ) Demnach ist ein Insolvenzvermerk, der wegen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens in das Grundbuch eingetragen wurde , zu löschen, wenn der Insolvenzverwalter dies bewilligt oder wenn dem Grundbuchamt die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachgewiesen wird. Ob und inwie weit als Nachweis auch ein notarieller oder notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag ausreich en kann , bedarf hier keiner Entscheidung ; die Vorlage eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages g e- nügt jedenfalls nicht. 23 24 - 15 - IV. Eine Entscheidung über di e Verpflichtung zum Tragen der Gerichtsko s- ten ist nicht veranlasst, da sich diese Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1 GNotKG ). Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 84 Fa mFG . Der Geschäftswert ist gemäß § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 GNotKG mit dem von dem Beschwerdegericht festgesetzten Wert in Ansatz zu bringen. Für eine abweichende Bemessung nach § 51 Abs. 2 GNotKG fehlen hinre i- chende Anhaltspunkte. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Borna, Entscheidung vom 04.08.2016 - FB - 91 - 17 - OLG Dresden, Entscheidung vom 21.09.2016 - 17 W 871/16 - 25
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